Der Revisionsrekurs ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG); hiebei kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG); hiebei kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Auszugehen ist davon, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhaltes bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254, RS0047463; 2 Ob 158/02b: nur zur Befriedigung der übrigen Bedürfnisse kann noch zusätzlicher Geldunterhalt verlangt werden); bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich zudem regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen (denen somit ebenfalls kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt: RIS-Justiz RS0053263). Weiters ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass sich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der familiären, wirtschaftlichen und altersbedingten Bedürfnisse der beiden (noch) minderjährigen Kinder gegenüber der zeitlich ganz knapp vor dem (neuerlichen) Erhöhungsantrag am 5. 9. 2002 liegenden rechtskräftigen Vorentscheidung vom 18. 7. 2002 keinerlei relevante Änderungen ergeben haben (hiezu ausführlich Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 401 ff). Der vom Vater zugestandene Umstand, dass er die Darlehensrückzahlungen eingestellt hat, ändert nichts daran, dass der Wohnbedarf der Kinder (jedenfalls derzeit) keiner finanziellen Aufwendungen bedarf. Insoweit kommt einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss aber Rechtskraftwirkung (im Sinne des § 411 ZPO) zu (Gitschthaler, aaO Rz 404). Dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, hat die für die Kinder einschreitende Mutter (bzw deren gewählter Vertreter) weder in erster noch in höherer Instanz behauptet. Das (zweite) Unterhaltserhöhungsbegehren ist vielmehr als (untauglicher) Versuch zu werten, die durch verspätete Rechtsmittelerhebung eingetretene Rechtskraft der Vorentscheidung zu unterlaufen und mit Argumenten auf der Sachverhaltsebene, die zu prüfen dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz verwehrt ist und welchen die Tatsacheninstanzen nicht gefolgt sind, zu bekämpfen.Auszugehen ist davon, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhaltes bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254, RS0047463; 2 Ob 158/02b: nur zur Befriedigung der übrigen Bedürfnisse kann noch zusätzlicher Geldunterhalt verlangt werden); bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich zudem regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen (denen somit ebenfalls kein Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt: RIS-Justiz RS0053263). Weiters ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass sich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der familiären, wirtschaftlichen und altersbedingten Bedürfnisse der beiden (noch) minderjährigen Kinder gegenüber der zeitlich ganz knapp vor dem (neuerlichen) Erhöhungsantrag am 5. 9. 2002 liegenden rechtskräftigen Vorentscheidung vom 18. 7. 2002 keinerlei relevante Änderungen ergeben haben (hiezu ausführlich Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 401 ff). Der vom Vater zugestandene Umstand, dass er die Darlehensrückzahlungen eingestellt hat, ändert nichts daran, dass der Wohnbedarf der Kinder (jedenfalls derzeit) keiner finanziellen Aufwendungen bedarf. Insoweit kommt einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss aber Rechtskraftwirkung (im Sinne des Paragraph 411, ZPO) zu (Gitschthaler, aaO Rz 404). Dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, hat die für die Kinder einschreitende Mutter (bzw deren gewählter Vertreter) weder in erster noch in höherer Instanz behauptet. Das (zweite) Unterhaltserhöhungsbegehren ist vielmehr als (untauglicher) Versuch zu werten, die durch verspätete Rechtsmittelerhebung eingetretene Rechtskraft der Vorentscheidung zu unterlaufen und mit Argumenten auf der Sachverhaltsebene, die zu prüfen dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz verwehrt ist und welchen die Tatsacheninstanzen nicht gefolgt sind, zu bekämpfen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - die vom Rekursgericht formulierte stellt sich nach dem Vorgesagten nicht - ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - die vom Rekursgericht formulierte stellt sich nach dem Vorgesagten nicht - ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.