Der gegen die Entscheidung von Z***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber verweist neuerlich darauf, daß von dem neuen Unterpächter ein Aufwandersatz für die im Kleingarten errichtete Baulichkeit zu entrichten sei; er und der neue Unterpächter hätten daher ein begründetes Interesse an der Klarstellung, ob ein Erbe des bisherigen Unterpächters im Wege der Urkundenhinterlegung Eigentum an einer Kleingartenbaulichkeit erwerbe, für die ohnehin der Verlassenschaft oder dem Erben Aufwandersatz iSd § 16 Abs 1 KlGG geleistet werde.Der Rekurswerber verweist neuerlich darauf, daß von dem neuen Unterpächter ein Aufwandersatz für die im Kleingarten errichtete Baulichkeit zu entrichten sei; er und der neue Unterpächter hätten daher ein begründetes Interesse an der Klarstellung, ob ein Erbe des bisherigen Unterpächters im Wege der Urkundenhinterlegung Eigentum an einer Kleingartenbaulichkeit erwerbe, für die ohnehin der Verlassenschaft oder dem Erben Aufwandersatz iSd Paragraph 16, Absatz eins, KlGG geleistet werde.
Das Rekursgericht hat aber die Rechtsmittellegitimation des Z***** zu Recht verneint. Nicht beteiligte Dritte sind im Abhandlungsverfahrens nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn sie durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (NZ 1970, 182; NZ 1976, 171; NZ 1988, 137; SZ 56/123, EvBl 1990/117). Dies ist dann etwa der Fall, wenn durch einen solchen Beschluß in bücherliche Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110). Ein derartiger Eingriff in bücherliche Rechte des Rechtsmittelwerbers erfolgte aber nicht. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß auch nach den Behauptungen des Rekurswerbers diesem lediglich obligatorische, nicht aber auch bücherliche Rechte als Generalpächter an der im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Liegenschaft zukommen.
Im übrigen sind nach § 17 UHG die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs auf den Rekurs gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Danach ist aber nur derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten. Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand eines Bucheintrages geworden sind, entbehren daher des Rechtsmittelschutzes (Feil, Bauwerk, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung, 52). Auch aus den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers erhellt aber, daß durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde ein ihm zustehendes verbüchertes Recht nicht berührt wird. Eine Verletzung eines bücherlichen Rechtes könnte daher nur der Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Generalpächter geltend machen.Im übrigen sind nach Paragraph 17, UHG die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs auf den Rekurs gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Danach ist aber nur derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten. Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand eines Bucheintrages geworden sind, entbehren daher des Rechtsmittelschutzes (Feil, Bauwerk, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung, 52). Auch aus den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers erhellt aber, daß durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde ein ihm zustehendes verbüchertes Recht nicht berührt wird. Eine Verletzung eines bücherlichen Rechtes könnte daher nur der Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Generalpächter geltend machen.
Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge in den Unterpachtvertrag einer Kleingartenparzelle wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges Recht infolge Einantwortung auf den Erben übergegangen sind, sind aber im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren auszutragen.
Das Rekursgericht hat daher zusammenfassend die Rechtsmittellegitimation des im Abhandlungsverfahren außenstehenden und in seinen bücherlichen Rechten nicht verletzten Dritten zu Recht verneint.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.