Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach § 1 Abs 2 lit c RAO und eine praktische Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 RAO in der Dauer von 3 Jahren, wovon mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist.Nach Paragraph 3, RAO in der Fassung vor dem RAPG kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Erfordernisse nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, RAO und eine praktische Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RAO in der Dauer von 3 Jahren, wovon mindestens 2 Jahre bei einem Rechtsanwalt im Inland verbracht worden sein müssen, nachweist.
Dr. B*** wendet sich gegen die im angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht, er habe eine praktische Verwendung von 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland nicht nachgewiesen. Es sei nicht richtig, daß der Antragsteller bei Dr. W*** im Durchschnitt nur 93 Stunden im Monat und damit nur drei Fünftel eines Vollbeschäftigungsausmaßes geleistet habe. Dr. B*** habe einerseits im Zusammenhang mit seiner Rechtsanwaltsanwärtertätigkeit zu Hause zusätzliche Arbeitszeit durch Studium von Gesetzesmaterialien, einschlägigen Zeitschriften und Fachliteratur aufgewendet; andererseits betrage die fiktive Mindestarbeitszeit in zwei Jahren unter Berücksichtigung von 2 x 5 Wochen Urlaub, von 2 x 4 Wochen Krankenstand und von 23 gesetzlichen Feiertagen in den Jahren 1985 und 1986, sohin an 407 Arbeitstagen zu 8 Stunden
3.256 Stunden, das seien 31,3 Wochenstunden. Der Antragsteller aber der eine Arbeitsleistung von 2.228 Stunden in der Kanzlei des Dr. W*** nachgewiesen und überdies mindestens 10 Stunden wöchentlich, das seien in 2 Jahren 1.040 Stunden, zu Hause gearbeitet habe, habe in der fraglichen Zeit 3.268 Stunden erbracht. Er habe in der Zeit vom 6.12.1986 bis zum 21.1.1987 weitere 172 Stunden Arbeitszeit in der Kanzlei des Dr. W*** geleistet und weitere 60 Stunden durch Studium von Fachliteratur aufgewendet. Es liege daher ein Vollbeschäftigungsausmaß vor.
Nach § 33 der (vom Rekurswerber zitierten) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) ist die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß § 2 der RAO mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes. Gemäß § 35 der RL-BA dürfen Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, weder vom Rechtsanwalt bestätigt, noch vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden. Nach Paragraph 33, der (vom Rekurswerber zitierten) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) ist die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters gemäß Paragraph 2, der RAO mit der hauptberuflichen Ausübung einer anderen Tätigkeit unvereinbar; eine nebenberufliche Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Rechtsanwaltes. Gemäß Paragraph 35, der RL-BA dürfen Zeiten, in denen die praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters wegen gleichzeitiger Ausübung einer anderen Tätigkeit oder wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, weder vom Rechtsanwalt bestätigt, noch vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden.
Eine anrechenbare Praxis setzt demnach voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter Aufsicht seines Chefs voll und ganz widmet, während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf zuwendet. Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann nur dann angenommen werden, wenn die anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist (Bkv 3/75; im gleichen Sinne SZ 6/285).
Es ist keine Frage, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des
Dr. B*** durch die Betrauung mit Lehrveranstaltungen an der
Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt seit dem
Wintersemester 1982/83 im Ausmaß von 1 - 2 Wochenstunden nicht
gefährdet ist. Anders verhält es sich mit der Tätigkeit des
Rekurswerbers als Berufsschullehrer im Ausmaß von zunächst 22 und
schließlich 20 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Berufsschulen beträgt gemäß § 52 Abs 1 Z 1 des
Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 23 Wochenstunden. Zutreffend
wurde deshalb im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß die
Lehrtätigkeit des Antragstellers nahezu einer vollen
Lehrverpflichtung entspricht. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von
6 Wochenstunden an einer Universität stellt allerdings noch kein
Hindernis für die Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters dar
(Bkv 3/75). Im Hinblick auf das Ausmaß der Lehrtätigkeit des
Rekurswerbers ist jedoch dessen volle Tätigkeit und ordnungsgemäße
Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter bei einem Rechtsanwalt nicht
mehr gewährleistet. Rechtsanwalt Dr. W*** hat auch nur die
Erklärung abgegeben (Beilage XXII), daß Dr. B*** in seiner Kanzlei
"während der in der Beilage angeführten Zeiten ausschließlich zur
Verfügung stand". Die angegebenen Zeiten entsprechen aber auch unter
Bedachtnahme auf einen jährlichen Urlaub von 5 Wochen und auf die
gesetzlichen Feiertage - die Berücksichtigung eines fiktiven
jährlichen Krankenstandes von 4 Wochen ist wohl durch nichts zu
rechtfertigen - einer täglichen Arbeitszeit von nur 5 Stunden, also
etwa fünf Achtel eines Vollbeschäftigungsausmaßes. Aus diesem Grunde
hat es sich auch der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
vorbehalten, über das Ausmaß der Anrechenbarkeit der Praxis des
Rekurswerbers als Rechtsanwaltsanwärter "zu gegebener Zeit zu
entscheiden" (Beilage XXI). Der Oberste Gerichtshof bezweifelt
nicht, daß Dr. B*** in dem angegebenen Ausbildungszeitraum auch zu
Hause Fachliteratur studiert hat. Doch ist dies gerade auch während
der Ausbildung gewiß nicht unüblich und kann bei Überprüfung der
Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des § 2 RAO nicht eigens
berücksichtigt werden.
Der Antragsteller war demnach bei der Vorbereitung auf den
angestrebten Rechtsanwaltsberuf in der Zeit von Dezember 1984 bis
Dezember 1986 durch die gleichzeitige Ausübung einer Lehrtätigkeit
beeinträchtigt. Er ist auch dem ihn ausbildenden Rechtsanwalt nicht
während der üblichen Beschäftigungszeit wirklich zur Verfügung
gestanden. Das Erfordernis einer praktischen Verwendung in der
Dauer von mindestens 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland im
Sinne des § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG ist daher derzeit nicht
gegeben.
Ein Eingehen auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des
Rekurswerbers gegen die durch das RAPG dem § 2 Abs 1 RAO angefügte
Bestimmung "die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur
anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne
Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt
wird" erübrigt sich schon deshalb, weil Dr. B*** den Antrag
gestellt hat, zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen zu werden.
Eine Erörterung der Ausführungen des Rekurswerbers darüber, daß durch seine Eintragung in die Verteidigerliste die Rechtsanwaltsprüfung aus dem Straf- und Strafprozeßrecht ersetzt werde (vgl. SZ 8/331) und darüber, daß seine Tätigkeit bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch, bei den Universitäten Innsbruck und Klagenfurt und als selbständiger Strafverteidiger einer praktischen Verwendung in der Dauer eines (dritten) Jahres im Sinne des § 3 RAO i.d.F. vor dem RAPG entspreche, erübrigt sich, weil die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Vorliegen einer praktischen Verwendung von mindestens 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland nicht gegeben sind.Eine Erörterung der Ausführungen des Rekurswerbers darüber, daß durch seine Eintragung in die Verteidigerliste die Rechtsanwaltsprüfung aus dem Straf- und Strafprozeßrecht ersetzt werde vergleiche SZ 8/331) und darüber, daß seine Tätigkeit bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch, bei den Universitäten Innsbruck und Klagenfurt und als selbständiger Strafverteidiger einer praktischen Verwendung in der Dauer eines (dritten) Jahres im Sinne des Paragraph 3, RAO in der Fassung vor dem RAPG entspreche, erübrigt sich, weil die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Vorliegen einer praktischen Verwendung von mindestens 2 Jahren bei einem Rechtsanwalt im Inland nicht gegeben sind.
Dem Rekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.