Ob zwei der dem Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen seinerzeit durch seine Ehegattin verziehen worden sind, kann hier unerörtert bleiben, weil, entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, auch verziehene Eheverfehlungen gemäß § 59 Abs. 2 EheG zur Unterstützung nicht verfristeter und nicht verziehener Eheverfehlungen herangezogen werden können (EFSlg. 43.673, 31.700, 22.854 u.a.).Ob zwei der dem Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen seinerzeit durch seine Ehegattin verziehen worden sind, kann hier unerörtert bleiben, weil, entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, auch verziehene Eheverfehlungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG zur Unterstützung nicht verfristeter und nicht verziehener Eheverfehlungen herangezogen werden können (EFSlg. 43.673, 31.700, 22.854 u.a.).
Mit der Rechtsrüge unternimmt der Beklagte weitgehend den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Daß es keine Ehefeverfehlung darstellte, wenn sich der Beklagte während aufrechter Ehe nach Frauenbekanntschaften umsah, kann wohl er selbst nicht im Ernst meinen. Irgendeinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit oder Gutgläubigkeit der Diebstahlsanzeige des Beklagten gegen seine Ehegattin hat das Verfahren nicht erbracht.
Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Behauptung, die Ehegattin des Beklagten habe durch ein Testament vom 5.2.1985 sämtliche Eheverfehlungen verziehen, um eine unzulässige Neuerung handelt. Durch die Einführung des § 483 a ZPO wurde die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren beseitigt (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1679). Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Mitschuldantrages, weil die seinerzeitige Zulassung derartiger Anträge im Berufungsverfahren nur mit dem Fehlen eines Neuerungsverbotes im Ehescheidungsverfahren begründet worden ist. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Bestimmung des § 76 der 1. DVzEheG ist auch die Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung eines Mitschuldantrages in der Berufung beseitigt worden. Aus diesem Grunde muß auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht eingegangen werden.Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß es sich bei der Behauptung, die Ehegattin des Beklagten habe durch ein Testament vom 5.2.1985 sämtliche Eheverfehlungen verziehen, um eine unzulässige Neuerung handelt. Durch die Einführung des Paragraph 483, a ZPO wurde die Zulässigkeit von Neuerungen im Ehescheidungsverfahren beseitigt (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1679). Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Mitschuldantrages, weil die seinerzeitige Zulassung derartiger Anträge im Berufungsverfahren nur mit dem Fehlen eines Neuerungsverbotes im Ehescheidungsverfahren begründet worden ist. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Bestimmung des Paragraph 76, der 1. DVzEheG ist auch die Möglichkeit der erstmaligen Geltendmachung eines Mitschuldantrages in der Berufung beseitigt worden. Aus diesem Grunde muß auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht eingegangen werden.
Daß der Verlust des Erbrechtes des Ehegatten nach § 759 Abs. 2 ABGB von einer Fortsetzung des anhängig gemachten Ehescheidungsverfahrens wegen der Prozeßkosten abhängig wäre, kann der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnommen werden. Vielmehr hat nach dieser Gesetzesstelle der Erbe, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet, nur zu beweisen, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern der Ehegatte im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe als schuldig anzusehen wäre. Das Recht des Erben nach § 759 Abs 2 ABGB kann nicht davon abhängig sein, ob er das durch den Tod des einen Ehegatten in der Hauptsache erledigte Scheidungsverfahren bezüglich der Kosten fortsetzt oder ob er aus welchem Grunde immer, etwa wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten, eine solche Fortsetzung unterläßt (vgl. Welser in Rummel Rz 3 zu § 759). Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte eine Reihe schwerer Eheverfehlungen begangen, wie die mehrfachen Versuche, sich anderen Frauen unsittlich zu nähern, die versuchte Kontaktaufnahme zu anderen Frauen, die grundlose Verdächtigung seiner Ehegattin wegen Ehebruchs und Diebstahls, die Anschwärzung seiner Ehegattin bei Behörden und anderen Stellen wegen verschiedener angeblicher Verfehlungen sowie die gröblichen Beschimpfungen der Verstorbenen. In ihrer Gesamtheit sind diese Verfehlungen derart schwerwiegend, daß sie ohne weiters zu einer Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten gereicht hätten. Einen Mitschuldantrag hat der Beklagte im Ehescheidungsverfahren nicht gestellt.Daß der Verlust des Erbrechtes des Ehegatten nach Paragraph 759, Absatz 2, ABGB von einer Fortsetzung des anhängig gemachten Ehescheidungsverfahrens wegen der Prozeßkosten abhängig wäre, kann der genannten Gesetzesbestimmung nicht entnommen werden. Vielmehr hat nach dieser Gesetzesstelle der Erbe, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet, nur zu beweisen, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern der Ehegatte im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe als schuldig anzusehen wäre. Das Recht des Erben nach Paragraph 759, Absatz 2, ABGB kann nicht davon abhängig sein, ob er das durch den Tod des einen Ehegatten in der Hauptsache erledigte Scheidungsverfahren bezüglich der Kosten fortsetzt oder ob er aus welchem Grunde immer, etwa wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten, eine solche Fortsetzung unterläßt vergleiche Welser in Rummel Rz 3 zu Paragraph 759,). Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte eine Reihe schwerer Eheverfehlungen begangen, wie die mehrfachen Versuche, sich anderen Frauen unsittlich zu nähern, die versuchte Kontaktaufnahme zu anderen Frauen, die grundlose Verdächtigung seiner Ehegattin wegen Ehebruchs und Diebstahls, die Anschwärzung seiner Ehegattin bei Behörden und anderen Stellen wegen verschiedener angeblicher Verfehlungen sowie die gröblichen Beschimpfungen der Verstorbenen. In ihrer Gesamtheit sind diese Verfehlungen derart schwerwiegend, daß sie ohne weiters zu einer Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten gereicht hätten. Einen Mitschuldantrag hat der Beklagte im Ehescheidungsverfahren nicht gestellt.
Die Vorinstanzen haben daher richtig erkannt, daß die Voraussetzungen des § 759 Abs. 2 ABGB gegeben sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Vorinstanzen haben daher richtig erkannt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB gegeben sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.