Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist, entgegen der Meinung des Erstbeklagten, zulässig, weil das Berufungsgericht die nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung des Bestandvertrages von anderen Vertragstypen maßgeblichen Grundsätze außer acht gelassen hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwar eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, wobei das Entgelt auch in einer einmaligen Geldzahlung oder in der Errichtung eines Baues bestehen kann, in der Regel als Bestandvertrag zu beurteilen. Besondere Umstände können jedoch die Zuordnung einer Vereinbarung, auf die die allgemeinen Merkmale eines Bestandvertrages zutreffen, unter eine andere Vertragstype oder zufolge der gesetzlichen Vertragsfreiheit auch unter keine der im Gesetz normierten Vertragstypen rechtfertigen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die nach den Regeln des § 914 ABGB aus der Vereinbarung sich ergebende Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages und des Vertragszweckes (MietSlg. 38.118, 31.159, 29.057, 28.120 uva; vgl. auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1090 und Petrasch aaO Rz 2 zu § 521). Zur Vertragsauslegung sind hiebei nicht nur die Erklärungen und Handlungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, die Schlüsse in der aufgezeigten Richtung zulassen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Die Vereinbarung über die Errichtung eines Zubaus und dessen Benützung wurde hier von der Eigentümerin der Liegenschaft, dem Kläger, dem bereits ein mit dem Tod der Mutter als Anfangstermin terminisierter Anspruch auf die Liegenschaft zustand, und dem Erstbeklagten getroffen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Initiative zum Ausbau des alten Schuppens vom Erstbeklagten ausging, der ihn unter anderem damit begründete, daß er sich im Falle einer Wohnungsnahme auf der Liegenschaft um die Mutter kümmern könne. Daß dieser Umstand ausschlaggebend für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien war, ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen sowohl der Brüder untereinander als auch des Klägers mit der Mutter, wonach der Erstbeklagte den Zubau jedenfalls bis zum Tode der Mutter benützen darf und bei Nichteinigung über den Abschluß eines Mietvertrages das Objekt räumen, der Kläger dagegen den durch die bisherige Benützung nicht gedeckten Teil des Baukostenbeitrages des Erstbeklagten zu vergüten hat. Die übereinstimmende Parteienabsicht und der Zweck des Vertrages waren somit vornehmlich auf die Sicherung der erforderlichen Betreuung der Mutter gerichtet. Dann ist aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Beurteilung dieses Vertrages als Bestandvertrag abzulehnen. Es handelt sich vielmehr nach den besonderen Umständen um einen Innominatkontrakt, nach dessen Inhalt sich der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber zur Räumung des Zubaus spätestens zum Zeitpunkt des Todes der Mutter verpflichtet hat. Der Punkt "Fünftens" des mit der Mutter abgeschlossenen Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages, wonach die Geschenknehmer die Schenkungsobjekte mit den beim Ableben der Mutter bestehenden Belastungen zu übernehmen haben, steht der Wirksamkeit der Räumungsvereinbarung nicht entgegen, weil es dem Erstbeklagten freistand, mit dem Kläger eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen. Nach dem Prinzip der Vertragstreue hat der Erstbeklagte diese vertragliche Verpflichtung auch zuzuhalten. Zu den für den Vertrag wesentlichen Hauptleistungsverpflichtungen treten in aller Regel aber auch Nebenleistungsverpflichtungen, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung des Vertrages ermöglichen sollen und deren schuldhafte Verletzung schadenersatzpflichtig macht (JBl. 1979, 433 ua; Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 19 f). Der Gläubiger hat gegen den Schuldner insbesondere auch einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können (SZ 49/75 mwN). Der Erstbeklagte war daher auch gehalten, alles zu unterlassen, was die von ihm übernommene Räumungsverpflichtung vereiteln konnte. Durch den Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages hat er gegen diese Verpflichtung verstoßen. Daß er hiebei schuldhaft gehandelt hat, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Da die vom Erstbeklagten dadurch ausgelöste Schadenersatzpflicht grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet (vgl. Koziol-Welser8 I 421) und diese hier auch möglich ist, ist auch das Löschungsbegehren gerechtfertigt.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist zwar eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, wobei das Entgelt auch in einer einmaligen Geldzahlung oder in der Errichtung eines Baues bestehen kann, in der Regel als Bestandvertrag zu beurteilen. Besondere Umstände können jedoch die Zuordnung einer Vereinbarung, auf die die allgemeinen Merkmale eines Bestandvertrages zutreffen, unter eine andere Vertragstype oder zufolge der gesetzlichen Vertragsfreiheit auch unter keine der im Gesetz normierten Vertragstypen rechtfertigen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die nach den Regeln des Paragraph 914, ABGB aus der Vereinbarung sich ergebende Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages und des Vertragszweckes (MietSlg. 38.118, 31.159, 29.057, 28.120 uva; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1090 und Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 521,). Zur Vertragsauslegung sind hiebei nicht nur die Erklärungen und Handlungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, die Schlüsse in der aufgezeigten Richtung zulassen (Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Die Vereinbarung über die Errichtung eines Zubaus und dessen Benützung wurde hier von der Eigentümerin der Liegenschaft, dem Kläger, dem bereits ein mit dem Tod der Mutter als Anfangstermin terminisierter Anspruch auf die Liegenschaft zustand, und dem Erstbeklagten getroffen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Initiative zum Ausbau des alten Schuppens vom Erstbeklagten ausging, der ihn unter anderem damit begründete, daß er sich im Falle einer Wohnungsnahme auf der Liegenschaft um die Mutter kümmern könne. Daß dieser Umstand ausschlaggebend für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien war, ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen sowohl der Brüder untereinander als auch des Klägers mit der Mutter, wonach der Erstbeklagte den Zubau jedenfalls bis zum Tode der Mutter benützen darf und bei Nichteinigung über den Abschluß eines Mietvertrages das Objekt räumen, der Kläger dagegen den durch die bisherige Benützung nicht gedeckten Teil des Baukostenbeitrages des Erstbeklagten zu vergüten hat. Die übereinstimmende Parteienabsicht und der Zweck des Vertrages waren somit vornehmlich auf die Sicherung der erforderlichen Betreuung der Mutter gerichtet. Dann ist aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Beurteilung dieses Vertrages als Bestandvertrag abzulehnen. Es handelt sich vielmehr nach den besonderen Umständen um einen Innominatkontrakt, nach dessen Inhalt sich der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber zur Räumung des Zubaus spätestens zum Zeitpunkt des Todes der Mutter verpflichtet hat. Der Punkt "Fünftens" des mit der Mutter abgeschlossenen Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages, wonach die Geschenknehmer die Schenkungsobjekte mit den beim Ableben der Mutter bestehenden Belastungen zu übernehmen haben, steht der Wirksamkeit der Räumungsvereinbarung nicht entgegen, weil es dem Erstbeklagten freistand, mit dem Kläger eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen. Nach dem Prinzip der Vertragstreue hat der Erstbeklagte diese vertragliche Verpflichtung auch zuzuhalten. Zu den für den Vertrag wesentlichen Hauptleistungsverpflichtungen treten in aller Regel aber auch Nebenleistungsverpflichtungen, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung des Vertrages ermöglichen sollen und deren schuldhafte Verletzung schadenersatzpflichtig macht (JBl. 1979, 433 ua; Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 19 f). Der Gläubiger hat gegen den Schuldner insbesondere auch einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können (SZ 49/75 mwN). Der Erstbeklagte war daher auch gehalten, alles zu unterlassen, was die von ihm übernommene Räumungsverpflichtung vereiteln konnte. Durch den Abschluß des Dienstbarkeitsvertrages hat er gegen diese Verpflichtung verstoßen. Daß er hiebei schuldhaft gehandelt hat, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Da die vom Erstbeklagten dadurch ausgelöste Schadenersatzpflicht grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 421) und diese hier auch möglich ist, ist auch das Löschungsbegehren gerechtfertigt.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für den Schriftsatz vom 31.10.1989 gebührt nur eine Entlohnung nach TP 1. Die Beweisanträge laut Schriftsatz vom 2.11.1989 hätten bereits in der Klage oder in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden können. Dieser Schriftsatz war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist demgemäß auch nicht zu honorieren. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung wurden bereits vor dem 31.7.1990 erstattet, der Ansatz beträgt somit nur S 858. Der Zuschlag nach der Verordnung vom 31.7.1990 BGBl.491 gebührt erst für Leistungen, die nach dem 31.7.1990 bewirkt wurden. Der Ansatz für die Revision beträgt nur S 1.700.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für den Schriftsatz vom 31.10.1989 gebührt nur eine Entlohnung nach TP 1. Die Beweisanträge laut Schriftsatz vom 2.11.1989 hätten bereits in der Klage oder in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellt werden können. Dieser Schriftsatz war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und ist demgemäß auch nicht zu honorieren. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung wurden bereits vor dem 31.7.1990 erstattet, der Ansatz beträgt somit nur S 858. Der Zuschlag nach der Verordnung vom 31.7.1990 BGBl.491 gebührt erst für Leistungen, die nach dem 31.7.1990 bewirkt wurden. Der Ansatz für die Revision beträgt nur S 1.700.
Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten war zurückzuweisen. Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich nur gegen das Urteil der zweiten Instanz, durch das die Zweitbeklagte aber nicht beschwert sein kann.