Begründung:
Julia und Dorian L***** sind die ehelichen Kinder der Gudrun und des Dr.Reinhard L*****, deren Ehe am 25.7.1991 im Einvernehmen geschieden wurde. In dem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich kamen die Eltern überein, daß die Obsorge der Mutter zustehen solle. Punkt III. des Vergleiches enthält die Unterhaltsregelung betreffend die Kinder. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je S 4.000. Weiters wurde festgehalten, daß "ab Monat 5/92 der Unterhalt für die beiden Kinder allenfalls neu zu bemessen sein wird, und zwar höher, weil ab diesem Zeitpunkt Dr.L***** bereits erwartungsgemäß eine Ordination betreiben wird."Julia und Dorian L***** sind die ehelichen Kinder der Gudrun und des Dr.Reinhard L*****, deren Ehe am 25.7.1991 im Einvernehmen geschieden wurde. In dem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich kamen die Eltern überein, daß die Obsorge der Mutter zustehen solle. Punkt römisch drei. des Vergleiches enthält die Unterhaltsregelung betreffend die Kinder. Der Vater verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je S 4.000. Weiters wurde festgehalten, daß "ab Monat 5/92 der Unterhalt für die beiden Kinder allenfalls neu zu bemessen sein wird, und zwar höher, weil ab diesem Zeitpunkt Dr.L***** bereits erwartungsgemäß eine Ordination betreiben wird."
Der Vater verpflichtete sich auch, allfällige Kindergarten- und Privatschulkosten zu tragen, falls diese Schulen von ihm ausgesucht werden können.
Punkt IV.1. des Scheidungsvergleiches lautet: "An Naturalunterhalt verpflichtet sich Dr.Reinhard L***** an Gudrun L***** zunächst weiterhin die Miet- und Energiekosten für das Haus***** zu bezahlen, dies solange, bis die Wohnung in ***** bezugsfähig ist; ab Bezug dieser Wohnung in ***** Wien im Ausmaß von etwa 72 m2 verpflichtet sich Dr.Reinhard L***** an Naturalunterhalt für Gudrun L***** die Miete samt Betriebskosten und Energiekosten für die Wohnung solange zu bezahlen, als Gudrun L***** mit den Kindern dort ohne neuen Partner (Ehegatte oder Lebensgefährte) alleine wohnt, all dies unabhängig von einem allfälligen Eigeneinkommen der Gudrun L*****. Bis zu einem eigenen Dienstverhältnis der Gudrun L***** verpflichtet sich Dr.Reinhard L*****, die Kosten der weiteren Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu tragen".Punkt römisch vier.1. des Scheidungsvergleiches lautet: "An Naturalunterhalt verpflichtet sich Dr.Reinhard L***** an Gudrun L***** zunächst weiterhin die Miet- und Energiekosten für das Haus***** zu bezahlen, dies solange, bis die Wohnung in ***** bezugsfähig ist; ab Bezug dieser Wohnung in ***** Wien im Ausmaß von etwa 72 m2 verpflichtet sich Dr.Reinhard L***** an Naturalunterhalt für Gudrun L***** die Miete samt Betriebskosten und Energiekosten für die Wohnung solange zu bezahlen, als Gudrun L***** mit den Kindern dort ohne neuen Partner (Ehegatte oder Lebensgefährte) alleine wohnt, all dies unabhängig von einem allfälligen Eigeneinkommen der Gudrun L*****. Bis zu einem eigenen Dienstverhältnis der Gudrun L***** verpflichtet sich Dr.Reinhard L*****, die Kosten der weiteren Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu tragen".
Am 3.3.1994 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.3.1994 auf S 8.400 für Julia und S 7.300 für Dorian zu erhöhen. Der Vater führe seit knapp zwei Jahren eine Zahnarztpraxis und verdiene S 60.000 monatlich.
Der Vater sprach sich zunächst gegen jede Unterhaltserhöhung aus. Es sei zwar richtig, daß er nunmehr eine Zahnarztpraxis betreibe. Die Nettoeinkünfte hätten 1991 jedoch lediglich S 64.121 betragen. 1992 werde das Nettoeinkommen nicht mehr als S 100.000 ausmachen. Für das Jahr 1993 sei das Betriebsergebnis noch nicht absehbar. Es sei somit unrichtig, daß er S 60.000 netto monatlich verdiene. Darüber hinaus seien seine Zahlungen für den Wohnungsaufwand der Mutter, die auch den Kindern zugutekämen, zu berücksichtigen. Weil diese Leistungen nur soweit und solange zu erbringen seien, als die unterhaltsberechtigten Kinder in dieser Wohnung wohnten, handle es sich auch um Leistungen im Interesse der Kinder, sodaß die für die Wohnung erbrachten Zahlungen des Vaters nach Köpfen aufzuteilen und insoweit als Naturalunterhalt bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Der Vater erklärte sich schließlich bereit, monatliche Unterhaltsbeiträge von S 6.400 für Julia und von S 5.300 für Dorian zu leisten. Bei diesen Beträgen sei er vom Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes ausgegangen und habe davon ein Drittel der Wohnungskosten von insgesamt S 6.588,90 monatlich in Abzug gebracht.
Der Unterhaltssachwalter sprach sich gegen die anteilige Anrechnung der Wohnungskosten aus und hielt den Erhöhungsantrag zur Gänze aufrecht.
Mit Beschluß vom 29.3.1995, ON 87, verpflichtete das Erstgericht den Vater ab 1.3.1994 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S 6.400 für Julia und von S 5.300 für Dorian und behielt sich die Entscheidung über das Mehrbegehren des Unterhaltssachwalters vor.
Mit Beschluß vom 12.9.1995, ON 103, wies das Erstgericht das Mehrbegehren von monatlich S 2.000 je Kind ab. Es stellte fest, daß der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe und auf Grund des Punktes IV. des Scheidungsvergleiches monatliche Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Gas- und Stromkosten) in Höhe von S 6.588,90 leiste. Das Erstgericht trat der Argumentation des Vaters bei, daß die von ihm gezahlten Wohnungskosten zu je einem Drittel bei der Ausmittlung des Unterhaltsbetrages für die beiden Kinder als Naturalunterhalt auf die Geldzahlungsverpflichtung anzurechnen seien. Hiefür spreche sowohl der Passus des Vergleiches, daß die Zahlungen nur solange zu leisten seien, als sich auch die Minderjährigen in der Wohnung aufhielten, als auch die Einvernahme des Vaters, der angegeben habe, daß er damit den Kindern eine ordentliche Wohngelegenheit schaffen habe wollen.Mit Beschluß vom 12.9.1995, ON 103, wies das Erstgericht das Mehrbegehren von monatlich S 2.000 je Kind ab. Es stellte fest, daß der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe und auf Grund des Punktes römisch vier. des Scheidungsvergleiches monatliche Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Gas- und Stromkosten) in Höhe von S 6.588,90 leiste. Das Erstgericht trat der Argumentation des Vaters bei, daß die von ihm gezahlten Wohnungskosten zu je einem Drittel bei der Ausmittlung des Unterhaltsbetrages für die beiden Kinder als Naturalunterhalt auf die Geldzahlungsverpflichtung anzurechnen seien. Hiefür spreche sowohl der Passus des Vergleiches, daß die Zahlungen nur solange zu leisten seien, als sich auch die Minderjährigen in der Wohnung aufhielten, als auch die Einvernahme des Vaters, der angegeben habe, daß er damit den Kindern eine ordentliche Wohngelegenheit schaffen habe wollen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aussage des Vaters anläßlich dessen Vernehmung, daß die Absicht darauf gerichtet gewesen sei, die Kinder mit einer Wohnmöglichkeit zu versorgen, werde durch die Textierung "... als Gudrun L***** mit den Kindern dort ohne neuen Partner ...." nur bestätigt. Die vom Erstgericht angenommene maßgebliche Absicht der Parteien, die Finanzierung der Wohnungskosten als Naturalunterhalt der Mutter und der Kinder zu widmen, erweise sich als durchaus unbedenklich.