Der von den Antragstellern dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Im Art 27 § 2 des Staatsvertrages wurde der FVR Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages auf jugoslawischen Gebieten befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung verpflichtete sich, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieser Bestimmung herangezogen wird, zu entschädigen. Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen (vgl 3 Ob 108/58, 7 Ob 262/63) ausführte, handelt es sich bei diesem Anspruch österreichischer Staatsbürger um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. Die Entschädigungspflicht der Republik Österreich ist nur hinsichtlich jener Vermögenschaften entstanden, die in den jugoslawischen Gesetzen und Verordnungen genannt worden sind, denn es blieb Jugoslawien überlassen, welche Vermögenschaften österreichischer Staatsbürger es auf Grund der Bestimmungen des Staatsvertrages in Anspruch nahm. Ob das Vermögen auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wurde, oder auf Grund anderer Bestimmungen, ist Tatfrage. Österreich hat sich nicht verpflichtet, seine Staatsbürger für jede in Jugoslawien aus welchem Grund immer vorgenommene Beschlagnahme zu entschädigen, sondern nur Entschädigung zu gewähren, wenn solche Vermögenschaften gem. Art 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt worden sind. Soweit Vermögenschaften auf Grund anderer Gesetze beschlagnahmt wurden, werden etwaige aus diesen Beschlagnahmen entstandene oder noch entstehende Ersatzansprüche gegen die FVR Jugoslawien durch die Bestimmung des Staatsvertrages nicht berührt. Aus ihnen entsteht kein Entschädigungsrecht gegen die Republik Österreich. Ob diese Beschlagnahmen völkerrechtswidrig waren, kann daher hier unerörtert bleiben. Wie aus den jugoslawischen Bestimmungen, insbesonders dem Amtsblatt Nr 4/1958 vom 13. 1. 1958 hervorgeht, wird von Jugoslawien im Sinne des Staatsvertrages nur solches Vermögen als österreichisches in Anspruch genommen, dessen Inhaber sowohl am 13. 3. 1938 als auch am 28. 4. 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Da dies bei den Antragstellern nicht der Fall war, wurde ihr Vermögen von Jugoslawien nicht als österreichisches Vermögen im Sinne des Staatsvertrages beschlagnahmt und trifft die Republik Österreich daher keine Entschädigungspflicht. Zu Unrecht machen die Antragsteller auch geltend, daß die Berücksichtigung jugoslawischer Vorschriften darüber, was als österreichisches Vermögen anzusehen sei, verfassungswidrig sei. Durch Art 27 § 2 des Staatsvertrages wurde eine bestimmte Gruppe von Entschädigungsansprüchen die nach völkerrechtlichen Grundsätzen Jugoslawien zu erfüllen hätte, von Österreich übernommen. Österreichische Staatsbürger haben an sich wegen Vermögensbeschlagnahme im Ausland keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Republik Österreich. Die Zuerkennung solcher Ansprüche an jene Staatsbürger, die ihre Vermögenschaften an Jugoslawien durch eine Beschlagnahme auf Grund des Art 27 § 2 des Staatsvertrages verloren haben, durch die Regelung des 11. DurchführungsG zum Staatsvertrag erregt daher keine verfassungsmäßige Bedenken (7 Ob 262/63).Im Artikel 27, Paragraph 2, des Staatsvertrages wurde der FVR Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages auf jugoslawischen Gebieten befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung verpflichtete sich, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieser Bestimmung herangezogen wird, zu entschädigen. Wie der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen vergleiche 3 Ob 108/58, 7 Ob 262/63) ausführte, handelt es sich bei diesem Anspruch österreichischer Staatsbürger um einen Anspruch eigener Art, der sich aus Elementen des Vertrages zugunsten Dritter, der Enteignung und des konstitutiven Anerkenntnisses zusammensetzt. Die Entschädigungspflicht der Republik Österreich ist nur hinsichtlich jener Vermögenschaften entstanden, die in den jugoslawischen Gesetzen und Verordnungen genannt worden sind, denn es blieb Jugoslawien überlassen, welche Vermögenschaften österreichischer Staatsbürger es auf Grund der Bestimmungen des Staatsvertrages in Anspruch nahm. Ob das Vermögen auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wurde, oder auf Grund anderer Bestimmungen, ist Tatfrage. Österreich hat sich nicht verpflichtet, seine Staatsbürger für jede in Jugoslawien aus welchem Grund immer vorgenommene Beschlagnahme zu entschädigen, sondern nur Entschädigung zu gewähren, wenn solche Vermögenschaften gem. Artikel 27, Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmt worden sind. Soweit Vermögenschaften auf Grund anderer Gesetze beschlagnahmt wurden, werden etwaige aus diesen Beschlagnahmen entstandene oder noch entstehende Ersatzansprüche gegen die FVR Jugoslawien durch die Bestimmung des Staatsvertrages nicht berührt. Aus ihnen entsteht kein Entschädigungsrecht gegen die Republik Österreich. Ob diese Beschlagnahmen völkerrechtswidrig waren, kann daher hier unerörtert bleiben. Wie aus den jugoslawischen Bestimmungen, insbesonders dem Amtsblatt Nr 4 aus 1958, vom 13. 1. 1958 hervorgeht, wird von Jugoslawien im Sinne des Staatsvertrages nur solches Vermögen als österreichisches in Anspruch genommen, dessen Inhaber sowohl am 13. 3. 1938 als auch am 28. 4. 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Da dies bei den Antragstellern nicht der Fall war, wurde ihr Vermögen von Jugoslawien nicht als österreichisches Vermögen im Sinne des Staatsvertrages beschlagnahmt und trifft die Republik Österreich daher keine Entschädigungspflicht. Zu Unrecht machen die Antragsteller auch geltend, daß die Berücksichtigung jugoslawischer Vorschriften darüber, was als österreichisches Vermögen anzusehen sei, verfassungswidrig sei. Durch Artikel 27, Paragraph 2, des Staatsvertrages wurde eine bestimmte Gruppe von Entschädigungsansprüchen die nach völkerrechtlichen Grundsätzen Jugoslawien zu erfüllen hätte, von Österreich übernommen. Österreichische Staatsbürger haben an sich wegen Vermögensbeschlagnahme im Ausland keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Republik Österreich. Die Zuerkennung solcher Ansprüche an jene Staatsbürger, die ihre Vermögenschaften an Jugoslawien durch eine Beschlagnahme auf Grund des Artikel 27, Paragraph 2, des Staatsvertrages verloren haben, durch die Regelung des 11. DurchführungsG zum Staatsvertrag erregt daher keine verfassungsmäßige Bedenken (7 Ob 262/63).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der Unterinstanzen ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der Unterinstanzen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig.