Der nur gegen den abweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht der des Obersten Gerichtshofes. Danach unterliegen nach der Entstehungsgeschichte, der Zielsetzung des Gesetzgebers und nach dem Gesetzeswortlaut der Aufteilungsbestimmungen grundsätzlich nur jene Vermögenswerte der Aufteilung, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft von den Ehegatten geschaffen wurden. Eine nur faktische Lebensgemeinschaft ist zwar einer Ehe ähnlich, ist aber vom Gesetz nicht mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet; ihr kommt nur ausnahmsweise rechtliche Bedeutung zu. Es können daher auf die während einer faktischen Lebensgemeinschaft angeschafften und dem Gebrauch der Lebensgefährten dienenden Sachen nicht die gleichen Grundsätze angewendet werden, wie auf Sachen, die während einer ehelichen Gemeinschaft von den Ehegatten angeschafft wurden. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl.1983/102; Schwind, Eherecht 2 307). Der Standpunkt der Antragstellerin, daß vor der Eheschließung während einer Lebensgemeinschaft von den späteren Ehegatten geschaffene Vermögenswerte nur dann nicht der Aufteilung unterliegen, wenn eine Vereinbarung über die Zuordnung dieser Vermögenswerte an den einen oder anderen Ehegatten getroffen wurde, ist daher abzulehnen. Nach dem Regelungszweck und der gesetzgeberischen Zielsetzung kann der Frage keine Bedeutung zukommen, ob es sich um Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse der Lebensgefährten handelte, sodaß sich die Rechtsmittelwerberin zu Unrecht auf die Ausführungen zum Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens in den Gesetzesmaterialen (916 BlgNR 14. GP 13) und auf die Entscheidungen EFSlg.36.451 und 34.106 beruft. Eine Ausnahme von der obgenannten Regel besteht nur in Ansehung der Ehewohnung und des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (§ 82 Abs.2 EheG). Abgesehen davon, daß es sich bei dem noch nicht fertiggestellten Haus in Eichberg nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Ehewohnung handelte, käme eine Zuweisung nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin die Zuweisung begehrt hätte, weil sie auf die Weiterbenützung des Hauses angewiesen ist. Derartiges wurde aber nie behauptet. Es ist daher unerheblich, ob die Streitteile während der Sommerurlaube das Haus zum Teil auch bewohnten und es liegt insoweit auch kein Feststellungsmangel vor. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Da der Revisionsrekurs erfolglos blieb, erscheint es billig, daß die Antragstellerin die Kosten ihres Rechtsmittels unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens selbst trägt.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht der des Obersten Gerichtshofes. Danach unterliegen nach der Entstehungsgeschichte, der Zielsetzung des Gesetzgebers und nach dem Gesetzeswortlaut der Aufteilungsbestimmungen grundsätzlich nur jene Vermögenswerte der Aufteilung, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft von den Ehegatten geschaffen wurden. Eine nur faktische Lebensgemeinschaft ist zwar einer Ehe ähnlich, ist aber vom Gesetz nicht mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet; ihr kommt nur ausnahmsweise rechtliche Bedeutung zu. Es können daher auf die während einer faktischen Lebensgemeinschaft angeschafften und dem Gebrauch der Lebensgefährten dienenden Sachen nicht die gleichen Grundsätze angewendet werden, wie auf Sachen, die während einer ehelichen Gemeinschaft von den Ehegatten angeschafft wurden. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl.1983/102; Schwind, Eherecht 2 307). Der Standpunkt der Antragstellerin, daß vor der Eheschließung während einer Lebensgemeinschaft von den späteren Ehegatten geschaffene Vermögenswerte nur dann nicht der Aufteilung unterliegen, wenn eine Vereinbarung über die Zuordnung dieser Vermögenswerte an den einen oder anderen Ehegatten getroffen wurde, ist daher abzulehnen. Nach dem Regelungszweck und der gesetzgeberischen Zielsetzung kann der Frage keine Bedeutung zukommen, ob es sich um Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse der Lebensgefährten handelte, sodaß sich die Rechtsmittelwerberin zu Unrecht auf die Ausführungen zum Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens in den Gesetzesmaterialen (916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 13) und auf die Entscheidungen EFSlg.36.451 und 34.106 beruft. Eine Ausnahme von der obgenannten Regel besteht nur in Ansehung der Ehewohnung und des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (Paragraph 82, Absatz 2, EheG). Abgesehen davon, daß es sich bei dem noch nicht fertiggestellten Haus in Eichberg nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht um die Ehewohnung handelte, käme eine Zuweisung nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin die Zuweisung begehrt hätte, weil sie auf die Weiterbenützung des Hauses angewiesen ist. Derartiges wurde aber nie behauptet. Es ist daher unerheblich, ob die Streitteile während der Sommerurlaube das Haus zum Teil auch bewohnten und es liegt insoweit auch kein Feststellungsmangel vor. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Da der Revisionsrekurs erfolglos blieb, erscheint es billig, daß die Antragstellerin die Kosten ihres Rechtsmittels unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens selbst trägt.