Die nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist nicht schon aufgrund einer „unbestrittenen Feststellung“ des Erstgerichts davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag aus dem Jahre 1976 nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Frage der Anwendung ausländischen Rechts eine Rechtsfrage ist, die stets auch ohne Parteienbehauptung zu prüfen ist, soferne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtssache ausländischem Recht unterliegen könnte. Diese Prüfung bildet eine Vorfrage der weiteren rechtlichen Beurteilung (SZ 44/177, SZ 47/41 uva). Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend erkannt, dass der vor dem Inkrafttreten des IPRG geschlossene Lizenzvertrag mangels rückwirkender Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach den §§ 36 f ABGB aF zu beurteilen ist (SZ 52/10 ua) und dass mangels einer Feststellung darüber, an welchem Ort die Annahmeerklärung der (Rechtsvorgängerin der) beklagten Partei an die Lizenzgeberin zugegangen ist, die Frage nach dem anzuwendenden Recht im vorliegenden Fall noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil der nach den genannten Gesetzesbestimmungen maßgebende Ort des Vertragsabschlusses im Fall der Willenseinigung im Wege der Korrespondenz durch den Wohnort oder die Niederlassung des Offerenten bestimmt wird (SZ 47/41, SZ 48/88 ua), bei Vertragsabschluss durch Bevollmächtigte aber durch jenen Ort, an dem die Bevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen haben (Arb 8425, SZ 47/148 ua). Bei der hier vorliegenden Vertragsunterfertigung an verschiedenen Orten liegt der letztgenannte Fall zumindest nicht auf der Hand. Nach dem für die Schuldverpflichtung maßgebenden Recht ist schließlich auch die hier strittige Vertragsübernahme zu beurteilen, weil die Rechtsordnung, die für den übernommenen Vertrag gilt, darüber entscheidet, ob die Übernahme möglich und wirksam ist; nur das zugrundeliegende Kausalgeschäft, die hier der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften betreffend die Unternehmensübernahme, kann aufgrund selbständiger Anknüpfung einem anderen Recht unterliegen, ohne dass dadurch die Rechtswirkungen auf den übernommenen Vertrag bestimmt würden (Martiny im Münchener Komm BGB VII 570 Rz 140; vgl auch § 45 IPRG und Schwimann hiezu in Rummel, Rz 1).Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist nicht schon aufgrund einer „unbestrittenen Feststellung“ des Erstgerichts davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag aus dem Jahre 1976 nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Frage der Anwendung ausländischen Rechts eine Rechtsfrage ist, die stets auch ohne Parteienbehauptung zu prüfen ist, soferne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtssache ausländischem Recht unterliegen könnte. Diese Prüfung bildet eine Vorfrage der weiteren rechtlichen Beurteilung (SZ 44/177, SZ 47/41 uva). Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend erkannt, dass der vor dem Inkrafttreten des IPRG geschlossene Lizenzvertrag mangels rückwirkender Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach den Paragraphen 36, f ABGB aF zu beurteilen ist (SZ 52/10 ua) und dass mangels einer Feststellung darüber, an welchem Ort die Annahmeerklärung der (Rechtsvorgängerin der) beklagten Partei an die Lizenzgeberin zugegangen ist, die Frage nach dem anzuwendenden Recht im vorliegenden Fall noch nicht abschließend beurteilt werden kann, weil der nach den genannten Gesetzesbestimmungen maßgebende Ort des Vertragsabschlusses im Fall der Willenseinigung im Wege der Korrespondenz durch den Wohnort oder die Niederlassung des Offerenten bestimmt wird (SZ 47/41, SZ 48/88 ua), bei Vertragsabschluss durch Bevollmächtigte aber durch jenen Ort, an dem die Bevollmächtigten verhandelt und abgeschlossen haben (Arb 8425, SZ 47/148 ua). Bei der hier vorliegenden Vertragsunterfertigung an verschiedenen Orten liegt der letztgenannte Fall zumindest nicht auf der Hand. Nach dem für die Schuldverpflichtung maßgebenden Recht ist schließlich auch die hier strittige Vertragsübernahme zu beurteilen, weil die Rechtsordnung, die für den übernommenen Vertrag gilt, darüber entscheidet, ob die Übernahme möglich und wirksam ist; nur das zugrundeliegende Kausalgeschäft, die hier der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften betreffend die Unternehmensübernahme, kann aufgrund selbständiger Anknüpfung einem anderen Recht unterliegen, ohne dass dadurch die Rechtswirkungen auf den übernommenen Vertrag bestimmt würden (Martiny im Münchener Komm BGB römisch sieben 570 Rz 140; vergleiche auch Paragraph 45, IPRG und Schwimann hiezu in Rummel, Rz 1).
Eine abschließende Prüfung der aufgezeigten Fragen des internationalen Privatrechts erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall deshalb, weil weder die Zulässigkeit der schon im Lizenzvertrag vorgesehenen Vertragsübernahme vom ursprünglichen Lizenzgeber auf ein anderes Unternehmen noch die Wirksamkeit der sodann zwischen den beiden englischen Gesellschaften geschlossenen Vereinbarung strittig sind, sondern bloß die Frage, ob die erfolgte Vertragsübernahme der Vereinbarung im Lizenzvertrag entsprach und demnach für die beklagte Partei bindend sein konnte. Die Revisionswerberin bestreitet in dieser Richtung nach wie vor, dass der Vertrag zwischen den beiden englischen Gesellschaften die im Lizenzvertrag bestimmten Voraussetzungen erfüllt habe, wonach der Erwerber nicht nur die Vorteile aus dem Vertrag, sondern auch den good will und die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Gänze übernehme, weil in Wahrheit nur ein Teil der Passiva übertragen worden sei. Das Gutachten über das englische Recht beruhe auf einer einseitigen Information im Sinne des Prozessstandpunkts der klagenden Partei.
Soweit die Revisionswerberin die Verwertung des englischen Rechtsgutachtens wegen dessen vermeintlicher Subjektivität bekämpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es der beklagten Partei freigestanden wäre, ein weiteres Rechtsgutachten selbst zu besorgen oder entsprechende Anträge zu stellen, hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten bloß die Aufgabe hatte, das ausländische Recht zur Darstellung zu bringen. Reichen diese Rechtssätze zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts aus, so spielt es keine Rolle, auf welcher Information das Gutachten aufbaute.
Die Revisionswerberin bekämpft weiters die Annahme der Vorinstanzen, dass die klagende Partei von der ursprünglichen Lizenzgeberin anlässlich der strittigen Vertragsübernahme alle Verpflichtungen gegenüber der beklagten Partei übernommen habe. Das Berufungsgericht hat aber unter anderem die Tatsachenfeststellung des Erstrichters als unbedenklich übernommen, dass bei den Verhandlungen zwischen den beiden englischen Gesellschaften ausdrücklich über den Lizenzvertrag mit der beklagten Partei gesprochen und vereinbart wurde, dass die Käuferin alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernehmen solle. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin beruhte diese Feststellung nicht nur auf der Auslegung der betreffenden Vertragsurkunde, sondern auf den Aussagen der über die Parteiabsicht vernommenen Zeugen William W***** S 268 f, 272 und Thomas ***** M***** 276 f. Da es sich demnach nicht bloß um eine Urkundenauslegung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung handelt, ist der Wortlaut der Vertragsurkunde von untergeordneter Bedeutung und vielmehr die Feststellung der Vorinstanzen über den Parteiwillen maßgebend. Mangels Geltendmachung eines zweitinstanzlichen Verfahrensmangels ist dabei den Feststellungen des Erstrichters jener Sinn beizumessen, den ihnen das Berufungsgericht gegeben hat. Danach hat aber eine volle Vertragsübernahme stattgefunden. Am Rande ist zu bemerken, dass überdies alle im vorliegenden Verfahren geltend gemachten gegenseitigen Forderungen erst aus der Zeit nach dem Verkauf des Unternehmens der Lizenzgeberin an die klagende Partei resultieren und das letztere ihre passive Legitimation für die Gegenforderungen der beklagten Partei nie bestritten hat.
Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, dass sie von der Übertragung des Lizenzvertrags auf die klagende Partei nicht ordnungsgemäß verständig worden sei, trifft nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gleichfalls nicht zu. Abgesehen davon, dass die Vorteile aus dem Lizenzvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen schon nach dem Art XIII des Lizenzvertrags auf jedwede Person übergehen sollten, die den good will mit den Erzeugnissen vom Hersteller erwirbt, so dass die Verständigung der beklagten Partei von einem solchen Vertragsübergang mindestens nach österreichischem Recht nur eine Formsache war, ist das Schreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 13. 3. 1974 nicht als irreführend zu bezeichnen. Es wurde darin klargestellt, dass die Vertragsposition des Lizenzgebers auf die klagende Partei übergegangen war. Von näheren Details des Rechtsübergangs ist die beklagte Partei überdies durch das Schreiben vom 21. 6. 1976 noch lange vor dem Ende des Vertragsverhältnisses verständigt worden. Tatsächlich haben in der Folge die Streitteile die Geschäftsbeziehung im Sinne des Eintritts der klagenden Partei abgewickelt. In dieser Beziehung führt auch die Anwendung des englischen Rechts zum gleichen Ergebnis, weil nach dem zweiten Teil des vorliegenden Rechtsgutachtens eine sogenannte Schuldumschaffung (Novation) im Sinne einer Übertragung der gesamten Vertragsposition auch nach dieser Rechtsordnung durch schlüssiges Verhalten wie hier durch die weitere Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem eintretenden Partner erfolgen kann. Der Hinweis der Revisionswerberin auf einen ihr dabei unterlaufenen Irrtum ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin daraus nicht etwa die Konsequenz einer Anfechtung dieses schlüssig zustandegekommenen neuen Dauerschuldverhältnisses gezogen hat.Die weitere Behauptung der Revisionswerberin, dass sie von der Übertragung des Lizenzvertrags auf die klagende Partei nicht ordnungsgemäß verständig worden sei, trifft nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gleichfalls nicht zu. Abgesehen davon, dass die Vorteile aus dem Lizenzvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen schon nach dem Artikel römisch dreizehn, des Lizenzvertrags auf jedwede Person übergehen sollten, die den good will mit den Erzeugnissen vom Hersteller erwirbt, so dass die Verständigung der beklagten Partei von einem solchen Vertragsübergang mindestens nach österreichischem Recht nur eine Formsache war, ist das Schreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 13. 3. 1974 nicht als irreführend zu bezeichnen. Es wurde darin klargestellt, dass die Vertragsposition des Lizenzgebers auf die klagende Partei übergegangen war. Von näheren Details des Rechtsübergangs ist die beklagte Partei überdies durch das Schreiben vom 21. 6. 1976 noch lange vor dem Ende des Vertragsverhältnisses verständigt worden. Tatsächlich haben in der Folge die Streitteile die Geschäftsbeziehung im Sinne des Eintritts der klagenden Partei abgewickelt. In dieser Beziehung führt auch die Anwendung des englischen Rechts zum gleichen Ergebnis, weil nach dem zweiten Teil des vorliegenden Rechtsgutachtens eine sogenannte Schuldumschaffung (Novation) im Sinne einer Übertragung der gesamten Vertragsposition auch nach dieser Rechtsordnung durch schlüssiges Verhalten wie hier durch die weitere Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem eintretenden Partner erfolgen kann. Der Hinweis der Revisionswerberin auf einen ihr dabei unterlaufenen Irrtum ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin daraus nicht etwa die Konsequenz einer Anfechtung dieses schlüssig zustandegekommenen neuen Dauerschuldverhältnisses gezogen hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.