Die dagegen vom Kläger erhobene ordentliche Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (§ 508 a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, unzulässig aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen vom Kläger erhobene ordentliche Revision ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, a ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, unzulässig aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die gerichtliche Aufkündigung hat gemäß § 562 Abs 1 ZPO ua den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht einzubringen. Der über die Aufkündigung vom Gericht an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß § 562 ZPO erlassene Auftrag ist dem Gegner mit der Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes (oder einer Protokollabschrift) nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen (§ 564 Abs 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung (MietSlg 15.654, 17.800, 18.700, 35.828; 8 Ob 1600/92) enthält der Schriftsatz im Sinne des § 562 ZPO nur den Entwurf des beantragten Gerichtsbeschlusses, seine Gleichschriften stellen bloß Entwürfe für die den Parteien zuzustellenden Beschlußausfertigungen dar. Wird der gekündigten Partei nur eine solche Gleichschrift zugestellt, ohne daß diese vorher mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden wäre (§ 146 Abs 1 Geo), so kann dieser Vorgang nicht als wirksame Zustellung der Ausfertigung eines gerichtlichen Auftrages im Sinne des § 564 Abs 1 ZPO angesehen werden.Die gerichtliche Aufkündigung hat gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO ua den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht einzubringen. Der über die Aufkündigung vom Gericht an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß Paragraph 562, ZPO erlassene Auftrag ist dem Gegner mit der Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes (oder einer Protokollabschrift) nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen (Paragraph 564, Absatz eins, ZPO). Nach der Rechtsprechung (MietSlg 15.654, 17.800, 18.700, 35.828; 8 Ob 1600/92) enthält der Schriftsatz im Sinne des Paragraph 562, ZPO nur den Entwurf des beantragten Gerichtsbeschlusses, seine Gleichschriften stellen bloß Entwürfe für die den Parteien zuzustellenden Beschlußausfertigungen dar. Wird der gekündigten Partei nur eine solche Gleichschrift zugestellt, ohne daß diese vorher mit dem Abdruck der amtlichen Bewilligungsstampiglie versehen und dadurch zur gerichtlichen Ausfertigung gemacht worden wäre (Paragraph 146, Absatz eins, Geo), so kann dieser Vorgang nicht als wirksame Zustellung der Ausfertigung eines gerichtlichen Auftrages im Sinne des Paragraph 564, Absatz eins, ZPO angesehen werden.
Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muß sie vor Ablauf der in § 560 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO bestimmten (Kündi- gungs-)fristen bei Gericht eingebracht und zugestellt sein. Erfolgt die Zustellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden (§ 564 Abs 2 ZPO). Werden aber fristgemäß Einwendungen erhoben und wird darin die Fristversäumung mit der Begründung geltend gemacht, daß die Zustellung eines Gerichtsauftrages im Sinne des § 564 Abs 1 ZPO nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, dann ist die Aufkündigung aufzuheben (MietSlg 16.680, 17.800, 19.552).Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muß sie vor Ablauf der in Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO bestimmten (Kündi- gungs-)fristen bei Gericht eingebracht und zugestellt sein. Erfolgt die Zustellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden (Paragraph 564, Absatz 2, ZPO). Werden aber fristgemäß Einwendungen erhoben und wird darin die Fristversäumung mit der Begründung geltend gemacht, daß die Zustellung eines Gerichtsauftrages im Sinne des Paragraph 564, Absatz eins, ZPO nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, dann ist die Aufkündigung aufzuheben (MietSlg 16.680, 17.800, 19.552).
Ein den Vorschriften entsprechender Gerichtsauftrag wurde dem Beklagten im vorliegenden Fall vor Beginn der Kündigungsfrist nicht zugestellt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes aber, mit dem Aufsetzen einer Langstampiglie des Gerichts (samt Namen des Richters und Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung) auf dem in der Gleichschrift des Aufkündigungsschriftsatzes liegenden Beschlußentwurf liege keine gesetzmäßige Ausführung eines Gerichtsauftrages, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß insoweit auch das Fehlen der Namensstampiglie des Richters auf der Ausfertigung (MietSlg 18.700) oder ein nicht datierter und vom Richter nicht unterschriebener Kündigungsbeschluß (SZ 14/216; MietSlg 17.800, 18.700) schädlich ist, nicht zu beanstanden.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Klägers daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision des Klägers daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen.