Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren nur einen Teil ihres Verbücherungsbegehrens darstellt und hat dementsprechend ihrem Begehren die zutreffende Fassung gegeben. Die Behauptung des Revisionswerbers, daß das Feststellungsbegehren einer zusätzlichen Bewertung bedurft hätte, geht daher fehl. Auch das Unterlassungs- und Leistungsbegehren der Kläger stellt eine Einheit dar, wollen sie doch damit nur die weitere Beeinträchtigung ihrer Wassernutzung durch den Beklagten unterbinden. Eine Bewertung nach § 58 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt (vgl. Fasching I, 357). Da der Beklagte die Wasserbezugsberechtigung der Kläger niemals in Abrede gestellt hat, kann das von den Dienstbarkeitsberechtigten bezogene Wasser nicht als begehrte wiederkehrende Nutzung im Sinne des § 58 Abs. 1 JN angesehen werden. Strittig war nur der Wasserbezug durch den Beklagten, der ihn, soweit er die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten schmälert, auch untersagt worden ist. Damit wurde aber von den Klägern keine wiederkehrende Nutzung im Sinne des § 58 Abs. 1 JN gegenüber dem Beklagten, sondern nur die Unterlassung der Eingriffe in ihre Dienstbarkeitsberechtigung eingeklagt. Das Gesetz stellte es den Klägern frei, diese ihre Ansprüche nach ihrem Gutdünken zu bewerten. Dem Berufungsgericht ist daher bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO kein Verstoß gegen eine bindende Bewertungsvorschrift unterlaufen.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das von den Klägern erhobene Feststellungsbegehren nur einen Teil ihres Verbücherungsbegehrens darstellt und hat dementsprechend ihrem Begehren die zutreffende Fassung gegeben. Die Behauptung des Revisionswerbers, daß das Feststellungsbegehren einer zusätzlichen Bewertung bedurft hätte, geht daher fehl. Auch das Unterlassungs- und Leistungsbegehren der Kläger stellt eine Einheit dar, wollen sie doch damit nur die weitere Beeinträchtigung ihrer Wassernutzung durch den Beklagten unterbinden. Eine Bewertung nach Paragraph 58, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt vergleiche Fasching römisch eins, 357). Da der Beklagte die Wasserbezugsberechtigung der Kläger niemals in Abrede gestellt hat, kann das von den Dienstbarkeitsberechtigten bezogene Wasser nicht als begehrte wiederkehrende Nutzung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN angesehen werden. Strittig war nur der Wasserbezug durch den Beklagten, der ihn, soweit er die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten schmälert, auch untersagt worden ist. Damit wurde aber von den Klägern keine wiederkehrende Nutzung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN gegenüber dem Beklagten, sondern nur die Unterlassung der Eingriffe in ihre Dienstbarkeitsberechtigung eingeklagt. Das Gesetz stellte es den Klägern frei, diese ihre Ansprüche nach ihrem Gutdünken zu bewerten. Dem Berufungsgericht ist daher bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO kein Verstoß gegen eine bindende Bewertungsvorschrift unterlaufen.
Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß § 500 Abs. 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs. 3 ZPO) verletzt wurden (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 750).Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt wurden vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 750).
Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Die gegenteilige Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 § 500 Anm. 4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt (vgl. Jus extra 1990, 493). Die Erhebung einer Revision ist daher unzulässig.Eine Änderung dieser Bewertungsfreiheit durch das Berufungsgericht durch die WGN 1989 ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen. Die gegenteilige Meinung Stohanzls (MGA ZPO14 Paragraph 500, Anmerkung 4) und Steiningers (RZ 1989, 236 und 258) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt vergleiche Jus extra 1990, 493). Die Erhebung einer Revision ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der vom Beklagten erhobenen Revision hingewiesen haben, waren ihnen Kosten zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der vom Beklagten erhobenen Revision hingewiesen haben, waren ihnen Kosten zuzuerkennen.