Am 28.9.1994 teilte der bisherige Vertreter der Gemeinschuldnerin mit, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 16.9.1994 über das Vermögen der A***** GmbH zu S 83/94 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet wurde. Da das Unternehmen der Beklagten im Jahr 1993 in diese Gesellschaft eingebracht worden sei, beziehe sich dieses Konkursverfahren auch auf die Beklagte.
Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 30.9.1994 aus, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist, weil (auch) über das Vermögen der Beklagten am 16.9.1994 der Konkurs eröffnet wurde (S 82/94 des Landesgerichtes Salzburg).Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 30.9.1994 aus, daß das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen ist, weil (auch) über das Vermögen der Beklagten am 16.9.1994 der Konkurs eröffnet wurde (S 82/94 des Landesgerichtes Salzburg).
Der auch im Verfahren S 82/94 zum Masseverwalter bestellte Dr.Karl Ludwig V***** wurde am 2.11.1994 enthoben und an seiner Stelle Dr.Johannes H***** bestellt (offenes Firmenbuch Nr. 28259h).
Am 23.12.1994 beantragte Dr.Karl Ludwig V***** "als Masseverwalter" im Konkurs der prot. Firma Alois R***** die Fortsetzung des Verfahrens und erhob gleichzeitig gegen das bereits am 30.8.1994 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes Revision. Der Fortsetzungsantrag und die Revision wurden vom bisherigen Beklagtenvertreter auf Grund der mit Dr.Karl Ludwig V***** geführten Korrespondenz erhoben.
Ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 3 KO faßte das Erstgericht einen Fortsetzungsbeschluß, dessen Zustellung allerdings nicht angeordnet wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten erhoben wurde und die ausgesprochene Aufnahme des Verfahrens auf die Parteien des Verfahrens keinen Einfluß haben kann, konnte die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision zurückgewiesen werden:Ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, KO faßte das Erstgericht einen Fortsetzungsbeschluß, dessen Zustellung allerdings nicht angeordnet wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten erhoben wurde und die ausgesprochene Aufnahme des Verfahrens auf die Parteien des Verfahrens keinen Einfluß haben kann, konnte die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision zurückgewiesen werden:
Der bisherige Vertreter der Gemeinschuldnerin schritt in dem nach der Konkurseröffnung namens des Masseverwalter Dr.Johannes H*****-E***** als Beklagten zu führenden Verfahren (siehe die Rechtsprechung zur Stellung des Masseverwalters im Konkurs SZ 13/58; SZ 32/91 uva) namens einer Persoson ein, der im vorliegenden Verfahren mangels Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs der prot. Firma Alois R***** keine Parteistellung zukommt. Eine Verbesserung der Revision durch Vorlage einer Vollmacht des richtigen Masseverwalters mußte unterbleiben, weil klargestellt wurde, daß der bisherige Beklagenvertreter auf Grund der mit Dr.Karl Ludwig V***** geführten Korrespondenz tätig wurde, so daß auch aus der Anführung der Gemeinschuldnerin in der Revision als Beklagte nicht geschlossen werden mußte, daß der Beklagtenvertreter Dr.Karl Ludwig V*****bloß irrtümlich als Masseverwalter bezeichnet habe und tatsächlich für den richtigen Masseverwalter Dr.Johannes H***** einschreiten hätte wollen.
Aus dem im Akt erliegenden Einbringungsvertrag geht hervor, daß das Anlagevermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens unter Inanspruchnahme des Art III UmgrStG der A***** GmbH übertragen wurde. Mit einer solchen Einbringung ist aber keine Gesamtrechtsnachfolge verbunden (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Handkomm z. UmgründungssteuerG 136). Die A***** GmbH ist daher auch nicht an die Stelle der Beklagten getreten.Aus dem im Akt erliegenden Einbringungsvertrag geht hervor, daß das Anlagevermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens unter Inanspruchnahme des Artikel römisch drei, UmgrStG der A***** GmbH übertragen wurde. Mit einer solchen Einbringung ist aber keine Gesamtrechtsnachfolge verbunden (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Handkomm z. UmgründungssteuerG 136). Die A***** GmbH ist daher auch nicht an die Stelle der Beklagten getreten.
Im Fall eines Antrages auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch oder gegen den richtigen Masseverwalter wird das Erstgericht vor seiner Entscheidung die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 KO iVm §§ 164, 165 Abs 2 ZPO zu prüfen haben. Die verfügte Aufnahme des Verfahrens auf Grund eines Antrages einer am Verfahren nicht beteiligten Person bleibt ohne Wirkung, sodaß das Verfahren nach wie vor unterbrochen ist.Im Fall eines Antrages auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch oder gegen den richtigen Masseverwalter wird das Erstgericht vor seiner Entscheidung die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraphen 164, 165, Absatz 2, ZPO zu prüfen haben. Die verfügte Aufnahme des Verfahrens auf Grund eines Antrages einer am Verfahren nicht beteiligten Person bleibt ohne Wirkung, sodaß das Verfahren nach wie vor unterbrochen ist.