Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Durch Erträgnisse eigenen Vermögens wird somit der Unterhaltsbedarf des Kindes ex lege vermindert (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 11). Tatsächlich erzielte Zinsen aus Sparguthaben des Kindes sind daher auf dessen Unterhalt voll und nicht unter Abzug einer Inflationsrate anzurechnen (vgl. SZ 64/94, dem nur teilweise zustimmend Schlemmer in Schwimann ABGB § 140 Rz 97). Nach § 230 Abs.1 ABGB ist Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), Gewährung von Darlehen, Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise anzulegen. Die Maximen der Mündelgeldanlegung sind Wertsicherheit und Ertrag der Anlage, wobei die Sicherheit im Vordergrund steht (vgl. Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 196; Frotz, JBl. 1978, 29). Die Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Erfolgt daher etwa eine Anlegung des Mündelgeldes durch Ankauf eines Grundstückes, steht dem Unterhaltspflichtigen keine Beschwer dahin zu, daß eine andere ertragbringende Anlage gewählt hätte werden müssen (vgl. Schlemmer in Schwimann ABGB § 230 Rz 3). Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, ist die Bestimmung des § 230 Abs.1 ABGB eine Vorschrift zum Schutze des Pflegebefohlenen (vgl. 6 Ob 595/81 und 1 Ob 37/89). In die Unterhaltsberechnung sind daher nur die tatsächlich erzielten Einkünfte der Minderjährigen einzurechnen. Im vorliegenden Fall hat die obsorgeberechtigte Mutter der Weisung des Pflegschaftsgerichtes folgend den ererbten Kapitalbetrag ihres Kindes auf ein gerichtlich gesperrtes Sparbuch angelegt, das nur bei Einhaltung der zweijährigen Bindung einen Zinsenertrag von 5,25 % abwirft. Eine Änderung dieser Anlageform wurde mangels eines entsprechenden Antrages gerichtlich nicht gestattet. Zufolge dieser Bindung aber bezieht die Minderjährige erst zwei Jahre nach Kapitalseinlage einen Zinsengewinn; erst ab diesem Zeitpunkt muß sie sich diesen Gewinn auf ihren Unterhalt anrechnen lassen.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat. Durch Erträgnisse eigenen Vermögens wird somit der Unterhaltsbedarf des Kindes ex lege vermindert vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 11). Tatsächlich erzielte Zinsen aus Sparguthaben des Kindes sind daher auf dessen Unterhalt voll und nicht unter Abzug einer Inflationsrate anzurechnen vergleiche SZ 64/94, dem nur teilweise zustimmend Schlemmer in Schwimann ABGB Paragraph 140, Rz 97). Nach Paragraph 230, Absatz eins, ABGB ist Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), Gewährung von Darlehen, Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise anzulegen. Die Maximen der Mündelgeldanlegung sind Wertsicherheit und Ertrag der Anlage, wobei die Sicherheit im Vordergrund steht vergleiche Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 196; Frotz, JBl. 1978, 29). Die Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz des Pflegebefohlenen und nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Erfolgt daher etwa eine Anlegung des Mündelgeldes durch Ankauf eines Grundstückes, steht dem Unterhaltspflichtigen keine Beschwer dahin zu, daß eine andere ertragbringende Anlage gewählt hätte werden müssen vergleiche Schlemmer in Schwimann ABGB Paragraph 230, Rz 3). Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, ist die Bestimmung des Paragraph 230, Absatz eins, ABGB eine Vorschrift zum Schutze des Pflegebefohlenen vergleiche 6 Ob 595/81 und 1 Ob 37/89). In die Unterhaltsberechnung sind daher nur die tatsächlich erzielten Einkünfte der Minderjährigen einzurechnen. Im vorliegenden Fall hat die obsorgeberechtigte Mutter der Weisung des Pflegschaftsgerichtes folgend den ererbten Kapitalbetrag ihres Kindes auf ein gerichtlich gesperrtes Sparbuch angelegt, das nur bei Einhaltung der zweijährigen Bindung einen Zinsenertrag von 5,25 % abwirft. Eine Änderung dieser Anlageform wurde mangels eines entsprechenden Antrages gerichtlich nicht gestattet. Zufolge dieser Bindung aber bezieht die Minderjährige erst zwei Jahre nach Kapitalseinlage einen Zinsengewinn; erst ab diesem Zeitpunkt muß sie sich diesen Gewinn auf ihren Unterhalt anrechnen lassen.
Da die sonst von der Rechtsprechung vertretenen Grundsätze bei der Unterhaltsausmittlung vom Rekursgericht eingehalten worden sind, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.