Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat für Dr. Fred D***** Bauarbeiten durchgeführt, wofür die Firma Fred D***** KG (im folgenden kurz Firma genannt) die Kosten zahlten sollte. Dr. Fred D***** ist der Forderung der Klägerin gegen die genannte Firma als Bürge und Zahler beigetreten. Sowohl über das Vermögen der Firma als auch über das Vermögen des Dr. Fred D***** wurde zu Sa 9/79 und Sa 10/79 des Kreisgerichts Wels am 14. 8. 1979 das Ausgleichsverfahren eingeleitet. Im Verfahren gegen die Firma meldete die Klägerin eine Forderung von 2.517.816,06 S, im Verfahren gegen Dr. Fred D***** eine Forderung von 2.382.889,60 S an, wobei sie darauf verwies, dass sie noch nicht wisse, in welchem Umfang ihre Forderung im Ausgleich gegen die Firma befriedigt werde, weshalb sie noch nicht angeben könne, in welchem Umfang eine Haftung des Dr. D***** als Bürge und Zahler offen bleibe. In beiden Ausgleichsverfahren wurde die klägerische Forderung vorerst bestritten, weshalb die Klägerin die beiden Ausgleichsschuldner klagte. In der Tagsatzung vom 29. 2. 1980 anerkannten Dr. Fred D***** und der Ausgleichsverwalter Dr. D***** die von der Klägerin gegen Dr. Fred D***** erhobene Forderung. In der Tagsatzung vom 9. 7. 1980 wurde daher das Begehren gegen Dr. Fred D***** auf Kosten eingeschränkt. Nachdem bezüglich der Firma ein vorerst abgeschlossener bedingter Vergleich vom 25. 11. 1980 widerrufen worden war, schlossen die Klägerin und die Firma später einen außergerichtlichen Vergleich dahin, dass sich die Firma zur Abgeltung ihrer gesamten Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu einer Zahlung von 1.000.000 S verpflichtete. Diesen betrag hat die Firma an die Klägerin geleistet. Der außergerichtliche Vergleich betraf allerdings nicht die Forderung der Klägerin gegen Dr. Fred D*****.
In der Ausgleichstagsatzung vom 18. 3. 1980 betreffend Dr. Fred D***** wurde dessen Ausgleichsvorschlag auf Befriedigung von 40 % der nicht bevorrechneten Forderungen innerhalb eines Jahres ab Annahme des Ausgleichs angenommen. Die Zahlung eines Viertels dieser 40 % hatte innerhalb der Frist des § 50 Z 4 AO zu erfolgen, wobei hiefür auch die Vorlage einer Garantieerklärung eines österreichischen Kreditinstitutes genügen sollte.In der Ausgleichstagsatzung vom 18. 3. 1980 betreffend Dr. Fred D***** wurde dessen Ausgleichsvorschlag auf Befriedigung von 40 % der nicht bevorrechneten Forderungen innerhalb eines Jahres ab Annahme des Ausgleichs angenommen. Die Zahlung eines Viertels dieser 40 % hatte innerhalb der Frist des Paragraph 50, Ziffer 4, AO zu erfolgen, wobei hiefür auch die Vorlage einer Garantieerklärung eines österreichischen Kreditinstitutes genügen sollte.
Im Ausgleichsverfahren betreffend die Firma wurde am 18. 3. 1980 ein Ausgleich derart geschlossen, dass die nicht bevorrechteten Forderungen innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs mit 60 % zu befriedigen waren.
In der Folge fanden sich Interessenten für Dr. D***** gehörige Liegenschaften. Diese erbrachten die im Ausgleich des Dr. D***** genannte Bankgarantie der Beklagten für die erste Rate der nicht bevorrechteten Ausgleichsforderungen, und zwar bis zu einem Betrag von 3.000.000 S. Nach dem Willen sämtlicher Beteiligter sollte die Garantie ein Viertel der Quote bzw ein Zehntel der nicht bevorrechteten Forderungen umfassen. Dr. D***** nahm für die erste Rate der Quoten die Garantie in Anspruch. Nachdem die Beklagte die Auszahlung vorerst von der Übersendung einer genauen Aufstellung der Forderungsberechtigten und der Überprüfung dieser Liste abhängig machen wollte, zahlte sie schließlich im April 1981 auf den Hinweis Dris D*****, dass der Beklagten eine solche Überprüfung nicht zustehe, 1.350.000 S an den Ausgleichsverwalter. Da die Forderung der Klägerin bestritten worden war, hinterlegte Dr. D***** den auf die Klägerin entfallenden Teil der Garantiesumme, das sind 238.288,96 S, zu 10 Nc 704/81 des Bezirksgerichts Wels, wobei als Erlagsgegner nicht nur Dr. D*****, sondern auch die Beklagte angeführt wurde. Nachdem sich alle Beteiligten überzeugt hatten, dass der mit der Firma abgeschlossene Vergleich nicht auch Dr. D***** befreit hatte, erteilten sowohl Dr. D***** als auch der Ausgleichsverwalter ihre Zustimmung zur Ausfolgung des Erlags an die Klägerin. Lediglich die Beklagte verweigert eine solche Zustimmung, weshalb die Klägerin mit der vorliegenden Klage begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, diese Zustimmung zu erteilen.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren rechtskräftig bis zu einem Betrag von 57.761,21 S stattgegeben, jedoch das Mehrbegehren bezüglich einer Zustimmung zur Ausfolgung weiterer 180.527,75 S abgewiesen. Es hat den Standpunkt vertreten, Dr. D***** habe nur als Bürge gehaftet, weshalb der Abschluss eines Vergleichs mit der Firma auch eine Reduktion der Forderung gegen ihn bewirkt habe. Da die Firma verpflichtet gewesen wäre, 60 % der Forderungen gegen sie zu zahlen, ergebe eine Aufwertung des Betrags von 1.000.000 S eine Gesamtforderung von 1.577.612,11 S. Infolge Zahlung der 1.000.000 S durch die Firma verbleibe eine offene Forderung von 577.612,11 S. Da die Garantie nur 10 % dieser Forderung decke, sei nur ein entsprechender Betrag zuzusprechen.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die gesamte Forderung zu, wobei es darauf verwies, dass durch die Bankgarantie eine vom Deckungsverhältnis unabhängige Forderung entstehe. Die Bank könne lediglich missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie einwenden, wobei der Missbrauch geradezu evident sein müsse. Derartiges sei hier nicht der Fall. Da der gesamte Erlag durch die Garantie gedeckt sei und nur ein Viertel der Quote betreffe, müsse die Beklagte die Zustimmung zur Ausfolgung des Gesamterlags erteilen.
Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt.Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärt.
Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.