Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Frage, welchem Elternteil bei gemeinsamem Haushalt die Geltendmachung des Unterhaltsbegehrens für das Kind gegen den anderen Elternteil zusteht, zutreffend im Sinne der Lehre (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 146 Rz 10 und § 154 f Rz 18) und Rechtsprechung (EFSlg. 45.687, 48.241 f, 49.891, 51.101, 56.587, 58.364) gelöst. In diesen Erkenntnissen wurde aber, sieht man vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern als Voraussetzung ab, aber nur über die sich aus der Antragstellung ergebende Rechtsfolge abgesprochen, nicht jedoch, ob für die Ermächtigung der Mutter bereits der Nachweis einer Unterhaltsverletzung durch den Vater erforderlich ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Soll das Kind an den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilnehmen und die für seine Entwicklung notwendigen Mittel erhalten, so ist dies nur durch eine rasche Durchsetzung seines Alimentationsanspruches verwirklicht. Die Zuerkennung eines Unterhaltsrückstandes nach längerem Verfahren kann keinen Ausgleich für die inzwischen für des Kindes zufolge Fehlens der finanziellen Mittel verlorengegangenen Entwicklungsmöglichkeiten schaffen. Gerade bei selbständig Erwerbstätigen erweist sich die Erhebung der Bemessungsgrundlage als zeitaufwendig, dies wohl vielfach auch aus der Absicht des Unterhaltsverpflichteten, sein wahres Einkommen zu verschleiern, um sich der Verpflichtung teilweise entziehen zu können. Eine aufwendige Prüfung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, würde einer weitgehenden Vorwegnahme der Entscheidung gleichkommen und widerspreche dem Grundsatz der raschen Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruches. Liegt keine Unterhaltsverletzung vor, so kann der Unterhaltspflichtige durch die Ermächtigung der Mutter zur Unterhaltsbetreibung auch nicht beschwert sein. Für die Ermächtigung der Mutter gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich geltend zu machen, genügt daher die Behauptung der Mutter, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt.Die Vorinstanzen haben die Frage, welchem Elternteil bei gemeinsamem Haushalt die Geltendmachung des Unterhaltsbegehrens für das Kind gegen den anderen Elternteil zusteht, zutreffend im Sinne der Lehre vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 146, Rz 10 und Paragraph 154, f Rz 18) und Rechtsprechung (EFSlg. 45.687, 48.241 f, 49.891, 51.101, 56.587, 58.364) gelöst. In diesen Erkenntnissen wurde aber, sieht man vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern als Voraussetzung ab, aber nur über die sich aus der Antragstellung ergebende Rechtsfolge abgesprochen, nicht jedoch, ob für die Ermächtigung der Mutter bereits der Nachweis einer Unterhaltsverletzung durch den Vater erforderlich ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Soll das Kind an den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilnehmen und die für seine Entwicklung notwendigen Mittel erhalten, so ist dies nur durch eine rasche Durchsetzung seines Alimentationsanspruches verwirklicht. Die Zuerkennung eines Unterhaltsrückstandes nach längerem Verfahren kann keinen Ausgleich für die inzwischen für des Kindes zufolge Fehlens der finanziellen Mittel verlorengegangenen Entwicklungsmöglichkeiten schaffen. Gerade bei selbständig Erwerbstätigen erweist sich die Erhebung der Bemessungsgrundlage als zeitaufwendig, dies wohl vielfach auch aus der Absicht des Unterhaltsverpflichteten, sein wahres Einkommen zu verschleiern, um sich der Verpflichtung teilweise entziehen zu können. Eine aufwendige Prüfung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, würde einer weitgehenden Vorwegnahme der Entscheidung gleichkommen und widerspreche dem Grundsatz der raschen Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruches. Liegt keine Unterhaltsverletzung vor, so kann der Unterhaltspflichtige durch die Ermächtigung der Mutter zur Unterhaltsbetreibung auch nicht beschwert sein. Für die Ermächtigung der Mutter gegen den noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich geltend zu machen, genügt daher die Behauptung der Mutter, der Vater habe seine Unterhaltspflicht verletzt.
Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, war der Beweisaufnahmeantrag zurückzuweisen.