Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat in den Jahren 1977 und 1978 im Auftrage der Klägerin Außenputzarbeiten an den Häusern in Bregenz, Holzackergasse 28 und 28 a, sowie Sachsenheimstraße 1 und Sachsenheimstraße 3 durchgeführt. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die Garantiefrist für diese Arbeiten im Dezember 1979
ablaufen.
In der Folge zeigten sich Schäden am Verputz. Wegen dieser Schäden wurden in den Jahren 1978 und 1979 zwischen den Parteien eine Korrespondenz geführt.
Nachdem es in wiederholten Verhandlungen zwischen den Streitteilen nicht zu einer Einigung über die Schadensbehebung gekommen war, erklärte die Klägerin dem Beklagten, sie werde nun ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern. Daraufhin wurde über Ersuchen des Beklagten und in dessen überwiegendem Interesse vereinbart, daß die vom Beklagten vereinbarungsgemäß erbrachte Bankgarantie bis Dezember 1980
verlängert wird. Der Sinn dieser Haftungsverlängerung lag darin, den Parteien die Möglichkeit zu bieten, außergerichtlich noch eine Vereinbarung über die Schadensbehebung zu erreichen und unnötige Prozeßkosten zu vermeiden. Zwischen den Streitteilen war klar, daß mit der Verlängerung der Bankgarantie gleichzeitig auch die Garantiefrist (Gewährleistungsfrist) um ein Jahr verlängert wird. Der Verputz wurde vom Beklagten an sich fach- und sachgerecht an den Fassaden aufgebracht. Die Arbeit war also hinsichtlich der Ausführungstechnik mängelfrei. Allerdings weist der vom Beklagten aufgebrachte Verputz insgesamt nur eine durchschnittliche Stärke von nicht mehr als ca. 1,5 cm auf. Die Schäden sind auf die schlechte Abstimmung zwischen Putz und Ziegelmaterial, ungünstige beziehungsweise falsche Wahl des Putzes und schlechte Ausführung des Verputzes zurückzuführen, die in der zu geringen Putzstärke gelegen ist.
Keine beziehungsweise geringere Schäden wären aufgetreten, wenn statt der vorhandenen, im großen Durchschnitt nicht über 1,5 cm hinausgehenden Putzstärke eine solche von 2,5 cm beziehungsweise laut Werkvertrag von 3 cm aufgebracht worden wäre. In diesem Falle hätte es, abgesehen von exponierten Stellen der Fassaden und abgesehen von statisch bedingten Schub-, Setzungs- und Bewegungsrissen, keine Rißbildungen im Verputz gegeben. Als exponierte Stellen sind bei allen drei Wohnblöcken die obersten Drittel der Süd- und Westseite zu betrachten, weil diese Teilflächen ganz extrem der Witterung ausgesetzt sind.
Für eine Sanierung des schadhaften Außenputzes stehen folgende technische Möglichkeiten zur Verfügung:
1.) Herunterschlagen des schadhaften Putzes, neu verputzen und anschließendes färbeln;
2.) Anbringen einer sogenannten 'vorgehängten Fassade', wobei ein Putzträger aufgebracht würde. Auch dabei müßte eine anschließende Färbelung vorgenommen werden;
3.) Aufbringen eines rißüberbrückenden Färbemittels auf den bestehenden Putz, wobei keine separate Färbelung mehr erfolgen müßte.
Ein insgesamt 3 cm starker Putz, wie er im Anbot vorgesehen ist, hätte an den nicht exponierten Stellen und, abgesehen von statischen Rissen, eine rasche Abkühlung besser verkraftet und Dehnungen infolge thermischer Beanspruchung ebenfalls besser mitgemacht, als ein Putz in der Stärke von 1,5 cm. Es ist Aufgabe des Verputzes, solche Spannungen beziehungsweise Beanspruchungen aufzunehmen und auszugleichen. Ein Putz muß diese Eigenschaften haben. Der vom Beklagten aufgetragene Putz war unter anderem deshalb, weil er nicht stark genug war, nicht in der Lage, solche Bewegungen ohne Rißbildung mitzumachen. Wenn die vorliegenden Rißbildungen im Verputz nicht saniert werden, besteht die Gefahr, daß bei übermäßigem Eintreten von Wasser in die Risse und bei Gefrieren der Putz abgesprengt wird (im übrigen kann bezüglich der detaillierten Feststellungen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteiles verwiesen werden).
Die Vorinstanzen haben den Beklagten schuldig erkannt, binnen 6 Monaten an den Wohnhäusern den schadhaften Verputz an allen jenen Flächen der Außenfassaden, an denen er Risse aufweist, fach- und sachgemäß wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu setzen, ausgenommen jedoch die jeweils oberen Drittel der Süd- und Westseiten der Fassaden und ausgenommen Schub- und Setzungsrisse, sowie die Färbelung der instandgesetzten Fassadenflächen mit der oben gemachten Einschränkung fach- und sachgerecht durchzuführen. Das Mehrbegehren auf Instandsetzung und Färbelung der jeweils oberen Drittel der Süd- und Westseiten der Fassaden dieser Wohnhäuser, sowie auf Instandsetzung der Schub- und Setzungsrisse wurde abgewiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich der Verlängerung der Garantiefrist erachteten die Vorinstanzen die Geltendmachung des klägerischen Anspruches mit der vorliegenden Klage vom 10. Oktober 1980 als rechtzeitig.
Das Klagebegehren sei auch mit der gemachten Einschränkung hinreichend bestimmt, weil hier auf die Kenntnisse eines Fachmannes abzustellen sei und ein solcher ohne weiters einerseits die Fläche, an der Arbeiten vorzunehmen seien, bestimmen könne und andererseits in der Lage sei, statische Risse von anderen zu unterscheiden. In der Sache selbst sei davon auszugehen, daß der Verputz der Fassade durch den Beklagten nicht fachgemäß vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe auch nicht seine Schuldlosigkeit bewiesen. Ein solcher Beweis wäre ihm gemäß § 1298 ABGB oblegen.Das Klagebegehren sei auch mit der gemachten Einschränkung hinreichend bestimmt, weil hier auf die Kenntnisse eines Fachmannes abzustellen sei und ein solcher ohne weiters einerseits die Fläche, an der Arbeiten vorzunehmen seien, bestimmen könne und andererseits in der Lage sei, statische Risse von anderen zu unterscheiden. In der Sache selbst sei davon auszugehen, daß der Verputz der Fassade durch den Beklagten nicht fachgemäß vorgenommen worden sei. Der Beklagte habe auch nicht seine Schuldlosigkeit bewiesen. Ein solcher Beweis wäre ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB oblegen.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.