Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten, dem Prokuristen der Z***** GmbH, rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft auf Grund einer vom Beklagten abgegebenen Bürgschaftserklärung. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Nach der Auffassung der Vorinstanzen erstrecke sich die Zustänigkeit der Handelsgerichte nach § 51 Abs 1 Z 6 JN nur auf bestimmte Schadenersatzansprüche Dritter gegen den in der zitierten Bestimmung umschriebenen Personenkreis.Nach der Auffassung der Vorinstanzen erstrecke sich die Zustänigkeit der Handelsgerichte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN nur auf bestimmte Schadenersatzansprüche Dritter gegen den in der zitierten Bestimmung umschriebenen Personenkreis.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Die Frage, ob Streitigkeiten aus einer von einem Geschäftsführer einer GmbH für Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung die Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben ist, wird von den Gerichten zweiter Instanz nicht einheitlich beantwortet. In der in EvBl 1987/27 veröffentlichten Entscheidung bejahte das Oberlandesgericht Wien die Kausalgerichtsbarkeit. Die vom Geschäftsführer einer GmbH für Beitragsrückstände der Gesellschaft dem Sozialversicherungsträger gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung sei gesellschaftsbezogen erfolgt, der Geschäftsführer habe sich im Sinne des § 51 Abs 1 Z 6 JN verantwortlich gemacht. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist, soweit überblickbar, nicht vorhanden.Die Frage, ob Streitigkeiten aus einer von einem Geschäftsführer einer GmbH für Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung die Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben ist, wird von den Gerichten zweiter Instanz nicht einheitlich beantwortet. In der in EvBl 1987/27 veröffentlichten Entscheidung bejahte das Oberlandesgericht Wien die Kausalgerichtsbarkeit. Die vom Geschäftsführer einer GmbH für Beitragsrückstände der Gesellschaft dem Sozialversicherungsträger gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung sei gesellschaftsbezogen erfolgt, der Geschäftsführer habe sich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN verantwortlich gemacht. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist, soweit überblickbar, nicht vorhanden.
Nach § 51 Abs 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 75.000 übersteigt, unter anderem Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Gewerbe des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt (Z 3); ferner Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern.....sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben,......sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt (Z 6). Die Worte, sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen hiezu wird ausgeführt, daß Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach § 51 Abs 1 Z 3 - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehlt nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie können wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es soll daher in der Z 6 des § 51 nach dem Vorbild der Z 3 auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden (1337 BlgNR 15.GP 4).Nach Paragraph 51, Absatz eins, JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 75.000 übersteigt, unter anderem Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Gewerbe des Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (Paragraph 50, Absatz eins, ASGG) handelt (Ziffer 3,); ferner Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern.....sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben,......sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (Paragraph 50, Absatz eins, ASGG) handelt (Ziffer 6,). Die Worte, sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, wurden durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen hiezu wird ausgeführt, daß Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionäre oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehlt nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie können wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es soll daher in der Ziffer 6, des Paragraph 51, nach dem Vorbild der Ziffer 3, auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden (1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 4).
Wie schon in der Entscheidung EvBl 1987/27 hervorgehoben wurde, sollte ganz offensichtlich durch § 51 Abs 1 Z 6 JN eine gewisse Konzentration der aus der gesellschaftsbezogenen Funktion der Mitglieder der Verwaltung herrührenden Streitigkeiten bei den Kausalgerichten herbeigeführt werden. Gleichwohl werden jedoch Kontraktsansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung fallen (vgl Fasching I 332, ZPR2 Rz 254). Hier geht es jedoch um ganz spezifische Ansprüche gegen einen Prokuristen einer GmbH. Dieser kann sich dem Sozialversicherungsträger gegenüber für Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft durch Konkursverschleppung haftbar machen (RZ 1989/39 ua). Die Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile stellt nach § 114 Abs 1 ASVG einen strafbaren Tatbestand dar, den bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes das zur Vertretung befugte Organ zu verantworten hat. Der Verantwortliche ist jedoch unter anderem dann nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet (§ 114 Abs 3 ASVG). Kommt als Haftungsgrund ein deliktisches Verhalten in Betracht, kann die Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht zweifelhaft sein. Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß eine vertragliche Verpflichtung, auch wenn sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eingegangen wird, Auswirkungen auf eine allfällige Strafbarkeit des Geschäfsführers oder Prokuristen haben kann. Im Falle einer Konkursverschleppung ist eine Konkurrenz der Haftungsgründe zumindest hinsichtlich des Konkursausfalls denkbar.Wie schon in der Entscheidung EvBl 1987/27 hervorgehoben wurde, sollte ganz offensichtlich durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN eine gewisse Konzentration der aus der gesellschaftsbezogenen Funktion der Mitglieder der Verwaltung herrührenden Streitigkeiten bei den Kausalgerichten herbeigeführt werden. Gleichwohl werden jedoch Kontraktsansprüche nicht schlechthin unter diese Bestimmung fallen vergleiche Fasching römisch eins 332, ZPR2 Rz 254). Hier geht es jedoch um ganz spezifische Ansprüche gegen einen Prokuristen einer GmbH. Dieser kann sich dem Sozialversicherungsträger gegenüber für Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft durch Konkursverschleppung haftbar machen (RZ 1989/39 ua). Die Einbehaltung und Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile stellt nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG einen strafbaren Tatbestand dar, den bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes das zur Vertretung befugte Organ zu verantworten hat. Der Verantwortliche ist jedoch unter anderem dann nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet (Paragraph 114, Absatz 3, ASVG). Kommt als Haftungsgrund ein deliktisches Verhalten in Betracht, kann die Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht zweifelhaft sein. Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß eine vertragliche Verpflichtung, auch wenn sie nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eingegangen wird, Auswirkungen auf eine allfällige Strafbarkeit des Geschäfsführers oder Prokuristen haben kann. Im Falle einer Konkursverschleppung ist eine Konkurrenz der Haftungsgründe zumindest hinsichtlich des Konkursausfalls denkbar.