Entscheidung 7 Ob 53/26h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. V* V*, 2. S* V*, und 3. L* V*, alle *, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien K* T*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 2 R 19/26y-24, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. V* V*, 2. S* V*, und 3. L* V*, alle *, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien K* T*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 2 R 19/26y-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.römisch eins. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Zu römisch eins.: Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
[2] Zu II.: Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Zu römisch zwei.: Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00053.26H.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260415_OGH0002_0070OB00053_26H0000_000