Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus einer Haushaltsversicherung für die am 7. 7. 1978 von seinem damals 11 Jahre alten Sohn durch Schießen eines U-Häkchens verschuldete Verletzung eines Spielkameraden. Die Beklagte stellte das Bestehen des Versicherungsvertrags außer Streit, wendete aber iSd Art 19 Abs 7 Z 1 ABH ein, dass der Sohn des Klägers in der Lage gewesen sei, die schädlichen Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, und den Eintritt dieser schädlichen Folgen in Kauf genommen habe.Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus einer Haushaltsversicherung für die am 7. 7. 1978 von seinem damals 11 Jahre alten Sohn durch Schießen eines U-Häkchens verschuldete Verletzung eines Spielkameraden. Die Beklagte stellte das Bestehen des Versicherungsvertrags außer Streit, wendete aber iSd Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH ein, dass der Sohn des Klägers in der Lage gewesen sei, die schädlichen Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, und den Eintritt dieser schädlichen Folgen in Kauf genommen habe.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen schoss der Sohn des Klägers das U-Häkchen mittels eines dünnen Gummirings aus Spaß gegen das Gesäß des Spielgefährten Jürgen K*****, der sich jedoch im gleichen Moment umdrehte und den Kopf wendete, sodass ihn das U-Häkchen am linken Auge traf. Der Sohn des Klägers dachte zwar wohl, dass K***** den Schuss spüren werde, verlor aber keinen Gedanken daran, dass der andere möglicherweise auch verletzt werden könnte. Er hatte demnach nicht die Absicht, seinen Freund zu verletzen, und zog eine solche Verletzung nicht einmal in Erwägung. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters würde gemäß § 152 VersVG nur vorsätzliche Zufügung des Schadens dem Deckungsanspruch entgegenstehen.Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen schoss der Sohn des Klägers das U-Häkchen mittels eines dünnen Gummirings aus Spaß gegen das Gesäß des Spielgefährten Jürgen K*****, der sich jedoch im gleichen Moment umdrehte und den Kopf wendete, sodass ihn das U-Häkchen am linken Auge traf. Der Sohn des Klägers dachte zwar wohl, dass K***** den Schuss spüren werde, verlor aber keinen Gedanken daran, dass der andere möglicherweise auch verletzt werden könnte. Er hatte demnach nicht die Absicht, seinen Freund zu verletzen, und zog eine solche Verletzung nicht einmal in Erwägung. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters würde gemäß Paragraph 152, VersVG nur vorsätzliche Zufügung des Schadens dem Deckungsanspruch entgegenstehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich und trat dessen rechtlicher Beurteilung bei.
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten, deren Abweisung der Kläger beantragt, ist infolge des Ausspruchs der zweiten Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO zulässig, wenn dieser Ausspruch auch bloß auf den Wert des Streitgegenstands abzustellen gewesen wäre und daher mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Rechtsfrage nicht im Gesetz begründet erscheint.Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten, deren Abweisung der Kläger beantragt, ist infolge des Ausspruchs der zweiten Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn dieser Ausspruch auch bloß auf den Wert des Streitgegenstands abzustellen gewesen wäre und daher mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Rechtsfrage nicht im Gesetz begründet erscheint.