Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur mehr der von der Beklagten beantragte Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG, daß der Kläger die Zerrüttung (überwiegend) verschuldet habe. Für diesen Schuldausspruch genügt das unter Umständen geringergradige Zerrüttungsverschulden, doch muß der das Überwiegen rechtfertigende graduelle Unterschied augenscheinlich hervortreten (EFSlg. 60.285 f, 54.481, 51.665 ua). Für den beantragten Ausspruch ist es nicht wesentlich, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat, sondern ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe zur Last fälltGegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur mehr der von der Beklagten beantragte Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, daß der Kläger die Zerrüttung (überwiegend) verschuldet habe. Für diesen Schuldausspruch genügt das unter Umständen geringergradige Zerrüttungsverschulden, doch muß der das Überwiegen rechtfertigende graduelle Unterschied augenscheinlich hervortreten (EFSlg. 60.285 f, 54.481, 51.665 ua). Für den beantragten Ausspruch ist es nicht wesentlich, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat, sondern ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe zur Last fällt
(EFSlg. 46.254 ua) und, sofern auch die Beklagte ein Zerrüttungsverschulden trifft, dieses fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 60.286, 51.666 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg. 51.667, 46.258 ua). Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, daß das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg. 46.259; 1 Ob 601/89 ua).
Das von der Beklagten bei Beginn der Ehe verlangte monatliche Wirtschaftsgeld, das ganz offensichtlich nur der Deckung des Nahrungsaufwandes diente, war sichtlich zu hoch. Die Bedenken des Beklagten waren daher nicht unberechtigt. Sein Begehren auf zumindest überschlägige Abrechnung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Tatsächlich hat die Beklagte auch nur S 1.000,-- für den Haushalt aufgewendet und einen Betrag von S 5.000,-- ohne den Kläger auch nur davon zu informieren, geschweige denn das Einvernehmen mit ihm herzustellen, auf ein Sparbuch gelegt. Das mangelnde Bemühen der Beklagten um ein Einverständnis stellt einen Vertrauensbruch und eine Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes des § 91 ABGB darDas von der Beklagten bei Beginn der Ehe verlangte monatliche Wirtschaftsgeld, das ganz offensichtlich nur der Deckung des Nahrungsaufwandes diente, war sichtlich zu hoch. Die Bedenken des Beklagten waren daher nicht unberechtigt. Sein Begehren auf zumindest überschlägige Abrechnung kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Tatsächlich hat die Beklagte auch nur S 1.000,-- für den Haushalt aufgewendet und einen Betrag von S 5.000,-- ohne den Kläger auch nur davon zu informieren, geschweige denn das Einvernehmen mit ihm herzustellen, auf ein Sparbuch gelegt. Das mangelnde Bemühen der Beklagten um ein Einverständnis stellt einen Vertrauensbruch und eine Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes des Paragraph 91, ABGB dar
(vgl. EFSlg. 57.122, 54.379; Pichler in Rummel2 Rz 7 zu § 91). Zu Recht haben die Vorinstanzen aus diesem Verhalten der Beklagten den Schluß gezogen, daß dadurch das Vertrauen des Klägers zerstört wurde, mußte doch dadurch beim Kläger der Eindruck entstehen, daß der Beklagten der wahre Ehewille fehlt und sie nur auf die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen bedacht ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich auch, daß diese Eheverfehlung der Beklagten ursächlich für das weitere Verhalten des Klägers war und einen entscheidenden Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe hatte. Selbst wenn man daher mit den Vorinstanzen dem Kläger ein Zerrüttungsverschulden anlastet, kann nicht mehr gesagt werden, daß das Verschulden der Beklagten völlig in den Hintergrund tritt. Ein Ausspruch auch nur des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ist daher nach den obgenannten Grundsätzen nicht berechtigt.vergleiche EFSlg. 57.122, 54.379; Pichler in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 91,). Zu Recht haben die Vorinstanzen aus diesem Verhalten der Beklagten den Schluß gezogen, daß dadurch das Vertrauen des Klägers zerstört wurde, mußte doch dadurch beim Kläger der Eindruck entstehen, daß der Beklagten der wahre Ehewille fehlt und sie nur auf die Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen bedacht ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich auch, daß diese Eheverfehlung der Beklagten ursächlich für das weitere Verhalten des Klägers war und einen entscheidenden Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe hatte. Selbst wenn man daher mit den Vorinstanzen dem Kläger ein Zerrüttungsverschulden anlastet, kann nicht mehr gesagt werden, daß das Verschulden der Beklagten völlig in den Hintergrund tritt. Ein Ausspruch auch nur des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ist daher nach den obgenannten Grundsätzen nicht berechtigt.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 45 a, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 45, a, 41 und 50 ZPO.