Nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf die Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird. Dieser neue Kündigungsgrund geht im wesentlichen auf die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Abbruchreife, entwickelt zum Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z 4 MG, zurück (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 46 zu § 30 MRG). Nach der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 Z 4 MG gehörte zum Wesen des Kündigungsgrundes der wirtschaftlichen Abbruchreife die rechtliche Möglichkeit, das Gebäude abbrechen zu lassen (MietSlg. 28.307 ua). Dem Vermieter stand die Möglichkeit offen, diese Voraussetzung bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nachzuweisen (Würth, ImmZ 1977, 148 mwN; Schimetschek, ImmZ 1978, 23). Nach der neuen Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 14 MRG genügt nicht mehr die bloße Möglichkeit des Abbruches, sondern es wird das Vorliegen der baubehördlichen Abbruchbewilligung im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung verlangt (Würth-Zingher, MRG 2 Fußnote 21 zu § 30 Abs. 2 Z 14). Das Gericht hat somit die Frage nach dem Recht zum Abbruch nicht mehr allenfalls als Vorfrage zu prüfen, die positive Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Frage gehört zum Kündigungstatbestand und muß im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bereits vorliegen. Zur Frage der Rechtskraft des Bescheides der Verwaltungsbehörde sagt die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 14 MRG nichts aus, wogegen an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes (vgl. § 31 Abs. 3, § 35 Abs. 2) - wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend hervorhebt - ausdrücklich auf die Rechtskraft einer Entscheidung abgestellt ist. Daraus ist aber für die hier zu lösende Frage nichts zu gewinnen. Daß die Abbruchbewilligung rechtskräftig sein muß, kann nicht zweifelhaft sein, weil die Rechtskraft Voraussetzung der Verbindlichkeit eines Bescheides und seiner Bindungswirkung ist (RZ 1986/1). Die Frage, ob die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung rechtskräftig sein muß oder ob es genügt, daß die Rechtskraft bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eintritt, ist nach § 33 MRG zu lösen. Danach ist grundsätzlich für das Vorliegen eines behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner maßgeblich. Auf Umstände, die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eintreten, ist nur insoweit Bedacht zu nehmen, als der Kündigungsgrund eine Zukunftsprognose erfordert (Würth in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 33 MRG mwN). Eine Zukunftsprognose mag beim Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhaltung auf Dauer erforderlich sein, sie ist jedoch beim Tatbestandsmerkmal der baubehördlichen Bewilligung zur Abtragung des Miethauses schon nach dem Gesetzeswortlaut (erteilt worden ist) auszuschließen. Da diese Bewilligung aber Bindungswirkung nur bei Vorliegen der Rechtskraft nach sich ziehen kann, muß sie auch im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Kündigungsgegner bereits rechtskräftig sein. Die von der Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt zitierte Entscheidung JBl. 1924, 123 betraf den erheblich anders gefaßten Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z 4 MG in der Fassung 1922. Gerade aus der Fassung des Kündigungsgrundes wurde aber in jener Entscheidung abgeleitet, daß die Feststellung der Baubehörde nicht schon vor der Aufkündigung erfolgt sein müsse.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf die Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird. Dieser neue Kündigungsgrund geht im wesentlichen auf die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Abbruchreife, entwickelt zum Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG, zurück (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 46 zu Paragraph 30, MRG). Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG gehörte zum Wesen des Kündigungsgrundes der wirtschaftlichen Abbruchreife die rechtliche Möglichkeit, das Gebäude abbrechen zu lassen (MietSlg. 28.307 ua). Dem Vermieter stand die Möglichkeit offen, diese Voraussetzung bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung nachzuweisen (Würth, ImmZ 1977, 148 mwN; Schimetschek, ImmZ 1978, 23). Nach der neuen Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG genügt nicht mehr die bloße Möglichkeit des Abbruches, sondern es wird das Vorliegen der baubehördlichen Abbruchbewilligung im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung verlangt (Würth-Zingher, MRG 2 Fußnote 21 zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14,). Das Gericht hat somit die Frage nach dem Recht zum Abbruch nicht mehr allenfalls als Vorfrage zu prüfen, die positive Lösung dieser verwaltungsrechtlichen Frage gehört zum Kündigungstatbestand und muß im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bereits vorliegen. Zur Frage der Rechtskraft des Bescheides der Verwaltungsbehörde sagt die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG nichts aus, wogegen an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes vergleiche Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 2,) - wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend hervorhebt - ausdrücklich auf die Rechtskraft einer Entscheidung abgestellt ist. Daraus ist aber für die hier zu lösende Frage nichts zu gewinnen. Daß die Abbruchbewilligung rechtskräftig sein muß, kann nicht zweifelhaft sein, weil die Rechtskraft Voraussetzung der Verbindlichkeit eines Bescheides und seiner Bindungswirkung ist (RZ 1986/1). Die Frage, ob die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung rechtskräftig sein muß oder ob es genügt, daß die Rechtskraft bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eintritt, ist nach Paragraph 33, MRG zu lösen. Danach ist grundsätzlich für das Vorliegen eines behaupteten Kündigungsgrundes der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner maßgeblich. Auf Umstände, die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eintreten, ist nur insoweit Bedacht zu nehmen, als der Kündigungsgrund eine Zukunftsprognose erfordert (Würth in Rummel, ABGB Rdz 5 zu Paragraph 33, MRG mwN). Eine Zukunftsprognose mag beim Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhaltung auf Dauer erforderlich sein, sie ist jedoch beim Tatbestandsmerkmal der baubehördlichen Bewilligung zur Abtragung des Miethauses schon nach dem Gesetzeswortlaut (erteilt worden ist) auszuschließen. Da diese Bewilligung aber Bindungswirkung nur bei Vorliegen der Rechtskraft nach sich ziehen kann, muß sie auch im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Kündigungsgegner bereits rechtskräftig sein. Die von der Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt zitierte Entscheidung JBl. 1924, 123 betraf den erheblich anders gefaßten Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG in der Fassung 1922. Gerade aus der Fassung des Kündigungsgrundes wurde aber in jener Entscheidung abgeleitet, daß die Feststellung der Baubehörde nicht schon vor der Aufkündigung erfolgt sein müsse.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.