Begründung:
Die beiden Antragsteller schlossen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55 a EheG am 12. November 1991 vor dem Erstgericht eine Vereinbarung iS des § 55 a Abs. 2 EheG, in der es unter anderem heißt:Die beiden Antragsteller schlossen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach Paragraph 55, a EheG am 12. November 1991 vor dem Erstgericht eine Vereinbarung iS des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG, in der es unter anderem heißt:
"3. Der Zweitantragsteller übernimmt nachstehende Verpflichtungen gegenüber den nachstehenden Gläubigern in seine alleinige Zahlungspflicht und hält diesbezüglich die Erstantragstellerin vollkommen schad- und klaglos:
h) P***** Bank AG ..... per 31. Oktober 1991 S 47.196,24 und per 6. November 1991 weitere S 10.239,20, zusammen mindestens
S 57.435,44."
Sie stellten hiezu gemäß § 98 Abs. 1 EheG den Antrag, daß der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Zweitantragsteller Hauptschuldner und die im Innenverhältnis entlastete Erstantragstellerin Ausfallsbürge wird.Sie stellten hiezu gemäß Paragraph 98, Absatz eins, EheG den Antrag, daß der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Zweitantragsteller Hauptschuldner und die im Innenverhältnis entlastete Erstantragstellerin Ausfallsbürge wird.
Der antragsgemäße Ausspruch des Erstgerichtes mit Wirkung für den Gläubiger erfolgte mit Beschluß vom gleichen Tag.
Die P***** Bank AG erhob gegen diesen Beschluß Rekurs. Zwischen ihr und den Antragstellern sei kein Kreditvertrag abgeschlossen worden, sondern ein Vertrag, dessen Inhalt das Leasing eines PKW Golf zu einem monatlichen Bruttoleasingentgelt von S 2.310,-- sei. Das Leasingentgelt sei monatlich im vorhinein fällig, der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung einer Kalkulationsbasisdauer von 60 Monaten geschlossen worden. Beide Antragsteller hafteten nach dem Vertrag solidarisch. Jeder Leasingnehmer habe nach den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (für sich allein) die Möglichkeit, den Vertrag durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufzulösen. Der Vertrag enthalte keine Kaufanwartschaft durch die Leasingnehmer. Der Anwendbarkeit des § 98 EheG sei damit der Boden entzogen.Die P***** Bank AG erhob gegen diesen Beschluß Rekurs. Zwischen ihr und den Antragstellern sei kein Kreditvertrag abgeschlossen worden, sondern ein Vertrag, dessen Inhalt das Leasing eines PKW Golf zu einem monatlichen Bruttoleasingentgelt von S 2.310,-- sei. Das Leasingentgelt sei monatlich im vorhinein fällig, der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung einer Kalkulationsbasisdauer von 60 Monaten geschlossen worden. Beide Antragsteller hafteten nach dem Vertrag solidarisch. Jeder Leasingnehmer habe nach den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (für sich allein) die Möglichkeit, den Vertrag durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufzulösen. Der Vertrag enthalte keine Kaufanwartschaft durch die Leasingnehmer. Der Anwendbarkeit des Paragraph 98, EheG sei damit der Boden entzogen.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs Folge und wies den Antrag, es werde gemäß § 98 EheG ausgesprochen, daß hinsichtlich der bei der P***** Bank AG mit mindestens S 57.435,44 aushaftenden Kreditverbindlichkeit der Zweitantragsteller Hauptschuldner und die Erstantragstellerin Ausfallsbürgin sei, ab. Sie sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht traf auf Grund des von der P***** Bank AG vorgelegten Leasingvertrages Feststellungen im Sinne des Vorbringens der Rechtsmittelwerberin und kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, es liege keine Kreditverbindlichkeit, sondern ein Operating-Leasing vor. Der Vertrag weise die typischen Merkmale eines Mietvertrages auf.Die zweite Instanz gab dem Rekurs Folge und wies den Antrag, es werde gemäß Paragraph 98, EheG ausgesprochen, daß hinsichtlich der bei der P***** Bank AG mit mindestens S 57.435,44 aushaftenden Kreditverbindlichkeit der Zweitantragsteller Hauptschuldner und die Erstantragstellerin Ausfallsbürgin sei, ab. Sie sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht traf auf Grund des von der P***** Bank AG vorgelegten Leasingvertrages Feststellungen im Sinne des Vorbringens der Rechtsmittelwerberin und kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, es liege keine Kreditverbindlichkeit, sondern ein Operating-Leasing vor. Der Vertrag weise die typischen Merkmale eines Mietvertrages auf.
Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist nicht berechtigt.