Keine der Revisionen ist gerechtfertigt.
A) Zu der Revision der Beklagten:
Die Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit stellen in Wahrheit nur eine unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen dar. Was es mit der angeblichen Aktenwidrigkeit wegen des Umsatzsteuerbetrages von 51.760,77 S auf sich haben soll, ist überhaupt unerfindlich, weil dieser Betrag, wie das Berufungsgericht deutlich dargelegt hat, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war. Ob bezüglich des gesamten Klagsbetrages Verjährung eingewendet worden ist, ist unerheblich, weil den Ausführungen der Revision auch nicht andeutungsweise entnommen werden kann, inwiefern diese Einrede bezüglich des Betrages von 287.559,87 S berechtigt sein sollte. Dieser Betrag war nämlich bereits Gegenstand der Klage, die am 24. Februar 1978 eingebracht worden ist. Da es sich hiebei nach den unbestrittenen Feststellungen um Transportkosten ab Herbst 1977 handelt, käme eine Verjährung dieser Forderung auf keinen Fall in Betracht.
Der Oberste Gerichtshof hat die Aktenlage überprüft, wobei keinerlei Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder Aktenwidrigkeit festgestellt werden konnte. Es erübrigt sich daher eine weitere Begründung zu diesen Revisionsgründen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof hat die Aktenlage überprüft, wobei keinerlei Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder Aktenwidrigkeit festgestellt werden konnte. Es erübrigt sich daher eine weitere Begründung zu diesen Revisionsgründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Was die Rechtsrüge anlangt, so kann bezüglich der Auslegung des von den Parteien im Vertrag verwendeten Begriffes der ÖBB-Tarife auf die Ausführungen im Beschluß vom 15. Jänner 1981, 7 Ob 504/81-44, verwiesen werden.
Nach den nunmehrigen ergänzenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde keine zusätzliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, derzufolge dieser Begriff eine andere Auslegung - wie bereits dargelegt - zu finden hätte. Soweit die Revision daher eine andere Auslegung vorzunehmen versucht, entfernt sie sich von den vorinstanzlichen Feststellungen.
Es ergibt sich sohin, daß das Verlangen der Beklagten, die Klägerin habe weitere Transporte zu den der Beklagten von den ÖBB gewährten Sonderbedingungen durchzuführen, nicht berechtigt war. Die Beklagte hat durch die Ablehnung weiterer Transporte durch die Klägerin und die Vornahme solcher Transporte durch die Österreichischen Bundesbahnen gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, was schon nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1293 ff. ABGB zur Schadenersatzpflicht führen muß. Die Beklagte hat der Klägerin für die tatsächlich durchgeführten Transporte die dem Vertrag entsprechenden Leistungen zu erbringen. Die Klägerin konnte daher auf jeden Fall die Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Beträgen und den von ihr auf Grund des Vertrages zu fordernden Beträgen verlangen. Dieser Betrag wurde von den Vorinstanzen mit 287.559,87 S festgestellt. An eine derartige Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der Zuspruch dieses Betrages ist daher schon auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt.Es ergibt sich sohin, daß das Verlangen der Beklagten, die Klägerin habe weitere Transporte zu den der Beklagten von den ÖBB gewährten Sonderbedingungen durchzuführen, nicht berechtigt war. Die Beklagte hat durch die Ablehnung weiterer Transporte durch die Klägerin und die Vornahme solcher Transporte durch die Österreichischen Bundesbahnen gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, was schon nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff. ABGB zur Schadenersatzpflicht führen muß. Die Beklagte hat der Klägerin für die tatsächlich durchgeführten Transporte die dem Vertrag entsprechenden Leistungen zu erbringen. Die Klägerin konnte daher auf jeden Fall die Differenz zwischen den tatsächlich bezahlten Beträgen und den von ihr auf Grund des Vertrages zu fordernden Beträgen verlangen. Dieser Betrag wurde von den Vorinstanzen mit 287.559,87 S festgestellt. An eine derartige Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Der Zuspruch dieses Betrages ist daher schon auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt.
Was den noch zugesprochenen Betrag von 1,557.325,76 S anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob dieser der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes oder auf Grund des Werkvertrages gebührt. Immerhin bestand zwischen den Streitteilen ein Dauerschuldverhältnis. Selbst wenn man dem Standpunkt der Beklagten folgen würde, wäre die Ausführung des Werkes aus einem Umstand unterblieben, der auf Seite der Beklagten lag. Da die Klägerin zur Leistung bereit war, konnte sie das vereinbarte Entgelt verlangen. Sie mußte sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der vom Berufungsgericht zugesprochene weitere Betrag von 1,557.325,76 S ergibt sich aus einer Differenzrechnung zwischen jenem Betrag, den die Klägerin von der Beklagten im Falle der vertragsmäßig durchgeführten Leistung hätte verlangen können und jenem Betrag, den sich die Klägerin durch die Nichtleistung erspart hat. Der Klägerin wurde also gerade jener Differenzbetrag zugesprochen, den § 1168 ABGB vorsieht. Die auf § 1168 ABGB gestützte Argumentation der Beklagten ist daher nicht zielführend, weil gerade diese Ausführungen das Klagebegehren in diesem Punkt rechtfertigen würden. Was den vom Erstgericht vorgenommenen angeblichen Wertausgleich anlangt, ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß hier von einem vorzunehmenden Ausgleich keine Rede sein kann und daß ein solcher Ausgleich von der Beklagten gar nicht verlangt wurde. Letzteres gesteht die Beklagte in der Revision auch zu (S 345 d.A.). Sie will nämlich einen Abzug aus dem Titel der Schadensminderungspflicht. Die Klägerin war aber nicht verpflichtet, ihre Silofahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräußern und damit die Basis für allenfalls mögliche spätere Verdienste zu zerstören. Im übrigen hat sie durch die Veräußerung der Fahrzeuge im Jahre 1978 dem entsprochen, was die Beklagte wünscht, weshalb die Beklagte aus dem Titel der Schadensminderungspflicht nicht eine Differenz verlangen kann, die auf einen Zeitpunkt abstellt, bis zu dem die Klägerin nach Auffassung der Beklagten mit der Veräußerung nicht zuwarten hätte dürfen. Aufwendungen für oder auf die Fahrzeuge sind aber nicht Gegenstand des Zuspruches.Was den noch zugesprochenen Betrag von 1,557.325,76 S anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob dieser der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes oder auf Grund des Werkvertrages gebührt. Immerhin bestand zwischen den Streitteilen ein Dauerschuldverhältnis. Selbst wenn man dem Standpunkt der Beklagten folgen würde, wäre die Ausführung des Werkes aus einem Umstand unterblieben, der auf Seite der Beklagten lag. Da die Klägerin zur Leistung bereit war, konnte sie das vereinbarte Entgelt verlangen. Sie mußte sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der vom Berufungsgericht zugesprochene weitere Betrag von 1,557.325,76 S ergibt sich aus einer Differenzrechnung zwischen jenem Betrag, den die Klägerin von der Beklagten im Falle der vertragsmäßig durchgeführten Leistung hätte verlangen können und jenem Betrag, den sich die Klägerin durch die Nichtleistung erspart hat. Der Klägerin wurde also gerade jener Differenzbetrag zugesprochen, den Paragraph 1168, ABGB vorsieht. Die auf Paragraph 1168, ABGB gestützte Argumentation der Beklagten ist daher nicht zielführend, weil gerade diese Ausführungen das Klagebegehren in diesem Punkt rechtfertigen würden. Was den vom Erstgericht vorgenommenen angeblichen Wertausgleich anlangt, ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß hier von einem vorzunehmenden Ausgleich keine Rede sein kann und daß ein solcher Ausgleich von der Beklagten gar nicht verlangt wurde. Letzteres gesteht die Beklagte in der Revision auch zu (S 345 d.A.). Sie will nämlich einen Abzug aus dem Titel der Schadensminderungspflicht. Die Klägerin war aber nicht verpflichtet, ihre Silofahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräußern und damit die Basis für allenfalls mögliche spätere Verdienste zu zerstören. Im übrigen hat sie durch die Veräußerung der Fahrzeuge im Jahre 1978 dem entsprochen, was die Beklagte wünscht, weshalb die Beklagte aus dem Titel der Schadensminderungspflicht nicht eine Differenz verlangen kann, die auf einen Zeitpunkt abstellt, bis zu dem die Klägerin nach Auffassung der Beklagten mit der Veräußerung nicht zuwarten hätte dürfen. Aufwendungen für oder auf die Fahrzeuge sind aber nicht Gegenstand des Zuspruches.
Im übrigen käme eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Anspruch nach § 1168 ABGB nicht in Frage.Im übrigen käme eine Schadensminderungspflicht gegenüber dem Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB nicht in Frage.
Die Revision der Beklagten erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt.
B) Zu der Revision der Klägerin:
Die Revisionsbehauptung, daß die Mehrwertsteuer zugleich mit dem ursprünglichen Klagsbetrag geltend gemacht worden sei, widerspricht der Aktenlage. Das sogenannte "Standgeld" machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 1978 (S 94 des Aktes) mit dem Betrag von 2,912.000 S geltend, aus dem der nunmehrige Zuspruch errechnet wurde. Dagegen wurde eine Mehrwertsteuer erst mit Schriftsatz vom 30. Juni 1981 (S 271 d.A.) verlangt. Für diesen Mehrwertsteuerbetrag gelten daher dieselben Grundsätze wie für sämtliche anderen Forderungen, um die das Klagebegehren erst nach dem bereits erwähnten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes ausgedehnt worden ist.
Richtig ist, daß die dreijährige Verjährung beginnt, wenn dem Beschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (Schubert in Rummel, Rdz 3 zu § 1489 ABGB, SZ 40/40, JBl 1964, 371 ua.). Die Verjährung beginnt allerdings auch dann, wenn noch nicht der ganze Umfang des Schadens bekannt war (SZ 41/147, EvBl 1963/482 ua.). Für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist die Kenntnis der Höhe des Schadens also nicht erforderlich. Es genügt die Möglichkeit der Ermittlung der Schadensziffer (JBl 1967, 32, JBl 1966, 371 ua.). Gefordert wird die Kenntnis der schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses. Nicht erforderlich ist, daß die im voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten sind (ZVR 1979/287; ZVR 1964/284 ua.). Demnach beginnt die Verjährungsfrist bereits zu laufen, wenn das schädigende Ereignis und der Schädiger bekannt und die Schäden voraussehbar sind. Bei künftigen, jedoch voraussehbaren Schäden kann der Verjährung nur durch eine Feststellungsklage begegnet werden (Schubert in Rummel, Rdz 7 zu § 1497; Klang 2 VI, 635, EvBl 1974/110, ZVR 1974/36, ZVR 1979/287 ua.). Beispielsweise beginnt die Verjährung bei Unterlassungen sobald erkennbar ist, daß die pflichtwidrige Untätigkeit anderer zum Schadenseintritt führen wird (EvBl 1966/237). Bei vertragswidriger vorzeitiger Auflösung eines Bestandverhältnisses (mit dem vorliegenden Fall deshalb vergleichbar, weil es sich auch in diesen Fällen um ein Dauerschuldverhältnis handelt) beginnt die Verjährungszeit, sobald dem Bestandnehmer der Schaden soweit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen kann (MietSlg. 35.280). Vor allem beginnt die Verjährung bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden in jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I, 318).Richtig ist, daß die dreijährige Verjährung beginnt, wenn dem Beschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (Schubert in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 1489, ABGB, SZ 40/40, JBl 1964, 371 ua.). Die Verjährung beginnt allerdings auch dann, wenn noch nicht der ganze Umfang des Schadens bekannt war (SZ 41/147, EvBl 1963/482 ua.). Für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB ist die Kenntnis der Höhe des Schadens also nicht erforderlich. Es genügt die Möglichkeit der Ermittlung der Schadensziffer (JBl 1967, 32, JBl 1966, 371 ua.). Gefordert wird die Kenntnis der schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses. Nicht erforderlich ist, daß die im voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten sind (ZVR 1979/287; ZVR 1964/284 ua.). Demnach beginnt die Verjährungsfrist bereits zu laufen, wenn das schädigende Ereignis und der Schädiger bekannt und die Schäden voraussehbar sind. Bei künftigen, jedoch voraussehbaren Schäden kann der Verjährung nur durch eine Feststellungsklage begegnet werden (Schubert in Rummel, Rdz 7 zu Paragraph 1497,; Klang 2 römisch sechs, 635, EvBl 1974/110, ZVR 1974/36, ZVR 1979/287 ua.). Beispielsweise beginnt die Verjährung bei Unterlassungen sobald erkennbar ist, daß die pflichtwidrige Untätigkeit anderer zum Schadenseintritt führen wird (EvBl 1966/237). Bei vertragswidriger vorzeitiger Auflösung eines Bestandverhältnisses (mit dem vorliegenden Fall deshalb vergleichbar, weil es sich auch in diesen Fällen um ein Dauerschuldverhältnis handelt) beginnt die Verjährungszeit, sobald dem Bestandnehmer der Schaden soweit bekannt ist, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen kann (MietSlg. 35.280). Vor allem beginnt die Verjährung bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden in jenem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt wird (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins, 318).
Beurteilt man, wie dies die Beklagte wünscht, den Anspruch nach § 1168 ABGB, so hätte die Verjährung auf jeden Fall mit der Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu laufen begonnen. Im vorliegenden Fall war die Erklärung der Beklagten im Jahre 1977 derart eindeutig, daß die Klägerin keinesfalls mehr mit einem vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten rechnen konnte. Mit Schreiben vom 17. Februar 1978 hat die Beklagte darüber hinaus klar ausgesprochen, daß die getroffene Vereinbarung als aufgelöst zu betrachten sei (Feststellung S II/182 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war also klar, daß durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten Schäden im Vermögen der Klägerin eintreten müssen, wobei auch deren Natur bekannt war. Lediglich die Höhe konnte noch nicht im einzelnen festgestellt werden. Der der Klägerin erwachsende Schaden war aber bereits voraussehbar. Aus diesem Grunde hat die Verjährungsfrist bereits im Oktober 1977 (zumindest aber im Februar 1978) zu laufen begonnen, und zwar bezüglich sämtlicher Schäden, die zu diesem Zeitpunkt bereits voraussehbar waren. Bei allen von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Schäden handelt es sich um solche, deren Eintritt im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der Beklagten voraussehbar war. Demnach hätte die Klägerin einer Verjährung ihrer Schadenersatzforderungen nur mit einer Feststellungsklage begegnen können. Da bezüglich jener Forderungen, die Gegenstand der Klagsabweisung waren, weder eine Feststellungsklage noch eine Leistungsklage innerhalb der dreijährigen, spätestens ab Februar 1978 laufenden Verjährungsfrist eingebracht worden ist, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen betreffend diese Forderungen als richtig. Die gesamte Argumentation der Revision geht zwar von der richtigen Rechtsansicht aus, daß die Verjährung erst mit Kenntnis des Schädigers und des grundsätzlichen Schadenseintrittes zu laufen beginnt. Sie übersieht aber, daß die mangelnde Kenntnis der genauen Höhe voraussehbarer Schäden den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschiebt.Beurteilt man, wie dies die Beklagte wünscht, den Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB, so hätte die Verjährung auf jeden Fall mit der Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte zu laufen begonnen. Im vorliegenden Fall war die Erklärung der Beklagten im Jahre 1977 derart eindeutig, daß die Klägerin keinesfalls mehr mit einem vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten rechnen konnte. Mit Schreiben vom 17. Februar 1978 hat die Beklagte darüber hinaus klar ausgesprochen, daß die getroffene Vereinbarung als aufgelöst zu betrachten sei (Feststellung S II/182 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war also klar, daß durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten Schäden im Vermögen der Klägerin eintreten müssen, wobei auch deren Natur bekannt war. Lediglich die Höhe konnte noch nicht im einzelnen festgestellt werden. Der der Klägerin erwachsende Schaden war aber bereits voraussehbar. Aus diesem Grunde hat die Verjährungsfrist bereits im Oktober 1977 (zumindest aber im Februar 1978) zu laufen begonnen, und zwar bezüglich sämtlicher Schäden, die zu diesem Zeitpunkt bereits voraussehbar waren. Bei allen von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Schäden handelt es sich um solche, deren Eintritt im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der Beklagten voraussehbar war. Demnach hätte die Klägerin einer Verjährung ihrer Schadenersatzforderungen nur mit einer Feststellungsklage begegnen können. Da bezüglich jener Forderungen, die Gegenstand der Klagsabweisung waren, weder eine Feststellungsklage noch eine Leistungsklage innerhalb der dreijährigen, spätestens ab Februar 1978 laufenden Verjährungsfrist eingebracht worden ist, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanzen betreffend diese Forderungen als richtig. Die gesamte Argumentation der Revision geht zwar von der richtigen Rechtsansicht aus, daß die Verjährung erst mit Kenntnis des Schädigers und des grundsätzlichen Schadenseintrittes zu laufen beginnt. Sie übersieht aber, daß die mangelnde Kenntnis der genauen Höhe voraussehbarer Schäden den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschiebt.
Es erweist sich sohin auch die Revision der Klägerin als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei der Beklagten die Differenz der Kosten für die beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei der Beklagten die Differenz der Kosten für die beiden Revisionsbeantwortungen zuzusprechen war.