Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.
Der Inhalt der Betriebsvereinbarung, aufgrund derer der Dienstgeber des Vaters seinen Dienstnehmern und deren Familienangehörigen Freiflüge und Flugpreisermäßigungen in bestimmtem Ausmaß gewährt, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Dies hindert aber nicht eine abschließende Beurteilung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um eine normative oder eine sogenannte freie Dienstvereinbarung handelt und ob letztere zum Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist (vgl. hiezu Tomandl in FS-Strasser 583 f. insbesondere 590 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Minderjährigen sind nicht Dienstnehmer der A*** A***. Für sie ist die Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag, mit dem der Dienstgeber ihres Vaters die Erbringung von Leistungen an sie zusagte, nur ein Vertrag zugunsten Dritter. Steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter das Forderungsrecht auch oder allein dem Dritten (hier den Familienangehörigen des Dienstnehmers) zu, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Ein solcher ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (Koziol-Welser8 I 291 f mwN). Läge hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wie etwa beim Pensionsvertrag mit dem Dienstgeber zugunsten der Witwe des Dienstnehmers oder zugunsten der geschiedenen Frau (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 881; EvBl.1974/220), wären die Kinder unmittelbar forderungsberechtigt (Rummel aaO, Gschnitzer in Klang2 IV/1 226). In diesem Fall bedürfte es der Zustimmung des Vaters nicht, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder deren Ansprüche gegen die A*** A*** geltend machen könnte. Beim Vertrag zugunsten Dritter kann aber auch vereinbart sein, daß nur der Versprechensempfänger das Recht hat, die Leistung an den Dritten zu fordern (unechter Vertrag zugunsten Dritter; Koziol-Welser aaO). Handelte es sich bei der Betriebsvereinbarung der A*** A*** in Ansehung der Familienangehörigen der Dienstnehmer um einen solchen Vertrag, stünde das Recht, die Leistung an seine Familienangehörigen zu fordern, nur dem Vater der Minderjährigen zu. Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn die Leistung an den Dritten vereinbarungsgemäß an die Zustimmung des Versprechensempfängers gebunden wäre, weil dann klargestellt wäre, daß der Begünstigte nicht selbst forderungsberechtigt sein soll. Ob beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen kann, daß dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend macht, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigtem. Im vorliegenden Fall ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Minderjährigen und ihrem Vater nicht vorhanden und wurde auch nicht behauptet. In Betracht kommt lediglich das familienrechtliche Verhältnis und die sich daraus ergebende Unterhaltspflicht des Vaters. Daraus läßt sich aber der erhobene Anspruch nicht ableiten, weil die Kinder bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegen den Vater nur eine Geldforderung haben (Pichler in Rummel ABGB Rz 13 zu § 140 mwN). Es ist daher auch unmaßgeblich, ob mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Kinder ein Sonderbedarf nach einem Meeraufenthalt besteht.Der Inhalt der Betriebsvereinbarung, aufgrund derer der Dienstgeber des Vaters seinen Dienstnehmern und deren Familienangehörigen Freiflüge und Flugpreisermäßigungen in bestimmtem Ausmaß gewährt, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Dies hindert aber nicht eine abschließende Beurteilung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um eine normative oder eine sogenannte freie Dienstvereinbarung handelt und ob letztere zum Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist vergleiche hiezu Tomandl in FS-Strasser 583 f. insbesondere 590 und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Minderjährigen sind nicht Dienstnehmer der A*** A***. Für sie ist die Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag, mit dem der Dienstgeber ihres Vaters die Erbringung von Leistungen an sie zusagte, nur ein Vertrag zugunsten Dritter. Steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter das Forderungsrecht auch oder allein dem Dritten (hier den Familienangehörigen des Dienstnehmers) zu, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Ein solcher ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (Koziol-Welser8 römisch eins 291 f mwN). Läge hier ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wie etwa beim Pensionsvertrag mit dem Dienstgeber zugunsten der Witwe des Dienstnehmers oder zugunsten der geschiedenen Frau (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 881,; EvBl.1974/220), wären die Kinder unmittelbar forderungsberechtigt (Rummel aaO, Gschnitzer in Klang2 IV/1 226). In diesem Fall bedürfte es der Zustimmung des Vaters nicht, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder deren Ansprüche gegen die A*** A*** geltend machen könnte. Beim Vertrag zugunsten Dritter kann aber auch vereinbart sein, daß nur der Versprechensempfänger das Recht hat, die Leistung an den Dritten zu fordern (unechter Vertrag zugunsten Dritter; Koziol-Welser aaO). Handelte es sich bei der Betriebsvereinbarung der A*** A*** in Ansehung der Familienangehörigen der Dienstnehmer um einen solchen Vertrag, stünde das Recht, die Leistung an seine Familienangehörigen zu fordern, nur dem Vater der Minderjährigen zu. Nicht anders wäre die Rechtslage, wenn die Leistung an den Dritten vereinbarungsgemäß an die Zustimmung des Versprechensempfängers gebunden wäre, weil dann klargestellt wäre, daß der Begünstigte nicht selbst forderungsberechtigt sein soll. Ob beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen kann, daß dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend macht, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigtem. Im vorliegenden Fall ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Minderjährigen und ihrem Vater nicht vorhanden und wurde auch nicht behauptet. In Betracht kommt lediglich das familienrechtliche Verhältnis und die sich daraus ergebende Unterhaltspflicht des Vaters. Daraus läßt sich aber der erhobene Anspruch nicht ableiten, weil die Kinder bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht gegen den Vater nur eine Geldforderung haben (Pichler in Rummel ABGB Rz 13 zu Paragraph 140, mwN). Es ist daher auch unmaßgeblich, ob mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Kinder ein Sonderbedarf nach einem Meeraufenthalt besteht.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.