Begründung:
Die am 22.9.1981 verstorbene Juliane P*** hat in ihrem Testament vom 6.1.1981, kundgemacht am 24.9.1981, ihren Enkel Stefan S*** (nunmehr Dr. Stefan W***) zum Alleinerben eingesetzt. Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren wurde die Tochter der Erblasserin Juliane S***, die sich ihrerseit auf eine zu ihren Gunsten ergangene letztwillige Verfügung ihrer Mutter berief, nach Abgabe widersprechender Erbserklärungen verhalten, die Erbrechtsklage gegen ihren Sohn Dr. Stefan W*** bis 31.3.1982 einzubringen. Die von Juliane S*** eingebrachte Klage wurde zu 24 Cg 227/84 des Landesgerichtes für ZRS Graz rechtskräftig abgewiesen. Hierauf stellte Juliane S*** am 28.10.1985 den Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses, da sie nach ihrer Mutter pflichtteilsberechtigt sei.
Während das Erstgericht den Antrag der Juliane S*** mit der Begründung abwies, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, gab ihm das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß statt. Es führte hiebei in rechtlicher Hinsicht aus, zwar beginne die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen, doch sei dies dann nicht der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte, in der ursprünglichen Annahme, selbst Erbe zu sein, in einem Prozeß versucht habe, sein Erbrecht durchzusetzen. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Erbrechtsstreites zu laufen.Während das Erstgericht den Antrag der Juliane S*** mit der Begründung abwies, ihr Pflichtteilsanspruch sei verjährt, gab ihm das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß statt. Es führte hiebei in rechtlicher Hinsicht aus, zwar beginne die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB mit der Kundmachung des Testamentes zu laufen, doch sei dies dann nicht der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte, in der ursprünglichen Annahme, selbst Erbe zu sein, in einem Prozeß versucht habe, sein Erbrecht durchzusetzen. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Erbrechtsstreites zu laufen.
Der von Dr. Stefan W*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, Rdz 3 zu § 1487, Klang 2 VI 628, SZ 54/24, SZ 49/118, JBl.1957, 414, SZ 36/14 u.a.) die Verjährungsfrist des § 1487 bezüglich des Rechtes, den Pflichtteil zu fordern, mit der Kundmachung der letztwilligen Verfügung zu laufen beginnt. Bei der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB handelt es sich um eine objektive Verjährungsfrist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Noterbe alle den Anspruch und dessen Höhe begründenden Umstände kennt oder kennen muß (Kralik, Erbrecht, 317).Der von Dr. Stefan W*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Beide Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 1487,, Klang 2 römisch sechs 628, SZ 54/24, SZ 49/118, JBl.1957, 414, SZ 36/14 u.a.) die Verjährungsfrist des Paragraph 1487, bezüglich des Rechtes, den Pflichtteil zu fordern, mit der Kundmachung der letztwilligen Verfügung zu laufen beginnt. Bei der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB handelt es sich um eine objektive Verjährungsfrist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Noterbe alle den Anspruch und dessen Höhe begründenden Umstände kennt oder kennen muß (Kralik, Erbrecht, 317).