Der Rechtsansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Selbst Schinnerer-Avancini (II3, 195) sprechen nicht davon, daß es sich bei der Vinkulierung um eine Anweisung handelt, sondern nur, daß bezüglich des Dreiparteienverhältnisses das Anweisungsrecht "entsprechend anzuwenden" sei. Dies gilt jedoch höchstens für die allgemeinen Ausführungen zum Dreiparteienverhältnis, nicht aber für spezielle, ausschließlich auf die Anweisung abgestellte Figuren. Demnach erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in Koziol-Welser (I7, 287) bezüglich der Annahme einer Anweisung. Insbesondere spricht aber Ehrenzweig in der im Rekurs erwähnten Stelle (Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, 198) den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz nicht aus. Schließlich hat die Beklagte auch nichts angenommen, sondern nur die Vinkulierung zur Kenntnis genommen. In Wahrheit dient die Vinkulierung einer Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgen soll (JBl. 1980, 100 u.a.). Demnach müssen hier vor allem die für Sicherungen entwickelten Grundsätze beachtet werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer, falls jemand zur Sicherstellung einer Forderung die Vinkulierung der Versicherung verlangt, auf ihm eingeräumte Rechte schlechtweg verzichtet. Grundsätzlich erfährt demnach durch die Vinkulierung der Versicherungsvertrag inhaltlich keine Änderung. Natürlich entstehen durch Zurkenntnisnahme der Vinkulierung auch vertragliche Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem aus der Vinkulierung Berechtigten. Dies bedeutet jedoch nicht das Entstehen eines abstrakten Schuldverhältnisses zwischen diesen beiden Personen. Vielmehr behält der Versicherer grundsätzlich seine ihm aus dem Versicherungsvertrag entspringenden Rechte, soweit diese nicht durch seine Vereinbarung mit dem Vinkulierungsberechtigten geändert worden sind. Liegt also eine solche Änderung nicht vor, kann der Versicherer auch gegenüber dem aus der Vinkulierung Berechtigten die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Einwendungen erheben. Der Hinweis der Klägerin auf § 5 VersVG übersieht, daß diese Bestimmung nur den Abschluß und die Änderung eines Versicherungsvertrages zum Gegenstand hat, was sich schon aus dem Hinweis auf den Versicherungsschein ergibt. Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält (Bruck-Möller VVG8 I, 154). Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar. Für sie gilt daher nicht die ausschließlich auf Versicherungsverträge abgestellte Bestimmung des § 5 VersVG.Der Rechtsansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Selbst Schinnerer-Avancini (II3, 195) sprechen nicht davon, daß es sich bei der Vinkulierung um eine Anweisung handelt, sondern nur, daß bezüglich des Dreiparteienverhältnisses das Anweisungsrecht "entsprechend anzuwenden" sei. Dies gilt jedoch höchstens für die allgemeinen Ausführungen zum Dreiparteienverhältnis, nicht aber für spezielle, ausschließlich auf die Anweisung abgestellte Figuren. Demnach erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen in Koziol-Welser (I7, 287) bezüglich der Annahme einer Anweisung. Insbesondere spricht aber Ehrenzweig in der im Rekurs erwähnten Stelle (Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, 198) den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz nicht aus. Schließlich hat die Beklagte auch nichts angenommen, sondern nur die Vinkulierung zur Kenntnis genommen. In Wahrheit dient die Vinkulierung einer Sicherstellung für die Forderung desjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgen soll (JBl. 1980, 100 u.a.). Demnach müssen hier vor allem die für Sicherungen entwickelten Grundsätze beachtet werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherer, falls jemand zur Sicherstellung einer Forderung die Vinkulierung der Versicherung verlangt, auf ihm eingeräumte Rechte schlechtweg verzichtet. Grundsätzlich erfährt demnach durch die Vinkulierung der Versicherungsvertrag inhaltlich keine Änderung. Natürlich entstehen durch Zurkenntnisnahme der Vinkulierung auch vertragliche Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem aus der Vinkulierung Berechtigten. Dies bedeutet jedoch nicht das Entstehen eines abstrakten Schuldverhältnisses zwischen diesen beiden Personen. Vielmehr behält der Versicherer grundsätzlich seine ihm aus dem Versicherungsvertrag entspringenden Rechte, soweit diese nicht durch seine Vereinbarung mit dem Vinkulierungsberechtigten geändert worden sind. Liegt also eine solche Änderung nicht vor, kann der Versicherer auch gegenüber dem aus der Vinkulierung Berechtigten die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Einwendungen erheben. Der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 5, VersVG übersieht, daß diese Bestimmung nur den Abschluß und die Änderung eines Versicherungsvertrages zum Gegenstand hat, was sich schon aus dem Hinweis auf den Versicherungsschein ergibt. Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält (Bruck-Möller VVG8 römisch eins, 154). Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar. Für sie gilt daher nicht die ausschließlich auf Versicherungsverträge abgestellte Bestimmung des Paragraph 5, VersVG.
Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben, in dem sie die Vinkulierung zur Kenntnis nehme auf eine allfällige Abweichung von der Bitte in der Vinkulierungsanzeige nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Die Klägerin behauptet in Wahrheit einen Verzicht der Beklagten auf ihr zustehende Rechte. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit ein Verzicht der Annahme bedarf, setzt er jedenfalls gemäß § 1444 ABGB eine Verzichtserklärung voraus. Diese Erklärung ist demnach die Grundlage für den Inhalt des Verzichtes. Dieser ist so zu verstehen, wie ihn ein redlicher Empfänger der Erklärung verstehen mußte.Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben, in dem sie die Vinkulierung zur Kenntnis nehme auf eine allfällige Abweichung von der Bitte in der Vinkulierungsanzeige nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Die Klägerin behauptet in Wahrheit einen Verzicht der Beklagten auf ihr zustehende Rechte. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit ein Verzicht der Annahme bedarf, setzt er jedenfalls gemäß Paragraph 1444, ABGB eine Verzichtserklärung voraus. Diese Erklärung ist demnach die Grundlage für den Inhalt des Verzichtes. Dieser ist so zu verstehen, wie ihn ein redlicher Empfänger der Erklärung verstehen mußte.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Vinkulierungsanzeige um einen Verzicht auf die Haftungseinschränkungen der §§ 8 und 10 der Versicherungsbedingungen schlechthin gebeten. Hätte die Beklagte lediglich die Vinkulierungsanzeige unterfertigt, würde dies tatsächlich einen Verzicht auf sämtliche der Beklagten aus den §§ 8 und 10 der Versicherungsbedingungen zustehenden Rechte bedeuten. Die Beklagte hat jedoch zugleich mit der Vinkulierungsanzeige die Versicherungspolizze übersandt und in dieser deutlich auf den angeschlossenen Nachtrag Nr. 2 (Beilage 5) verwiesen. In diesem Nachtrag wird nur auf das Rücktrittsrecht des § 8 der Versicherungsbedingungen verzichtet. Daß es sich hiebei nicht um einen Verzicht auf die sich aus § 8 ergebenden Rechte schlechthin handeln konnte, ergibt sich schon daraus, daß die sich auf § 10 beziehende Verzichtserklärung diese Bestimmung schlechthin nennt, ohne ihren näheren Inhalt anzuführen. Es wäre daher nahegelegen, falls ein Verzicht auf sämtliche sich aus § 8 ergebenden Rechte beabsichtigt gewesen wäre, auch hier nur diese Bestimmung anzuführen. Entgegen dem Hinweis auf § 10 hat jedoch die Beklagte bezüglich des § 8 nur eines der dort erwähnten Rechte genannt. Daraus muß aber geschlossen werden, daß sie nur auf dieses eine Recht (Rücktritt vom Vertrag) verzichten wollte, nicht jedoch auf die anderen sich aus § 8 ergebenden Rechte. Daß ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht nicht automatisch einen Verzicht auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung beinhaltet, ergibt sich schon aus der Formulierung des § 8 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen, demzufolge selbst dann, wenn nach § 8 Abs. 2 der Rücktritt ausgeschlossen ist, das Recht des Versicherers auf eine derartige Anfechtung unberührt bleibt. Die Verzichtserklärung der Beklagten ist daher eindeutig und für jedermann erkennbar nur auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes, nicht aber auf die Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung gerichtet gewesen. Mit Recht hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß die Einwendung der Beklagten betreffend die listige Irreführung durch den Versicherungsnehmer geprüft werden muß.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Vinkulierungsanzeige um einen Verzicht auf die Haftungseinschränkungen der Paragraphen 8 und 10 der Versicherungsbedingungen schlechthin gebeten. Hätte die Beklagte lediglich die Vinkulierungsanzeige unterfertigt, würde dies tatsächlich einen Verzicht auf sämtliche der Beklagten aus den Paragraphen 8 und 10 der Versicherungsbedingungen zustehenden Rechte bedeuten. Die Beklagte hat jedoch zugleich mit der Vinkulierungsanzeige die Versicherungspolizze übersandt und in dieser deutlich auf den angeschlossenen Nachtrag Nr. 2 (Beilage 5) verwiesen. In diesem Nachtrag wird nur auf das Rücktrittsrecht des Paragraph 8, der Versicherungsbedingungen verzichtet. Daß es sich hiebei nicht um einen Verzicht auf die sich aus Paragraph 8, ergebenden Rechte schlechthin handeln konnte, ergibt sich schon daraus, daß die sich auf Paragraph 10, beziehende Verzichtserklärung diese Bestimmung schlechthin nennt, ohne ihren näheren Inhalt anzuführen. Es wäre daher nahegelegen, falls ein Verzicht auf sämtliche sich aus Paragraph 8, ergebenden Rechte beabsichtigt gewesen wäre, auch hier nur diese Bestimmung anzuführen. Entgegen dem Hinweis auf Paragraph 10, hat jedoch die Beklagte bezüglich des Paragraph 8, nur eines der dort erwähnten Rechte genannt. Daraus muß aber geschlossen werden, daß sie nur auf dieses eine Recht (Rücktritt vom Vertrag) verzichten wollte, nicht jedoch auf die anderen sich aus Paragraph 8, ergebenden Rechte. Daß ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht nicht automatisch einen Verzicht auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung beinhaltet, ergibt sich schon aus der Formulierung des Paragraph 8, Absatz 3, der Versicherungsbedingungen, demzufolge selbst dann, wenn nach Paragraph 8, Absatz 2, der Rücktritt ausgeschlossen ist, das Recht des Versicherers auf eine derartige Anfechtung unberührt bleibt. Die Verzichtserklärung der Beklagten ist daher eindeutig und für jedermann erkennbar nur auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes, nicht aber auf die Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung gerichtet gewesen. Mit Recht hat sohin das Berufungsgericht erkannt, daß die Einwendung der Beklagten betreffend die listige Irreführung durch den Versicherungsnehmer geprüft werden muß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.