Begründung:
Die Vorinstanzen haben folgenden Sachverhalt festgestellt:
Karl M*****, ein Mieter der Klägerin in einem anderen ihr gehörenden Haus, interessierte sich für die Anmietung der Wohnung top.36 im Haus der Klägerin W*****, C*****gasse 40. Er erhielt zur Besichtigung vom Ehegatten der Klägerin die Wohnungsschlüssel ausgefolgt, brachte sie jedoch nicht wie vereinbart innerhalb einer Woche zurück. Es gelang in der Folge dem Ehegatten der Klägerin nicht, M***** zu erreichen, vielmehr mußte er feststellen, daß in der Wohnung, die M***** besichtigen sollte, andere Personen wohnten. Machovits war weder von der Hauseigentümerin noch von anderen Personen zur Vermittlung der Wohnung beauftragt worden. M***** behauptete gegenüber dem Beklagten, Eigentümer der Wohnung zu sein und erklärte ihm daß er gegen Bezahlung von S 90.000 diese als Hautmietwohnung erhalten könne. Der Beklagte hat diesen Betrag M***** bezahlt und erhielt daraufhin einen Mietvertrag. Weder die Klägerin noch deren beauftragter Vertreter erhielten das Geld oder genehmigten nachträglich dieses Geschäft.
Die Klägerin begehrte ursprünglich auch von M***** wie auch vom nunmehrigen Beklagten die Räumung der Wohnung mit der Begründung, daß diese titellos benützt werde. M***** seien die Wohnungsschlüssel nur zum Zweck der Besichtigung der Wohnung ausgefolgt worden.
Gegen den zunächst Erstbeklagten M***** erging ein rechtskräftiges Versäumungsurteil am 21.7.1992 (ON 2).
Der (Zweit-)Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, aufgrund eines gültigen Mietvertrages die Wohnung zu bewohnen. Der Beklagte habe an den zunächst Erstbeklagten Karl M***** "als Vertreter" eine Ablöse von S 185.000 bezahlt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und folgerte rechtlich aus den eingangs wiedergegebenen Feststellungen, daß der Beklagte die Wohnung titellos benütze. Aus dem Umstand, daß M***** dem Ehegatten der Klägerin bekannt gewesen sei und daher die Schlüssel zur Wohnung zur Besichtigung erhalten habe, könne der Beklagte keine Anscheinsvollmacht des M***** für die Klägerin ableiten.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Die unterbliebene Einvernahme des Zeugen M***** durch das Erstgericht stelle keinen Verfahrensmangel dar, weil dieser Zeuge vom Beklagten nur zum Beweis dafür, daß er die Wohnung aufgrund eines gültigen Mietvertrages bewohne, geführt worden sei. Der Beklagte habe kein Vorbringen, daß M***** durch die Klägerin oder einer ihrer Vertreter bevollmächtigt gewesen sei, erstattet. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht aus den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß die Beklagte die Wohnung titellos benütze. Das vollmachtslose Handeln M***** mit dem Beklagten sei gegenüber der Klägerin wirkungslos.