Begründung:
Das Erstgericht wies die auf Zahlung einer Verkäufer- und Käuferprovision gerichtete Klage zur Gänze ab. Wohl sei die zwischen den Verkäufern und dem Beklagten abgeschlossene Punktation über einen Kaufvertrag gültig zustande gekommen, doch habe der Beklagte von Anfang an dargelegt, daß er die Kaufpreissumme nur durch einen Kredit aufbringen könne. Das - mangels des Erlangens eines Kredites - Nichtzustandekommen des Geschäfts habe der Beklagte daher nicht verschuldet, weshalb er die Provision auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes schulde. Der Beklagte habe nämlich nicht in der alleinigen Absicht gehandelt, den Kläger um seine Provision zu bringen. Ein vom Kläger veranlaßter Irrtum über den Inhalt der Punktation sei nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil das (abweisende) Ersturteil in Ansehung eines Betrages von S 54.000 sA und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im übrigen, das ist in Ansehung eines Betrages von weiteren S 54.000 sA, hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Aufhebungsbeschluß enthält nicht den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Wohl sei am 24.9.1990 eine Punktation zwischen den Verkäufern und dem Beklagten zustandegekommen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, daß darin Zahlungsmodus und Übergabezeitpunkt nicht geregelt sind. Daß sich die Vertragspartner über die letztgenannten Punkte eine vertragliche Regelung vorbehalten hätten, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Die Punktation aber enthalte die essentiellen Teile eines Kaufvertrages. Auch stehe nicht fest, daß der Beklagte die Punktation nur unter der Bedingung abgeschlossen habe, daß ihm der Kaufpreis von einer Bank kreditiert werde. Auf Punkt 8 der Punktation, welcher allenfalls als Vertrag zugunsten des Klägers aufgefaßt werden könne, habe sich der Kläger nicht berufen. Diese Vereinbarung könne aber schon deshalb keine Grundlage für die Käuferprovision ergeben, weil nicht anzunehmen sei, daß der Kläger mit dem Beklagten eine solche Provision nur für den Fall der Nichteinhaltung der Punktation vereinbart habe. Der Kläger habe aber auch nicht behauptet, daß sich der Beklagte von vornherein zur Zahlung der Verkäufer- und Käuferprovision verpflichtet habe. Ob (in Ansehung der Käuferprovision) eine Provisionsvereinbarung schlüssig zustande gekommen sei, könne jedoch noch nicht eindeutig beurteilt werden. Der Beklagte habe zwar bei Eingehen der Vertragsgespräche noch keine Kenntnis davon gehabt, daß der Kläger Immobilienmakler ist. Ob ihm das aber bis zu seiner Unterschriftsleistung verborgen geblieben sei, sei nicht festgestellt worden. Es fehlten auch Feststellungen darüber, ob der Beklagte das Schriftstück wenigstens insoweit lesen konnte oder hätte lesen können. Die für eine schlüssige Provisionsvereinbarung erforderliche Kenntnis des Beklagten, die entgeltspflichtige Tätigkeit eines Immobilienmaklers in Anspruch zu nehmen, könne daher noch nicht angenommen werden. Von Bedeutung sei dafür aber auch, ob der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten den Schluß gezogen habe, daß der Beklagte von den für einen Vermittlungsauftrag maßgebenden Umständen Kenntnis genommen habe. Selbst wenn der Vermittlungsauftrag schlüssig zustande gekommen wäre, sei der Anspruch auf die Käuferprovision noch nicht spruchreif, weil dann auch noch die vom Beklagten erhobene Einrede der Irrtumsanfechtung geprüft werden müsse. Der Beklagte habe sich zweifellos auch auf den Fall der Irrtumsanfechtung wegen rechtzeitiger Aufklärung des Irrtums berufen. Wieweit der Beklagte über die bindende Wirkung der Punktation geirrt habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Könne aber ein Vertrag mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden, dann falle auch seine Eignung, einen Provisionsanspruch des Vermittlers zu begründen, weg. Lediglich die einvernehmliche Stornierung des vermittelten Geschäfts durch die Vertragsparteien habe auf den bereits erworbenen Provisionsanspruch des Vermittlers keinen Einfluß mehr. Spruchreif im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles sei der Anspruch jedoch in Ansehung der Verkäuferprovision. Mangels Vereinbarung könne dieser Teil des Anspruches nur auf Schadenersatz gegründet werden. Ob dafür schon jede grundlose Weigerung zum Vertragsabschluß ausreiche, oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gar eine absichtliche Vereitelung des Provisionsanspruches im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB erforderlich seien, müsse hier nicht beurteilt werden, weil auf den Beklagten keine einzige dieser Voraussetzungen zutreffe. Berücksichtige man nämlich seinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und den Umstand, daß der Beklagte auch keinen Kredit erlangt habe, dann könne von keiner solchen Absicht die Rede sein. Unterbleibe aber die Ausführung des vermittelten Geschäfts wegen der schlechten Bonität des Käufers, dann habe der Kläger seinen vertraglichen Provisionsanspruch gegenüber den Verkäufern verloren. Entgegen der ohne weiteres zum Schadenersatz verurteilenden Entscheidung ImmZ 1973, 7 fehle es dann an dem für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil das (abweisende) Ersturteil in Ansehung eines Betrages von S 54.000 sA und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im übrigen, das ist in Ansehung eines Betrages von weiteren S 54.000 sA, hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Aufhebungsbeschluß enthält nicht den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Wohl sei am 24.9.1990 eine Punktation zwischen den Verkäufern und dem Beklagten zustandegekommen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, daß darin Zahlungsmodus und Übergabezeitpunkt nicht geregelt sind. Daß sich die Vertragspartner über die letztgenannten Punkte eine vertragliche Regelung vorbehalten hätten, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Die Punktation aber enthalte die essentiellen Teile eines Kaufvertrages. Auch stehe nicht fest, daß der Beklagte die Punktation nur unter der Bedingung abgeschlossen habe, daß ihm der Kaufpreis von einer Bank kreditiert werde. Auf Punkt 8 der Punktation, welcher allenfalls als Vertrag zugunsten des Klägers aufgefaßt werden könne, habe sich der Kläger nicht berufen. Diese Vereinbarung könne aber schon deshalb keine Grundlage für die Käuferprovision ergeben, weil nicht anzunehmen sei, daß der Kläger mit dem Beklagten eine solche Provision nur für den Fall der Nichteinhaltung der Punktation vereinbart habe. Der Kläger habe aber auch nicht behauptet, daß sich der Beklagte von vornherein zur Zahlung der Verkäufer- und Käuferprovision verpflichtet habe. Ob (in Ansehung der Käuferprovision) eine Provisionsvereinbarung schlüssig zustande gekommen sei, könne jedoch noch nicht eindeutig beurteilt werden. Der Beklagte habe zwar bei Eingehen der Vertragsgespräche noch keine Kenntnis davon gehabt, daß der Kläger Immobilienmakler ist. Ob ihm das aber bis zu seiner Unterschriftsleistung verborgen geblieben sei, sei nicht festgestellt worden. Es fehlten auch Feststellungen darüber, ob der Beklagte das Schriftstück wenigstens insoweit lesen konnte oder hätte lesen können. Die für eine schlüssige Provisionsvereinbarung erforderliche Kenntnis des Beklagten, die entgeltspflichtige Tätigkeit eines Immobilienmaklers in Anspruch zu nehmen, könne daher noch nicht angenommen werden. Von Bedeutung sei dafür aber auch, ob der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten den Schluß gezogen habe, daß der Beklagte von den für einen Vermittlungsauftrag maßgebenden Umständen Kenntnis genommen habe. Selbst wenn der Vermittlungsauftrag schlüssig zustande gekommen wäre, sei der Anspruch auf die Käuferprovision noch nicht spruchreif, weil dann auch noch die vom Beklagten erhobene Einrede der Irrtumsanfechtung geprüft werden müsse. Der Beklagte habe sich zweifellos auch auf den Fall der Irrtumsanfechtung wegen rechtzeitiger Aufklärung des Irrtums berufen. Wieweit der Beklagte über die bindende Wirkung der Punktation geirrt habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Könne aber ein Vertrag mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden, dann falle auch seine Eignung, einen Provisionsanspruch des Vermittlers zu begründen, weg. Lediglich die einvernehmliche Stornierung des vermittelten Geschäfts durch die Vertragsparteien habe auf den bereits erworbenen Provisionsanspruch des Vermittlers keinen Einfluß mehr. Spruchreif im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles sei der Anspruch jedoch in Ansehung der Verkäuferprovision. Mangels Vereinbarung könne dieser Teil des Anspruches nur auf Schadenersatz gegründet werden. Ob dafür schon jede grundlose Weigerung zum Vertragsabschluß ausreiche, oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gar eine absichtliche Vereitelung des Provisionsanspruches im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB erforderlich seien, müsse hier nicht beurteilt werden, weil auf den Beklagten keine einzige dieser Voraussetzungen zutreffe. Berücksichtige man nämlich seinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und den Umstand, daß der Beklagte auch keinen Kredit erlangt habe, dann könne von keiner solchen Absicht die Rede sein. Unterbleibe aber die Ausführung des vermittelten Geschäfts wegen der schlechten Bonität des Käufers, dann habe der Kläger seinen vertraglichen Provisionsanspruch gegenüber den Verkäufern verloren. Entgegen der ohne weiteres zum Schadenersatz verurteilenden Entscheidung ImmZ 1973, 7 fehle es dann an dem für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.