Die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber lässt die mit der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix, EO4 906; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 364c) und Rechtsprechung (NZ 1980, 156 ua) übereinstimmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts unbekämpft, dass grundsätzlich schon die Eingehung einer Solidarschuld durch den Verbotsberechtigten als Zustimmung zur späteren Exekution in die Liegenschaft zu werten ist. Entgegen seiner Meinung kommt dem weiteren Umstand keine Bedeutung zu, dass im vorliegenden Fall beide Kreditnehmer auf Liegenschaftsbesitz hingewiesen haben, sodass es der klagenden Partei möglich gewesen wäre, auch schon vor der Bewilligung der Darlehenszuzählung die pfandrechtliche Sicherstellung des Darlehens auf einer Liegenschaft zu erwirken. Kein Gläubiger verliert dadurch, dass er sich zunächst nicht aller möglichen Sicherheiten bedient, das Recht, später auf weiteres Schuldnervermögen zu greifen. Dasselbe hat für den vorliegenden Fall einer Solidarverpflichtung des durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigten zu gelten, weil er und der Belastete gemeinsam die volle Verfügungsgewalt über die Sache haben, sodass die Haftung des Begünstigten neben dem Belasteten das Verbot einer Vollstreckung durchbricht (Spielbüchler aaO; NZ 1980, 156). Die vorläufige Unterlassung einer Sicherstellung auf der betreffenden Liegenschaft stellt mangels einer besonderen Vereinbarung keine Einschränkung der bereits durch die Solidarverpflichtung schlüssig eingeräumten Zustimmung zur späteren Exekutionsführung dar. Auch die bisherige Rechtsprechung betraf gerade solche Fälle, in denen die Solidarhaftung nicht zugleich zur Verpfändung der Liegenschaft führte. Bei der dargestellten Rechtslage kann es auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen – hier, weil der Kleinkredit scheinbar auf andere Weise ausreichend gesichert war – zunächst auf eine weitere Besicherung verzichtet wurde; ein endgültiger Verzicht auf eine Exekutionsführung zu Lasten des solidarisch Haftenden und in der Folge ebenfalls zur Zahlung verurteilten Beklagten kann darin bei Berücksichtigung aller Umstände (§ 863 ABGB) keineswegs erblickt werden.Der Revisionswerber lässt die mit der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix, EO4 906; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 364 c,) und Rechtsprechung (NZ 1980, 156 ua) übereinstimmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts unbekämpft, dass grundsätzlich schon die Eingehung einer Solidarschuld durch den Verbotsberechtigten als Zustimmung zur späteren Exekution in die Liegenschaft zu werten ist. Entgegen seiner Meinung kommt dem weiteren Umstand keine Bedeutung zu, dass im vorliegenden Fall beide Kreditnehmer auf Liegenschaftsbesitz hingewiesen haben, sodass es der klagenden Partei möglich gewesen wäre, auch schon vor der Bewilligung der Darlehenszuzählung die pfandrechtliche Sicherstellung des Darlehens auf einer Liegenschaft zu erwirken. Kein Gläubiger verliert dadurch, dass er sich zunächst nicht aller möglichen Sicherheiten bedient, das Recht, später auf weiteres Schuldnervermögen zu greifen. Dasselbe hat für den vorliegenden Fall einer Solidarverpflichtung des durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigten zu gelten, weil er und der Belastete gemeinsam die volle Verfügungsgewalt über die Sache haben, sodass die Haftung des Begünstigten neben dem Belasteten das Verbot einer Vollstreckung durchbricht (Spielbüchler aaO; NZ 1980, 156). Die vorläufige Unterlassung einer Sicherstellung auf der betreffenden Liegenschaft stellt mangels einer besonderen Vereinbarung keine Einschränkung der bereits durch die Solidarverpflichtung schlüssig eingeräumten Zustimmung zur späteren Exekutionsführung dar. Auch die bisherige Rechtsprechung betraf gerade solche Fälle, in denen die Solidarhaftung nicht zugleich zur Verpfändung der Liegenschaft führte. Bei der dargestellten Rechtslage kann es auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen – hier, weil der Kleinkredit scheinbar auf andere Weise ausreichend gesichert war – zunächst auf eine weitere Besicherung verzichtet wurde; ein endgültiger Verzicht auf eine Exekutionsführung zu Lasten des solidarisch Haftenden und in der Folge ebenfalls zur Zahlung verurteilten Beklagten kann darin bei Berücksichtigung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) keineswegs erblickt werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Berechtigung der Prozessführung schon deshalb bejaht, weil vom Beklagten die Einwendung des mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht schon in erster Instanz erhoben wurde (Fasching III 171; SZ 21/124 ua). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrücklichen Einwand zu berücksichtigen sei, geht ins Leere, weil hier nicht die Sachlegitimation, sondern das Rechtsschutzinteresses in Frage steht.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Berechtigung der Prozessführung schon deshalb bejaht, weil vom Beklagten die Einwendung des mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht schon in erster Instanz erhoben wurde (Fasching römisch drei 171; SZ 21/124 ua). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrücklichen Einwand zu berücksichtigen sei, geht ins Leere, weil hier nicht die Sachlegitimation, sondern das Rechtsschutzinteresses in Frage steht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.