Der Rekurs ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung bilden Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (§ 485 ABGB) eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 523; JBl 1965, 89 ua, zuletzt SZ 56/60). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit wirken sich notwendigerweise auf das Eigentum am herrschenden Gut als Ganzes aus, keineswegs nur auf den einen oder anderen Miteigentumsanteil. Eine Klage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit ist deshalb gegen sämtliche Miteigentümer des (angeblich) herrschenden Gutes zu richten, auch dann, wenn die den Anlaß der Klageführung gebende Störung des klägerischen Eigentums nur von einem einzigen Miteigentümer ausgeht (JBl 1965, 89; 7 Ob 161/75 = MietSlg. 27.063; 7 Ob 514/77; SZ 56/60). Daß es sich bei dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Recht um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine nur dem Beklagten persönlich eingeräumte Dienstbarkeit handelt, geht zwar aus der Klage (und aus dem mit dem Schriftsatz der Klägerin ON 4 vorgelegten Bescheid vom 14.10.1948) nicht ausdrücklich hervor. Dies kann jedoch nach dem Wortlaut der eingangs wiedergegebenen, in der Tagsatzung vom 30.4.1985 vorgenommenen Außerstreitstellung (AS 17) nicht zweifelhaft sein.Nach ständiger Rechtsprechung bilden Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (Paragraph 485, ABGB) eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 523,; JBl 1965, 89 ua, zuletzt SZ 56/60). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit wirken sich notwendigerweise auf das Eigentum am herrschenden Gut als Ganzes aus, keineswegs nur auf den einen oder anderen Miteigentumsanteil. Eine Klage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit ist deshalb gegen sämtliche Miteigentümer des (angeblich) herrschenden Gutes zu richten, auch dann, wenn die den Anlaß der Klageführung gebende Störung des klägerischen Eigentums nur von einem einzigen Miteigentümer ausgeht (JBl 1965, 89; 7 Ob 161/75 = MietSlg. 27.063; 7 Ob 514/77; SZ 56/60). Daß es sich bei dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Recht um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine nur dem Beklagten persönlich eingeräumte Dienstbarkeit handelt, geht zwar aus der Klage (und aus dem mit dem Schriftsatz der Klägerin ON 4 vorgelegten Bescheid vom 14.10.1948) nicht ausdrücklich hervor. Dies kann jedoch nach dem Wortlaut der eingangs wiedergegebenen, in der Tagsatzung vom 30.4.1985 vorgenommenen Außerstreitstellung (AS 17) nicht zweifelhaft sein.
Es ist richtig, daß mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht nur Servitutsanmaßungen, sondern jeder Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden kann. Dabei bleibt es grundsätzlich dem Eigentümer überlassen, mit welchen Mitteln er einen Eingriff in sein Eigentum abwehren will. Er muß daher auch keineswegs die Feststellung des Nichtbestandes des angemaßten Rechtes beantragen, sondern kann sich mit dem Begehren auf Unterlassung der Dienstbarkeitsausübung - oder einem sinngemäß gleichartigen Begehren, wie es hier gestellt wurde - begnügen. Ist aber die Eigentumsfreiheitsklage auf die Abwehr einer angemaßten Dienstbarkeit gerichtet, so muß sie nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen sämtliche Miteigentümer des herrschenden Grundstückes selbst dann gerichtet werden, wenn die den Anlaß der Klageführung gebende Störung des klägerischen Eigentums nur von einem Miteigentümer ausgegangen ist (7 Ob 514/77). Die Frage, gegen wen die Eigentumsfreiheitsklage zu richten ist, bestimmt sich sohin nach dem Inhalt des vom Beklagten ausgeübten und von ihm als Eigentumsbeschränkung in Anspruch genommenen Rechtes (SZ 27/101, 7 Ob 514/77). Das Verfahren ist einerseits abgegrenzt durch die Klagserzählung, andererseits durch die Einwendungen des Beklagten. Bereits aus dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit der Außerstreitstellung AS 17 ergibt sich hier, daß sich die Klägerin gegen die Art und Weise, in der der Beklagte die unbestritten zugunsten des Grundstückes 47/1 bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges und Fußsteiges ausübt (ohne nämlich das - nach der Behauptung des Beklagten eine unzumutbare Erschwerung der bestehenden Dienstbarkeit darstellende - Gatter nach der Durchfahrt wieder zu schließen) zur Wehr setzen will. Die Klage ist daher gegen die Abwehr einer nach der Klageerzählung angemaßten Art der Servitutsausübung gerichtet. Sie ist aus diesem Grund gegen sämtliche Miteigentümer des herrschenden Grundstückes zu richten. Die Klägerin behauptet nicht, daß die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge (vgl. SZ 27/101). Das Argument der Klägerin, das Verhalten der Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft (außer dem Beklagten) habe zu einer gleichartigen Klageführung wie gegen den Beklagten keinen Grund gegeben, dringt unter den gegebenen Umständen nicht durch (iglS 7 Ob 161/75).Es ist richtig, daß mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht nur Servitutsanmaßungen, sondern jeder Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden kann. Dabei bleibt es grundsätzlich dem Eigentümer überlassen, mit welchen Mitteln er einen Eingriff in sein Eigentum abwehren will. Er muß daher auch keineswegs die Feststellung des Nichtbestandes des angemaßten Rechtes beantragen, sondern kann sich mit dem Begehren auf Unterlassung der Dienstbarkeitsausübung - oder einem sinngemäß gleichartigen Begehren, wie es hier gestellt wurde - begnügen. Ist aber die Eigentumsfreiheitsklage auf die Abwehr einer angemaßten Dienstbarkeit gerichtet, so muß sie nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen sämtliche Miteigentümer des herrschenden Grundstückes selbst dann gerichtet werden, wenn die den Anlaß der Klageführung gebende Störung des klägerischen Eigentums nur von einem Miteigentümer ausgegangen ist (7 Ob 514/77). Die Frage, gegen wen die Eigentumsfreiheitsklage zu richten ist, bestimmt sich sohin nach dem Inhalt des vom Beklagten ausgeübten und von ihm als Eigentumsbeschränkung in Anspruch genommenen Rechtes (SZ 27/101, 7 Ob 514/77). Das Verfahren ist einerseits abgegrenzt durch die Klagserzählung, andererseits durch die Einwendungen des Beklagten. Bereits aus dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit der Außerstreitstellung AS 17 ergibt sich hier, daß sich die Klägerin gegen die Art und Weise, in der der Beklagte die unbestritten zugunsten des Grundstückes 47/1 bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges und Fußsteiges ausübt (ohne nämlich das - nach der Behauptung des Beklagten eine unzumutbare Erschwerung der bestehenden Dienstbarkeit darstellende - Gatter nach der Durchfahrt wieder zu schließen) zur Wehr setzen will. Die Klage ist daher gegen die Abwehr einer nach der Klageerzählung angemaßten Art der Servitutsausübung gerichtet. Sie ist aus diesem Grund gegen sämtliche Miteigentümer des herrschenden Grundstückes zu richten. Die Klägerin behauptet nicht, daß die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge vergleiche SZ 27/101). Das Argument der Klägerin, das Verhalten der Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft (außer dem Beklagten) habe zu einer gleichartigen Klageführung wie gegen den Beklagten keinen Grund gegeben, dringt unter den gegebenen Umständen nicht durch (iglS 7 Ob 161/75).
Die Entscheidung 6 Ob 765/82, die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogen hat (aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg. 21.173 und 30.062 läßt sich zur Lösung der vorliegenden Frage nichts gewinnen), ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, weil hier, wie bereits dargelegt wurde, im Gegensatz zu der genannten Entscheidung schon nach dem Vorbringen klar ist, daß Verfahrensgegenstand der Umfang der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit ist. Da die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung der Frage anstrebt, in welcher Weise die zugunsten des Grundstücks 47/1 der KG Gries am Brenner bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges und des Fußsteiges ausgeübt werden darf, muß sie ihre Klage gegen alle Miteigentümer des herrschenden Gutes richten, da sie in diesem Rechtsstreit eine einheitliche Streitgenossenschaft bilden. Mit Recht hat deshalb das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen, so daß der Beschluß des Berufungsgerichtes in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und gemäß § 519 Abs 2 ZPO die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung 6 Ob 765/82, die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogen hat (aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen MietSlg. 21.173 und 30.062 läßt sich zur Lösung der vorliegenden Frage nichts gewinnen), ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, weil hier, wie bereits dargelegt wurde, im Gegensatz zu der genannten Entscheidung schon nach dem Vorbringen klar ist, daß Verfahrensgegenstand der Umfang der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit ist. Da die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung der Frage anstrebt, in welcher Weise die zugunsten des Grundstücks 47/1 der KG Gries am Brenner bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges und des Fußsteiges ausgeübt werden darf, muß sie ihre Klage gegen alle Miteigentümer des herrschenden Gutes richten, da sie in diesem Rechtsstreit eine einheitliche Streitgenossenschaft bilden. Mit Recht hat deshalb das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen, so daß der Beschluß des Berufungsgerichtes in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.