Die gegen diese Entscheidung von den Klägern erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes heranzuziehen (pfandrechtliches Niederstwertprinzip). Zu den Streitigkeiten, die ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, zählt unter anderem auch jene auf Pfandrechtslöschung (vgl. Mayr in Rechberger ZPO § 57 Rz 1 f mwN). Die Bewertung nach § 57 JN erfolgt nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder, falls der Wert der Pfandsache niedriger ist (dies steht nicht fest) nach deren Wert. Hier besteht für das Gericht eine bindende Bewertungsvorschrift (vgl Fasching I, 356 und Lehrbuch2 Rz 262 lit e). Das Pfandrecht, dessen Löschung begehrt wird, hat einen Wert von S 50.000,--. Ganz abgesehen von der Höhe des angeblich noch bestehenden Forderungsrestes des Beklagten übersteigt deshalb der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert nicht S 50.000,--.Gemäß Paragraph 57, JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes heranzuziehen (pfandrechtliches Niederstwertprinzip). Zu den Streitigkeiten, die ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, zählt unter anderem auch jene auf Pfandrechtslöschung vergleiche Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 57, Rz 1 f mwN). Die Bewertung nach Paragraph 57, JN erfolgt nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder, falls der Wert der Pfandsache niedriger ist (dies steht nicht fest) nach deren Wert. Hier besteht für das Gericht eine bindende Bewertungsvorschrift vergleiche Fasching römisch eins, 356 und Lehrbuch2 Rz 262 Litera e,). Das Pfandrecht, dessen Löschung begehrt wird, hat einen Wert von S 50.000,--. Ganz abgesehen von der Höhe des angeblich noch bestehenden Forderungsrestes des Beklagten übersteigt deshalb der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert nicht S 50.000,--.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an eine Bewertung durch das Berufungsgericht, die von den Grundsätzen der §§ 54 bis 60 JN abweicht, nicht gebunden (vgl SZ 15/181 uva, zuletzt 5 Ob 554/94 sowie Kodek in Rechberger ZPO § 500 Rz 2 mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an eine Bewertung durch das Berufungsgericht, die von den Grundsätzen der Paragraphen 54 bis 60 JN abweicht, nicht gebunden vergleiche SZ 15/181 uva, zuletzt 5 Ob 554/94 sowie Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 500, Rz 2 mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen.