Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 55 I KG *****, zu der die Grundstücke 477 und 478/1 gehören. Der Beklagte ist Eigentümer des an diese Grundstücke angrenzenden Anwesens S***** (auch S*****) in EZ 63 II KG *****. Am 27. 10. 1971 räumte der Kläger durch Parteienvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten dem jeweiligen Eigentümer des Anwesens S***** in EZ 63 II KG ***** unter anderem das Bringungsrecht ein, auf dem Grundstück 477 entlang der in der Natur ersichtlichen Wegtrasse in 2 m Breite zu fahren. Dieses Übereinkommen wurde agrarbehördlich genehmigt (§ 2 Abs 4 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 LGBl 40). Der Kläger errichtete in der Folge einen Fahrweg, der von der Hoffläche des Hauses Nr ***** über das Grundstück 477 auf das angrenzende Grundstück 478/1 und dort von in einer Kehre zurück auf das Grundstück 477 führt. Er behauptet, dass der Beklagte und dessen Mieter diesen Weg insbesondere auch auf dem über das Grundstück 478/1 verlaufenden Teil benützten. Das Bringungsrecht des Beklagten beziehe sich jedoch nur auf die über das Grundstück 477 führende Wegtrasse. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Benützung des Grundstücks 478/1 insbesondere des auf diesem Grundstück befindlichen Wegs durch den Beklagten (Punkt 1. des Klagebegehrens) und die Erwirkung der Unterlassung der Befahrung des auf dem Grundstück 477 verlaufenden Wegs durch die Mieter des Beklagten insbesondere mit Lastkraftwagen (Punkt 2. des Klagebegehrens). Den Punkt 1. des Klagebegehrens änderte der Kläger in der Folge dahin ab, dass der Beklagte die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen- und Lastkraftwagen zu unterlassen habe, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke.Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 55 römisch eins KG *****, zu der die Grundstücke 477 und 478/1 gehören. Der Beklagte ist Eigentümer des an diese Grundstücke angrenzenden Anwesens S***** (auch S*****) in EZ 63 römisch zwei KG *****. Am 27. 10. 1971 räumte der Kläger durch Parteienvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten dem jeweiligen Eigentümer des Anwesens S***** in EZ 63 römisch zwei KG ***** unter anderem das Bringungsrecht ein, auf dem Grundstück 477 entlang der in der Natur ersichtlichen Wegtrasse in 2 m Breite zu fahren. Dieses Übereinkommen wurde agrarbehördlich genehmigt (Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 LGBl 40). Der Kläger errichtete in der Folge einen Fahrweg, der von der Hoffläche des Hauses Nr ***** über das Grundstück 477 auf das angrenzende Grundstück 478/1 und dort von in einer Kehre zurück auf das Grundstück 477 führt. Er behauptet, dass der Beklagte und dessen Mieter diesen Weg insbesondere auch auf dem über das Grundstück 478/1 verlaufenden Teil benützten. Das Bringungsrecht des Beklagten beziehe sich jedoch nur auf die über das Grundstück 477 führende Wegtrasse. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Benützung des Grundstücks 478/1 insbesondere des auf diesem Grundstück befindlichen Wegs durch den Beklagten (Punkt 1. des Klagebegehrens) und die Erwirkung der Unterlassung der Befahrung des auf dem Grundstück 477 verlaufenden Wegs durch die Mieter des Beklagten insbesondere mit Lastkraftwagen (Punkt 2. des Klagebegehrens). Den Punkt 1. des Klagebegehrens änderte der Kläger in der Folge dahin ab, dass der Beklagte die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen- und Lastkraftwagen zu unterlassen habe, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke.
Der Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Das Erstgericht verhandelte nicht abgesondert über diese Einrede. Es verwarf die Einrede mit dem in das dem Klagebegehren stattgebenden Urteil aufgenommenen Beschluss.
Der Beklagte bekämpfte (gemäß § 261 Abs 3 ZPO zutreffend, vgl RZ 1981/26) mit Berufung sowohl die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs als auch die Stattgebung des Klagebegehrens.Der Beklagte bekämpfte (gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO zutreffend, vergleiche RZ 1981/26) mit Berufung sowohl die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs als auch die Stattgebung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht verwarf in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung, soweit sie Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machte (Punkt 1. des berufungsgerichtlichen Beschlusses). Es gab hingegen der als Rekurs behandelten Berufung, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs richtete, Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Stattgebung der Einrede ab. Es hob das Ersturteil in seinem Punkt 1. des Urteilsspruchs – mit dem der Beklagte schuldig erkannt wurde, die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen- und Lastkraftwagen zu unterlassen, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke – einschließlich des vorangegangenen Verfahrens insoweit als nichtig auf und wies das Klagebegehren in diesem Umfang zurück (Punkt 2. des berufungsgerichtlichen Beschlusses).Das Berufungsgericht verwarf in nichtöffentlicher Sitzung die Berufung, soweit sie Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend machte (Punkt 1. des berufungsgerichtlichen Beschlusses). Es gab hingegen der als Rekurs behandelten Berufung, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs richtete, Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Stattgebung der Einrede ab. Es hob das Ersturteil in seinem Punkt 1. des Urteilsspruchs – mit dem der Beklagte schuldig erkannt wurde, die Benützung des Grundstücks 478/1 mit Personen- und Lastkraftwagen zu unterlassen, ausgenommen den bestehenden Weg als Bringungsweg für landwirtschaftliche Zwecke – einschließlich des vorangegangenen Verfahrens insoweit als nichtig auf und wies das Klagebegehren in diesem Umfang zurück (Punkt 2. des berufungsgerichtlichen Beschlusses).
Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Frage, ob dem Beklagten ein Bringungsrecht auch über das Grundstück 478/1 zustehe, den Bestand, Inhalt und den Umfang des Bringungsrechts betreffe. Darüber habe aber nach § 19 Abs 1 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs zu entscheiden. Für das unter Punkt 1. erhobene Klagebegehren sei daher der Rechtsweg unzulässig, sodass insoweit das angefochtene Urteil und das demselben vorangegangene Verfahren nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig seien.Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Frage, ob dem Beklagten ein Bringungsrecht auch über das Grundstück 478/1 zustehe, den Bestand, Inhalt und den Umfang des Bringungsrechts betreffe. Darüber habe aber nach Paragraph 19, Absatz eins, des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs zu entscheiden. Für das unter Punkt 1. erhobene Klagebegehren sei daher der Rechtsweg unzulässig, sodass insoweit das angefochtene Urteil und das demselben vorangegangene Verfahren nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig seien.
Gegen den Punkt 2. des berufungsgerichtlichen Beschlusses richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.