Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist es als wichtiger Kündigungsgrund insbesondere anzusehen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- und Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist es als wichtiger Kündigungsgrund insbesondere anzusehen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- und Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist.
Zu Unrecht bekämpfen die Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte - dessen Abwesenheit von der aufgekündigten Wohnung während des überwiegenden Teils des Jahres beruflich, durch den Betrieb eines Gästehauses in Reith, bedingt ist - bei einer Verweildauer von 3 1/2 Monaten jährlich die Wohnung zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwende und daß ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Wohnung weiterhin bestehe. Eine regelmäßige Benützung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 32 zu § 30 MRG; MietSlg 34.468). Bei einer regelmäßigen Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken während einer Dauer von dreieinhalb bis vier Monaten im Jahr kann nicht davon ausgesprochen werden, daß die Wohnung etwa nur als Absteigequartier verwendet werde, und daß das Interesse des Beklagten an der Wohnung über das der bloßen Bequemlichkeit nicht hinausgehe (vgl. MietSlg 21.574 und MietSlg 34.468). Liegt der wirtschaftliche und familiäre Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen für sich allein noch nicht den Kündigungstatbestand (Würth aaO, MietSlg 31.422). Stehen dem Mieter zwei Wohnungen zur Verfügung, kann die Aufkündigung einer regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (MietSlg 28.356, 24.352). Abzustellen ist auf die gegebenen Umstände. Danach ist ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der aufgekündigten Wohnung einerseits zu bejahen, weil er sie alljährlich während eines beachtlichen Zeitraumes regelmäßig benützt und sie dann für ihn den wirtschaftlichen und familiären Schwerpunkt bildet, und andererseits, weil die derzeitige nicht weitergehende Benützung der Wohnung durch berufliche Gründe bedingt ist und die vom Beklagten und seiner Frau beabsichtigte dauernde Rückkehr in die aufgekündigte Wohnung nach Aufgabe des Betriebes des Gästehauses in Reith in etwa fünf Jahren schon nach dem Alter der Ehegatten als ein Ereignis anzusehen ist, das in absehbarer Zeit mit Sicherheit zu erwarten ist (MietSlg 34.470, MietSlg 31.423). Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist gegeben, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Nach Ansicht der Kläger dürfe die Beurteilung des von der Rechtsprechung geforderten "Notstandes des Vermieters" nicht mehr so streng erfolgen wie in der Nachkriegszeit, da sich die Verhältnisse am Wohnungsmarkt geändert hätten. Bei einem monatlichen Einkommen von S 13.000,-- zuzüglich Karenzgeldes seiner Ehegattin von monatlich S 3.000,-- könne Dr. Martin T*** bei Anmietung einer entsprechenden Wohnung am Wohnungsmarkt seine Lebensbedürnisse nur schwer befriedigen, da für eine adäquate Wohnung eine Nettomiete von etwa S 6.000,-- zu leisten sei.Zu Unrecht bekämpfen die Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte - dessen Abwesenheit von der aufgekündigten Wohnung während des überwiegenden Teils des Jahres beruflich, durch den Betrieb eines Gästehauses in Reith, bedingt ist - bei einer Verweildauer von 3 1/2 Monaten jährlich die Wohnung zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwende und daß ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Wohnung weiterhin bestehe. Eine regelmäßige Benützung ist anzunehmen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 32 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 34.468). Bei einer regelmäßigen Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken während einer Dauer von dreieinhalb bis vier Monaten im Jahr kann nicht davon ausgesprochen werden, daß die Wohnung etwa nur als Absteigequartier verwendet werde, und daß das Interesse des Beklagten an der Wohnung über das der bloßen Bequemlichkeit nicht hinausgehe vergleiche MietSlg 21.574 und MietSlg 34.468). Liegt der wirtschaftliche und familiäre Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen für sich allein noch nicht den Kündigungstatbestand (Würth aaO, MietSlg 31.422). Stehen dem Mieter zwei Wohnungen zur Verfügung, kann die Aufkündigung einer regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (MietSlg 28.356, 24.352). Abzustellen ist auf die gegebenen Umstände. Danach ist ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der aufgekündigten Wohnung einerseits zu bejahen, weil er sie alljährlich während eines beachtlichen Zeitraumes regelmäßig benützt und sie dann für ihn den wirtschaftlichen und familiären Schwerpunkt bildet, und andererseits, weil die derzeitige nicht weitergehende Benützung der Wohnung durch berufliche Gründe bedingt ist und die vom Beklagten und seiner Frau beabsichtigte dauernde Rückkehr in die aufgekündigte Wohnung nach Aufgabe des Betriebes des Gästehauses in Reith in etwa fünf Jahren schon nach dem Alter der Ehegatten als ein Ereignis anzusehen ist, das in absehbarer Zeit mit Sicherheit zu erwarten ist (MietSlg 34.470, MietSlg 31.423). Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist gegeben, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Nach Ansicht der Kläger dürfe die Beurteilung des von der Rechtsprechung geforderten "Notstandes des Vermieters" nicht mehr so streng erfolgen wie in der Nachkriegszeit, da sich die Verhältnisse am Wohnungsmarkt geändert hätten. Bei einem monatlichen Einkommen von S 13.000,-- zuzüglich Karenzgeldes seiner Ehegattin von monatlich S 3.000,-- könne Dr. Martin T*** bei Anmietung einer entsprechenden Wohnung am Wohnungsmarkt seine Lebensbedürnisse nur schwer befriedigen, da für eine adäquate Wohnung eine Nettomiete von etwa S 6.000,-- zu leisten sei.
Ein dringender Eigenbedarf liegt vor, wenn die unabweisliche Notwendigkeit gegeben ist, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, und dies nur durch die Aufkündigung des Mietgegenstandes möglich ist (MietSlg 38.474; Würth aaO, Rz 36 zu § 30 MRG). Die Rechtsprechung legt an das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt weiterhin einen strengen Maßstab an (MietSlg 38.474). Allerdings ist auf die gegenüber der Kriegs- und Nachkriegszeit veränderten Verhältnisse Bedacht zu nehmen und auch bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen ist (vgl. Würth aaO). Das Gesetz läßt jedoch die Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarfs nicht schon zu, um hiedurch einen den derzeitigen Vorstellungen entsprechenden durchschnittlichen Wohnungsstandard zu erreichen, sondern nur, um einem Notstand abzuhelfen (MietSlg 37.448, MietSlg 37.449). Die Eltern des Dr. Martin T*** verfügen über eine 4-Zimmer-Wohnung im Ausmaß von 110 m2, die Dr. Martin T*** auch schon vor seiner Verehelichung mitbenützt hat. Ohne daß die hiedurch entstehenden Unbequemlichkeiten übersehen werden, ermöglicht es die Größe dieser Wohnung doch ohne weiteres, das Wohnbedürfnis der Familie des Sohnes des Zweitklägers durch eine entsprechende Verteilung der vorhandenen Räume zu befriedigen (MietSlg 37.448). Kann aber das Wohnbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung bereits zur Verfügung stehender Räume befriedigt werden, liegt dringender Eigenbedarf nicht vor (MietSlg 36.436).Ein dringender Eigenbedarf liegt vor, wenn die unabweisliche Notwendigkeit gegeben ist, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, und dies nur durch die Aufkündigung des Mietgegenstandes möglich ist (MietSlg 38.474; Würth aaO, Rz 36 zu Paragraph 30, MRG). Die Rechtsprechung legt an das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt weiterhin einen strengen Maßstab an (MietSlg 38.474). Allerdings ist auf die gegenüber der Kriegs- und Nachkriegszeit veränderten Verhältnisse Bedacht zu nehmen und auch bei Beurteilung der Frage, ob der Eigenbedarf durch Neuverteilung vorhandener Räume befriedigt werden kann, nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen ist vergleiche Würth aaO). Das Gesetz läßt jedoch die Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarfs nicht schon zu, um hiedurch einen den derzeitigen Vorstellungen entsprechenden durchschnittlichen Wohnungsstandard zu erreichen, sondern nur, um einem Notstand abzuhelfen (MietSlg 37.448, MietSlg 37.449). Die Eltern des Dr. Martin T*** verfügen über eine 4-Zimmer-Wohnung im Ausmaß von 110 m2, die Dr. Martin T*** auch schon vor seiner Verehelichung mitbenützt hat. Ohne daß die hiedurch entstehenden Unbequemlichkeiten übersehen werden, ermöglicht es die Größe dieser Wohnung doch ohne weiteres, das Wohnbedürfnis der Familie des Sohnes des Zweitklägers durch eine entsprechende Verteilung der vorhandenen Räume zu befriedigen (MietSlg 37.448). Kann aber das Wohnbedürfnis durch eine entsprechende Neuverteilung bereits zur Verfügung stehender Räume befriedigt werden, liegt dringender Eigenbedarf nicht vor (MietSlg 36.436).
Da zur Annahme eines dringenden Eigenbedarfes erforderlich ist, daß dieser nur durch die Aufkündigung des Mietgegenstandes beseitigt werden kann (MietSlg 38.474), ist es nicht ohne Belang, ob der Eigenbedarf etwa auch durch Anmietung einer anderen Wohnung behoben werden kann. Der Aufwand für eine einfachen Anforderungen entsprechende Wohnung ist Dr. Martin T*** auch bei seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen zumutbar.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Vorliegen auch des Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG verneint. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Vorliegen auch des Kündigungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG verneint. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.