Die gegen diese Entscheidung vom Widerstreitkurator des beklagten Kindes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 24.12.1995 bis 6.1.1996 am 11.1.1996 eingebrachte Revision ist rechtzeitig. Zwar werden die Streitigkeiten über die eheliche Abstammung im § 49 Abs.2 JN im unmittelbaren Zusammenhang mit den Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelich geborenen Kind und den sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt in Z 2a leg. cit. der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit zugeordnet, jedoch sind diese Streitigkeiten nicht im § 224 Abs.1 Z 4 ZPO erwähnt. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung fielen bis zur Rechtswirksamkeit der ZVN 1983 in die Gerichtshofzuständigkeit und waren keine Ferialsachen im Sinne des damals geltenden § 224 Abs.1 Z 6a ZPO. Mit der Zuständigkeitsverschiebung durch die genannte Novelle wurde zwar auch der § 224 ZPO durch den Entfall einiger bisher als Ferialsachen geführter Streitigkeiten novelliert, wodurch es zu einer Zusammenziehung der früheren Z 6a auf die Z 4 kam, deren Regelungsinhalt blieb jedoch unverändert. Eine analoge Heranziehung der Norm des § 224 Abs.1 ZPO auf Streitigkeiten über die eheliche Abstammung scheidet daher aus.Die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 24.12.1995 bis 6.1.1996 am 11.1.1996 eingebrachte Revision ist rechtzeitig. Zwar werden die Streitigkeiten über die eheliche Abstammung im Paragraph 49, Absatz 2, JN im unmittelbaren Zusammenhang mit den Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelich geborenen Kind und den sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt in Ziffer 2 a, leg. cit. der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit zugeordnet, jedoch sind diese Streitigkeiten nicht im Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erwähnt. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung fielen bis zur Rechtswirksamkeit der ZVN 1983 in die Gerichtshofzuständigkeit und waren keine Ferialsachen im Sinne des damals geltenden Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6 a, ZPO. Mit der Zuständigkeitsverschiebung durch die genannte Novelle wurde zwar auch der Paragraph 224, ZPO durch den Entfall einiger bisher als Ferialsachen geführter Streitigkeiten novelliert, wodurch es zu einer Zusammenziehung der früheren Ziffer 6 a, auf die Ziffer 4, kam, deren Regelungsinhalt blieb jedoch unverändert. Eine analoge Heranziehung der Norm des Paragraph 224, Absatz eins, ZPO auf Streitigkeiten über die eheliche Abstammung scheidet daher aus.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß gemäß § 21 IPRG österreichisches Recht auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat. Die zitierte Bestimmung erfaßt die Rechtsfolgen über den Eintritt der ehelichen Abstammung und deren Anfechtung (vgl. Schwimann in Rummel ABGB2 § 21 IPRG Rz 1, Schwind IPR2 Rz 279).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß gemäß Paragraph 21, IPRG österreichisches Recht auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat. Die zitierte Bestimmung erfaßt die Rechtsfolgen über den Eintritt der ehelichen Abstammung und deren Anfechtung vergleiche Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph 21, IPRG Rz 1, Schwind IPR2 Rz 279).
Nach § 156a ABGB kann der Ehemann der Mutter, der einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes zugestimmt hat, die Ehelichkeit des mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kindes nicht bestreiten. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Verwendung von Samen eines Dritten nur nach Vorliegen einer vor Gericht oder vor einem Notar erteilten Zustimmung der Partner geleistet werden. Diese qualifizierte Zustimmung soll zivilrechtlich bewirken, daß der Ehegatte der Mutter die Ehelichkeit des Kindes nicht mehr bestreiten kann und daher als Vater des durch diese Zeugungsform hervorgerufenen Kindes vermutet wird. Zweck dieser Formvorschrift ist, daß sich die Wunscheltern nach dieser Belehrung über die Verwendung des Samens eines Dritten über die dadurch entstehenden Folgen so weit im klaren sind, daß es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheint, dem Ehegatten einer Frau, der einer heterologischen Insemination zugestimmt hat, das Recht auf Bestreitung der Ehelichkeit zu entziehen (vgl. 490 BlgNR 18.GP, 18 ff und 25). Daraus ergibt sich, daß nur der qualifizierten Zustimmung des Ehegatten zu einer künstlichen Befruchtung seiner Frau mit dem Samen eines Dritten abstammungsrechtliche Wirkungen zukommen sollen, weil nur dadurch gewährleistet ist, daß sich der Betroffene über die Bedeutung seiner Zustimmung im klaren ist. Der Gesetzgeber brachte damit zum Ausdruck, daß nur bei Einhaltung der Formerfordernisse des § 156a ABGB die Bestreitung der ehelichen Abstammung durch den Ehemann der Mutter des Kindes ausgeschlossen sein sollten. Diese Wertung des Gesetzgebers erfolgte in Kenntnis anderer Lösungsmöglichkeiten in der BRD und der Schweiz, die Zustimmungserklärungen des Ehegatten ohne derartige Formerfordernisse für den Ausschluß des Vaterschaftsbestreitungsrechtes des Ehegatten für ausreichend erachteten (vgl. Bernat, Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung, 194 ff mwN). Daraus geht aber hervor, daß bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften des § 156a ABGB nach Wirksamkeit des FMedG per 1.7.1992 dem Ehegatten der künstlich befruchteten Mutter weiterhin ein Ehelichkeitsbestreitungsrecht zusteht. Daran kann die Übergangsregelung des Art.V Abs.6 des FMedG, wonach dem Ehegatten der Mutter, der schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten formlos zugestimmt hat, die Ehelichkeitsbestreitung gegenüber dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kindes verwehrt ist, nichts ändern. Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz bei Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. § 5 ABGB legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, die vorher geschehenen Handlungen oder erwirkten Rechte unterliegen nur dann der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird (vgl. Bydlinski in Rummel ABGB2 § 5 Rz 1). Überhaupt ist bei Auslegung von Gesetzen davon auszugehen, daß der "objektiven" Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes in seinem Zusammenhang der Vorrang zukommt. Daß die formlose Zustimmung des Ehegatten der Mutter zu einer heterologischen Insemination nach Wirksamkeit des FMedG weiterhin zu einem Ausschluß eines Ehelichkeitsbestreitungsrechtes in Form der Übergangsregelung führen solle, läßt sich daher nicht mit dem Gesetz vereinbaren und würde die zwingenden Formvorschriften des § 156a ABGB ad absurdum führen.Nach Paragraph 156 a, ABGB kann der Ehemann der Mutter, der einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes zugestimmt hat, die Ehelichkeit des mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kindes nicht bestreiten. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei Verwendung von Samen eines Dritten nur nach Vorliegen einer vor Gericht oder vor einem Notar erteilten Zustimmung der Partner geleistet werden. Diese qualifizierte Zustimmung soll zivilrechtlich bewirken, daß der Ehegatte der Mutter die Ehelichkeit des Kindes nicht mehr bestreiten kann und daher als Vater des durch diese Zeugungsform hervorgerufenen Kindes vermutet wird. Zweck dieser Formvorschrift ist, daß sich die Wunscheltern nach dieser Belehrung über die Verwendung des Samens eines Dritten über die dadurch entstehenden Folgen so weit im klaren sind, daß es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheint, dem Ehegatten einer Frau, der einer heterologischen Insemination zugestimmt hat, das Recht auf Bestreitung der Ehelichkeit zu entziehen vergleiche 490 BlgNR 18.GP, 18 ff und 25). Daraus ergibt sich, daß nur der qualifizierten Zustimmung des Ehegatten zu einer künstlichen Befruchtung seiner Frau mit dem Samen eines Dritten abstammungsrechtliche Wirkungen zukommen sollen, weil nur dadurch gewährleistet ist, daß sich der Betroffene über die Bedeutung seiner Zustimmung im klaren ist. Der Gesetzgeber brachte damit zum Ausdruck, daß nur bei Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 156 a, ABGB die Bestreitung der ehelichen Abstammung durch den Ehemann der Mutter des Kindes ausgeschlossen sein sollten. Diese Wertung des Gesetzgebers erfolgte in Kenntnis anderer Lösungsmöglichkeiten in der BRD und der Schweiz, die Zustimmungserklärungen des Ehegatten ohne derartige Formerfordernisse für den Ausschluß des Vaterschaftsbestreitungsrechtes des Ehegatten für ausreichend erachteten vergleiche Bernat, Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung, 194 ff mwN). Daraus geht aber hervor, daß bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften des Paragraph 156 a, ABGB nach Wirksamkeit des FMedG per 1.7.1992 dem Ehegatten der künstlich befruchteten Mutter weiterhin ein Ehelichkeitsbestreitungsrecht zusteht. Daran kann die Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, des FMedG, wonach dem Ehegatten der Mutter, der schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten formlos zugestimmt hat, die Ehelichkeitsbestreitung gegenüber dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kindes verwehrt ist, nichts ändern. Nach Paragraph 6, ABGB darf einem Gesetz bei Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Paragraph 5, ABGB legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, die vorher geschehenen Handlungen oder erwirkten Rechte unterliegen nur dann der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB2 Paragraph 5, Rz 1). Überhaupt ist bei Auslegung von Gesetzen davon auszugehen, daß der "objektiven" Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes in seinem Zusammenhang der Vorrang zukommt. Daß die formlose Zustimmung des Ehegatten der Mutter zu einer heterologischen Insemination nach Wirksamkeit des FMedG weiterhin zu einem Ausschluß eines Ehelichkeitsbestreitungsrechtes in Form der Übergangsregelung führen solle, läßt sich daher nicht mit dem Gesetz vereinbaren und würde die zwingenden Formvorschriften des Paragraph 156 a, ABGB ad absurdum führen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 40 und 50 ZPO.