Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (zweiter Instanz) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Verfahrensmängel (zweiter Instanz) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revisionswerberin macht aber mit Recht (ua) geltend, daß der Ausschluß von der Deckungspflicht nach Art. 1 P. 2 letzter Satz der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Die UBS, an der der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt ist, war Mitglied der mit der Planung und Herstellung beauftragten Arbeitsgemeinschaft EBS und hatte selbst nicht nur die Planung des herzustellenden Werkes, sondern auch die Geschäftsführung und die Bauleitung übernommen. Sie war damit zweifellos an der Ausfertigung des Werkes "irgendwie" beteiligt. Der Kläger war zwar nicht im eigenen Namen als (Bau-) Unternehmer tätig, er war aber geschäftsführender Gesellschafter der UBS. Bei der Prüfung, ob er damit auch selbst "als Unternehmer" an der Herstellung des Werks "irgendwie" beteiligt war, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Unternehmers (ebenso wie schon jener des Unternehmens; vgl. Koziol-Welser, Grundriß 7 435 f) nicht fest umschrieben ist. Unternehmer sind jedenfalls Eigentümer eines Unternehmes (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), jemand, der ein Unternehmen auf eigene Kosten führt (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch) und (wegen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und der gemeinsamen Haftung) der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Mitunternehmer (vgl. auch § 23 Z 2 EStG). Darüber hinaus wird als Unternehmer eine Persönlichkeit angesehen, die eine Unternehmung selbständig und verantwortlich mit Initiative leitet, wobei sie persönliches Risiko oder Kapitalrisiko übernimmt, und es wird in der Wirtschaftswissenschaft zwischen jenem Unternehmertyp unterschieden, der leitende Tätigkeit und Eigentum am Unternehmen in sich vereinigt, und jener unternehmerischen Persönlichkeit, die ganz besondere technische, organisatorische oder kommerzielle, insbesondere akquisitorische Fähigkeiten entfaltet, aber nicht notwendig Eigentum an den Produktionsmitteln haben muß (Gabler, Wirtschaftslexikon 11 ). In diesem weiteren Sinne kann dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH die Eigenschaft eines Unternehmers zukommen, weil er durch seine Stammeinlage am Unternehmerrisiko beteiligt ist, und überdies tatsächlichen und rechtlichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens nimmt. Gegen eine engere Auslegung des Unternehmerbegriffes der hier zu beurteilenden Versicherungsbedingungen spricht deren Formulierung, daß der Versicherte am Werk als (Bau-) Unternehmer irgendwie beteiligt ist, und der weitere Inhalt der Bestimmung, wonach auch schon eine bloße Zulieferung von Material oder Fertigteilen den Ausschluß von der Deckungspflicht begründet. Dazu kommt das erkennbare Ziel der Ausschlußklausel, jede Mitwirkung des Versicherten an der Herstellung des geplanten Werkes vom Versicherungsschutz auszunehmen. Das Interesse des Versicherers daran ist klar: Wer das Werk herstellt, muß sich selbst versichern, Ersatzansprüche zwischen personell verbundenen Unternehmen sind suspekt. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo die UBS mit der vertragsmäßigen Lieferung der durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter erstellten Pläne das im ARGE-Vertrag übernommene, bei ihr nicht versicherte Risiko auf die Versicherung des Klägers überwälzen könnte. Ähnlich wie bei der ARGE-Klausel der AHVB sollen unüberschaubare Kompetenzen ausgeschlossen werden. Auch eine solche läge hier etwa deshalb nahe, weil die Verantwortung für die Verletzung der Weisung des Auftraggebers an die ARGE, die Pläne erst nach erfolgter Prüfung zu verwenden, vom Kläger (mit der Begründung, er selbst habe mit dieser Verpflichtung nichts zu tun gehabt) zurückgewiesen wird, während eine Verletzung durch die nicht versicherte UBS ohne rechtliche Bedeutung bliebe.Die Revisionswerberin macht aber mit Recht (ua) geltend, daß der Ausschluß von der Deckungspflicht nach Artikel eins, P. 2 letzter Satz der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Die UBS, an der der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt ist, war Mitglied der mit der Planung und Herstellung beauftragten Arbeitsgemeinschaft EBS und hatte selbst nicht nur die Planung des herzustellenden Werkes, sondern auch die Geschäftsführung und die Bauleitung übernommen. Sie war damit zweifellos an der Ausfertigung des Werkes "irgendwie" beteiligt. Der Kläger war zwar nicht im eigenen Namen als (Bau-) Unternehmer tätig, er war aber geschäftsführender Gesellschafter der UBS. Bei der Prüfung, ob er damit auch selbst "als Unternehmer" an der Herstellung des Werks "irgendwie" beteiligt war, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Unternehmers (ebenso wie schon jener des Unternehmens; vergleiche Koziol-Welser, Grundriß 7 435 f) nicht fest umschrieben ist. Unternehmer sind jedenfalls Eigentümer eines Unternehmes (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache), jemand, der ein Unternehmen auf eigene Kosten führt (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch) und (wegen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und der gemeinsamen Haftung) der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Mitunternehmer vergleiche auch Paragraph 23, Ziffer 2, EStG). Darüber hinaus wird als Unternehmer eine Persönlichkeit angesehen, die eine Unternehmung selbständig und verantwortlich mit Initiative leitet, wobei sie persönliches Risiko oder Kapitalrisiko übernimmt, und es wird in der Wirtschaftswissenschaft zwischen jenem Unternehmertyp unterschieden, der leitende Tätigkeit und Eigentum am Unternehmen in sich vereinigt, und jener unternehmerischen Persönlichkeit, die ganz besondere technische, organisatorische oder kommerzielle, insbesondere akquisitorische Fähigkeiten entfaltet, aber nicht notwendig Eigentum an den Produktionsmitteln haben muß (Gabler, Wirtschaftslexikon 11 ). In diesem weiteren Sinne kann dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH die Eigenschaft eines Unternehmers zukommen, weil er durch seine Stammeinlage am Unternehmerrisiko beteiligt ist, und überdies tatsächlichen und rechtlichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens nimmt. Gegen eine engere Auslegung des Unternehmerbegriffes der hier zu beurteilenden Versicherungsbedingungen spricht deren Formulierung, daß der Versicherte am Werk als (Bau-) Unternehmer irgendwie beteiligt ist, und der weitere Inhalt der Bestimmung, wonach auch schon eine bloße Zulieferung von Material oder Fertigteilen den Ausschluß von der Deckungspflicht begründet. Dazu kommt das erkennbare Ziel der Ausschlußklausel, jede Mitwirkung des Versicherten an der Herstellung des geplanten Werkes vom Versicherungsschutz auszunehmen. Das Interesse des Versicherers daran ist klar: Wer das Werk herstellt, muß sich selbst versichern, Ersatzansprüche zwischen personell verbundenen Unternehmen sind suspekt. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo die UBS mit der vertragsmäßigen Lieferung der durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter erstellten Pläne das im ARGE-Vertrag übernommene, bei ihr nicht versicherte Risiko auf die Versicherung des Klägers überwälzen könnte. Ähnlich wie bei der ARGE-Klausel der AHVB sollen unüberschaubare Kompetenzen ausgeschlossen werden. Auch eine solche läge hier etwa deshalb nahe, weil die Verantwortung für die Verletzung der Weisung des Auftraggebers an die ARGE, die Pläne erst nach erfolgter Prüfung zu verwenden, vom Kläger (mit der Begründung, er selbst habe mit dieser Verpflichtung nichts zu tun gehabt) zurückgewiesen wird, während eine Verletzung durch die nicht versicherte UBS ohne rechtliche Bedeutung bliebe.
Dem Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlußklausel für Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, kommt ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, daß ähnliche Versicherungsbedingungen den hier zu beurteilenden Risikoausschluß in noch eindeutigerer Formulierung enthalten. So nimmt der Schlußsatz des Art. 1 P. 2 der allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten Technischen Büros (AHTB). Schäden an einem Werk vom Versicherungsschutz aus, das vom Versicherungsnehmer oder einer von ihm wirtschaftlichen abhängigen Firma bzw. von einer Firma, von der der Versicherungsnehmer wirtschaftlich abhängig ist, hergestellt, geliefert oder montiert wurde. In ähnlicher Form wurde die Ausschlußklausel in deutschen Versicherungsbedingungen: "Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat", in einer Erläuterung dahin verdeutlicht. daß die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten von der Versicherung ausgeschlossen ist, die er auf eigene Rechnung - als Bau-Unternehmer - ausführt, oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunternehmen ausführen läßt (VersR 1969, 723, 725). In allen Fällen aber geht es erkennbar um die Abgrenzung der versicherten Tätigkeit des planenden Ziviltechnikers von einer zusätzlichen Beteiligung an der Durchführung des Werkes mit eigenem wirtschaftlichen Interesse, also der Erbringung bauunternehmerischer LeistungenDem Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlußklausel für Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, kommt ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, daß ähnliche Versicherungsbedingungen den hier zu beurteilenden Risikoausschluß in noch eindeutigerer Formulierung enthalten. So nimmt der Schlußsatz des Artikel eins, P. 2 der allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten Technischen Büros (AHTB). Schäden an einem Werk vom Versicherungsschutz aus, das vom Versicherungsnehmer oder einer von ihm wirtschaftlichen abhängigen Firma bzw. von einer Firma, von der der Versicherungsnehmer wirtschaftlich abhängig ist, hergestellt, geliefert oder montiert wurde. In ähnlicher Form wurde die Ausschlußklausel in deutschen Versicherungsbedingungen: "Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat", in einer Erläuterung dahin verdeutlicht. daß die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten von der Versicherung ausgeschlossen ist, die er auf eigene Rechnung - als Bau-Unternehmer - ausführt, oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunternehmen ausführen läßt (VersR 1969, 723, 725). In allen Fällen aber geht es erkennbar um die Abgrenzung der versicherten Tätigkeit des planenden Ziviltechnikers von einer zusätzlichen Beteiligung an der Durchführung des Werkes mit eigenem wirtschaftlichen Interesse, also der Erbringung bauunternehmerischer Leistungen
(vgl. Awik, VersR 1982, 941 f, E-Bspr). Diesen gleichen Sinngehalt zu Lasten des Revisionsgegners hat mit hinreichender Deutlichkeit auch die hier strittige Bestimmung. Von einer Wertlosigkeit des Versicherungsschutzes kann dennoch keine Rede sein, weil jede planende (und bauüberwachende) Tätigkeit des Ziviltechnikers, also die Erfüllung der ihm nach § 5 Abs 1 ZiviltechnikerG 1957 zukommenden Befugnisse, von der Versicherung zu decken ist soferne nur eine eigene Beteiligung an der Ausführung des Werkes im oben genannten Sinn unterbleibt.vergleiche Awik, VersR 1982, 941 f, E-Bspr). Diesen gleichen Sinngehalt zu Lasten des Revisionsgegners hat mit hinreichender Deutlichkeit auch die hier strittige Bestimmung. Von einer Wertlosigkeit des Versicherungsschutzes kann dennoch keine Rede sein, weil jede planende (und bauüberwachende) Tätigkeit des Ziviltechnikers, also die Erfüllung der ihm nach Paragraph 5, Absatz eins, ZiviltechnikerG 1957 zukommenden Befugnisse, von der Versicherung zu decken ist soferne nur eine eigene Beteiligung an der Ausführung des Werkes im oben genannten Sinn unterbleibt.
Der Revision war demnach Folge zu geben und das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen, ohne daß auf die übrigen noch strittigen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz eingegangen werden müßte. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für das Revisionsverfahren ist mangels einer Bewertung durch den Revisionswerber der halbe Streitwert der Klage die Kostenbemessungsgrundlage (die Bewertung durch die zweite Instanz durch § 500 Abs 2 ZPO ist hiefür nicht maßgebend).Der Revision war demnach Folge zu geben und das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen, ohne daß auf die übrigen noch strittigen Ausschlüsse vom Versicherungsschutz eingegangen werden müßte. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für das Revisionsverfahren ist mangels einer Bewertung durch den Revisionswerber der halbe Streitwert der Klage die Kostenbemessungsgrundlage (die Bewertung durch die zweite Instanz durch Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist hiefür nicht maßgebend).