Entscheidungsgründe:
Erich A, der eheliche Vater des am 25.7.1965 geborenen Klägers und Bruder des Beklagten, hat mit Vertrag vom 16.2.1978 dem Beklagten sein ideelles Hälfteeigentum an mehreren Liegenschaften verkauft und übergeben. Am 1.5.1978 wurde Erich A mit der Diagnose 'delirium tremens' in das Krankenhaus Schwaz eingeliefert und am 23.1.1979 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz wegen Geisteskrankheit voll entmündigt. Er verstarb am 5.7.1981 im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol. Sein Nachlaß wurde dem Kläger als Alleinerben eingeantwortet.
Der Kläger begehrt, festzustellen, daß der am 16.2.1978 abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei, und den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der ihm mit diesem Kaufvertrag übertragenen Liegenschaften zu seinen - des Klägers - Gunsten einzuwilligen und ihm den Besitz einzuräumen. Erich A sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge Geistesschwäche nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und die Tragweite seines rechtsgeschäftlichen Handelns zu erkennen. Erich A sei seit Jahren dem Alkohol verfallen gewesen. Es habe ihm am Gebrauch der notwendigen Vernunft zur Erkenntnis der Folgen seines Handelns gemangelt, sodaß eine wahre Einwilligung nicht zustandegekommen sei.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, Erich A sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages voll zurechnungsfähig und handlungsfähig gewesen. Er habe wohl zeitweise dem Alkohol zugesprochen, habe aber den Willen, den Kaufvertrag abzuschließen, in vollkommen nüchternem Zustand geäußert. Erich A habe bis zwei Monate vor Abschluß des Kaufvertrages in einer Fellhandlung gearbeitet und dort alle anfallenden Arbeiten normal besorgt. Motiv für den Abschluß des Kaufvertrages auf seiten des Erich A sei es gewesen, daß er sich eine lebenslängliche Rente verschaffen wollte. Diese sei nach mehreren Aussprachen mit S 12.000 monatlich beziffert worden. Der Kaufvertrag sei in drei längeren Aussprachen in der Kanzlei des Notars Dr. B in Schwaz besprochen worden.
Der Beklagte habe genau darauf geachtet, daß Erich A zum Zeitpunkt dieser Aussprachen keinen Alkohol zu sich genommen gehabt habe. Erst nach dem Abschluß des Kaufvertrages habe Erich A dem Alkohol in verstärktem Maße zugesprochen und sei dadurch in jenen Zustand geraten, der zu seiner Anhaltung im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol und zu seiner Entmündigung geführt habe. Bis zu seiner Entmündigung habe Erich A Ersparnisse von über S 300.000 angesammelt, die nur aus seinem Arbeitslohn stammen könnten. Dies beweise, daß er nicht schon Jahre vor Abschluß des Kaufvertrages dem Alkohol verfallen gewesen sein könne. Erich A sei durch den Kaufvertrag auch nicht benachteiligt worden; die vereinbarte Leibrente sei angemessen gewesen.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf noch folgende Feststellungen:
Erich A und der Beklagte entstammen einer Gastwirtefamilie, die das Gasthaus 'TIPPELER' in Schwaz führte. Erich A absolvierte eine Kellnerlehre und übte den Beruf eines Kellners bis zum Jahre 1967 aus. Da er regelmäßig und viel Alkohol trank - er begann schon am Morgen, Rum zu trinken -, konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben und begann in der Fellhandlung C in Schwaz, die seine Schwägerin Theresia A und deren Bruder Edwin C führten, zu arbeiten. Wegen seines Alkoholkonsums wurde im Jahre 1968 seine Ehe mit Gertrud A, der Mutter des Klägers, geschieden.
In der Fellhandlung C mußte Erich A neben manuellen Arbeiten wie dem Einsalzen von Fellen auch anspruchsvollere Tätigkeiten wie die Auswahl, Klassifizierung und übernahme eingekaufter Felle durchführen und darüber Aufzeichnungen erstellen. Obwohl er den Alkoholmißbrauch fortsetzte, konnte er diese Arbeit bis zum Spätherbst 1977 im großen und ganzen anstandslos ausführen. Er fiel nur selten, etwa ein bis zweimal im Jahr, alkoholbedingt aus. Erich A scheint ein sogenannter Spiegeltrinker gewesen zu sein. Er verstand es geschickt, seinen übermäßigen Alkoholkonsum zu verheimlichen. Nur in seiner engsten Umgebung, in dem Haus, in dem er wohnte, kam sein übermäßiger Alkoholkonsum - zum Teil durch billigen Schnaps - zutage.
Im Spätherbst 1977 hörte Erich A mit seiner Arbeit in der Fellhandlung C auf, da er die bei der Fellbehandlung verwendeten Chemikalien nicht mehr vertrug. Er bezog eine Zeit lang die Arbeitslosenunterstützung. Gleichzeitig verfolgte er den Gedanken, seinen Hälfteanteil an den ererbten Liegenschaften zu veräußern und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Um eine Berufsunfähigkeitspension bemühte er sich nicht. Erich A hatte von seiner Mutter auch namhafte Geldbeträge geerbt. Eigentümer der zweiten Hälfte der Liegenschaften war der Beklagte. Der Wert der Liegenschaften beträgt insgesamt S 17,885.000. Der Wert eines Hälfteanteils unter Berücksichtigung eines Miteigentümerabschlages von 5 % beläuft sich auf S 8,495.000.
Erich A bot seinen Hälfteanteil dem Beklagten zum Kauf gegen eine Leibrente an, für welche er auch eine Wertsicherung verlangte, wobei er sich eine Anknüpfung an die Lebensmittelpreise vorstellte. Die beiden einigten sich auf eine Leibrente von monatlich S 12.000. Nach der grundsätzlichen Einigung beauftragte der Beklagte den Notar Dr.Norbert B mit der Verfassung eines Kaufvertrages. Diesen unterfertigte beim Notar auch Erich A, nachdem ihm erklärt worden war, daß eine Wertsicherung nach dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex sinnvoller wäre. Der Wert der Liegenschaften wurde weder zwischen Erich A und dem Beklagten, noch auch bei den Besprechungen beim Notar erörtert. Der Kaufvertrag wurde grundbücherlich durchgeführt und die Leibrente als Reallast auf den verkauften Liegenschaften sichergestellt.
Durch den seit vielen Jahren andauernden übermäßigen Alkoholkonsum war Erich A zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht mehr imstande, die Tragweite dieses Vertrages zu erkennen und danach zu handeln, insbesondere beim Abschluß des Leibrentenvertrages Wert und Gegenwert in eine Beziehung zu setzen. Das war die Folge eines sich seit Jahren entwickelnden dementiellen Abbauprozesses auf der Basis einer alkoholischen Hirnschädigung, wobei der Krankheitsverlauf kontinuierlich war. Es kamen zwar tägliche Schwankungen des Befindens vor. Lucida intervalla in dem Sinn, daß Erich A zeitweise seine Kritikfähigkeit wieder erlangte, sind jedoch auszuschließen.
Nach dem Abschluß des Kaufvertrages verstärkte sich der Alkoholmißbrauch des Erich A, sodaß am 1.5.1978 Verwirrtheit und Doppelbilder auftraten. Er wurde in das Bezirkskrankenhaus Schwaz, sodann in die Nervenklinik Innsbruck und schließlich am 17.5.1978 unter der Diagnose 'delirium tremens' in das Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol eingeliefert, das er bis zu seinem Tod am 5.7.1981 nicht mehr verlassen konnte.
Zusammenfassend kam das Erstgericht zum Schluß, daß Erich A zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht fähig war, die Bedeutung eines Leibrentenvertrages sinnvoll einzusehen, daß vielmehr seine Motivation zum Abschluß dieses Vertrages völlig vordergründig und ohne jede wirtschaftliche Vernunft nur auf die Erzielung eines ihm angenehm erscheinenden Einkommens ohne Arbeit gerichtet war. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Erich A sei trotz seines alkoholbedingten dementiellen Abbaues zwar in der Lage gewesen, einer verhältnismäßig einfachen Beschäftigung nachzugehen und Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln und Spirituosen vorzunehmen und zu erkennen, daß sich der Wert einer Leibrente im Laufe der Zeit durch Geldwertverringerung vermindern könnte. Er sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, sich ein Bild über den Wert von Liegenschaften zu machen und diesen Wert in eine wirtschaftlich vernünftige Gegenleistung umzusetzen. Da die Preisgestaltung bei einem Kaufvertrag ein zentrales Vertragselement betreffe, habe diese Unfähigkeit des Erich A die Nichtigkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß § 865 ABGB zur Folge. Es sei daher diese Nichtigkeit festzustellen und auch dem Leistungsbegehren Folge zu geben gewesen.Zusammenfassend kam das Erstgericht zum Schluß, daß Erich A zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht fähig war, die Bedeutung eines Leibrentenvertrages sinnvoll einzusehen, daß vielmehr seine Motivation zum Abschluß dieses Vertrages völlig vordergründig und ohne jede wirtschaftliche Vernunft nur auf die Erzielung eines ihm angenehm erscheinenden Einkommens ohne Arbeit gerichtet war. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, Erich A sei trotz seines alkoholbedingten dementiellen Abbaues zwar in der Lage gewesen, einer verhältnismäßig einfachen Beschäftigung nachzugehen und Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln und Spirituosen vorzunehmen und zu erkennen, daß sich der Wert einer Leibrente im Laufe der Zeit durch Geldwertverringerung vermindern könnte. Er sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, sich ein Bild über den Wert von Liegenschaften zu machen und diesen Wert in eine wirtschaftlich vernünftige Gegenleistung umzusetzen. Da die Preisgestaltung bei einem Kaufvertrag ein zentrales Vertragselement betreffe, habe diese Unfähigkeit des Erich A die Nichtigkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß Paragraph 865, ABGB zur Folge. Es sei daher diese Nichtigkeit festzustellen und auch dem Leistungsbegehren Folge zu geben gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Bei der Beurteilung, ob ein im Schwachsinn unternommenes Rechtsgeschäft gültig sei, müsse sowohl auf den Grad des Schwachsinns, als auch auf die Beschaffenheit des Geschäfts Bedacht genommen werden. Derjenige, dessen Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichzusetzen sei, sei zwar nicht absolut unfähig, die Folgen seiner Handlungen einzusehen, er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen. Die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit seien daher, solange keine Entmündigung ausgesprochen worden sei, von Fall zu Fall zu prüfen. Entscheidend sei, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen sei, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen. Das in Betracht kommende Geschäft müsse von der Geistesstörung tangiert worden sein. Es sei in Analogie zu § 865 ABGB zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend gewesen seien. Dabei sei die mangelnde Einsichtsfähigkeit dem Normzweck entsprechend nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem krankhaften Geistesgebrechen ihren Grund habe. Bloßer Intelligenzmangel, der die Einsicht in ein bestimmtes Geschäft verhindere, begründe nicht Handlungsunfähigkeit. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, daß Erich A auf Grund seines dementiellen Abbauprozesses auf der Basis einer alkoholbedingten Hirnschädigung, somit eines krankhaften Geistesgebrechens, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht imstande gewesen sei, die Tragweite dieses Vertrages zu erkennen und danach zu handeln. Das Erstgericht habe daher die Fähigkeit des Erich A zum Abschluß dieses Vertrages zu Recht verneint. Der Mangel der Handlungsfähigkeit wirke absolut, also auch gegenüber Dritten, die die Tatsachen, welche die Handlungsunfähigkeit ausschließen, nicht kannten und auch nicht kennen konnten. Ein solches Geschäft sei selbst dann ungültig, wenn es dem Geschäftsunfähigen zum Vorteil gereichen würde und wenn es auch ein Geschäftsfähiger ebenso abgeschlossen hätte. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Bei der Beurteilung, ob ein im Schwachsinn unternommenes Rechtsgeschäft gültig sei, müsse sowohl auf den Grad des Schwachsinns, als auch auf die Beschaffenheit des Geschäfts Bedacht genommen werden. Derjenige, dessen Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichzusetzen sei, sei zwar nicht absolut unfähig, die Folgen seiner Handlungen einzusehen, er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen. Die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit seien daher, solange keine Entmündigung ausgesprochen worden sei, von Fall zu Fall zu prüfen. Entscheidend sei, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen sei, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen. Das in Betracht kommende Geschäft müsse von der Geistesstörung tangiert worden sein. Es sei in Analogie zu Paragraph 865, ABGB zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend gewesen seien. Dabei sei die mangelnde Einsichtsfähigkeit dem Normzweck entsprechend nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem krankhaften Geistesgebrechen ihren Grund habe. Bloßer Intelligenzmangel, der die Einsicht in ein bestimmtes Geschäft verhindere, begründe nicht Handlungsunfähigkeit. Dem Kläger sei der Beweis gelungen, daß Erich A auf Grund seines dementiellen Abbauprozesses auf der Basis einer alkoholbedingten Hirnschädigung, somit eines krankhaften Geistesgebrechens, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht imstande gewesen sei, die Tragweite dieses Vertrages zu erkennen und danach zu handeln. Das Erstgericht habe daher die Fähigkeit des Erich A zum Abschluß dieses Vertrages zu Recht verneint. Der Mangel der Handlungsfähigkeit wirke absolut, also auch gegenüber Dritten, die die Tatsachen, welche die Handlungsunfähigkeit ausschließen, nicht kannten und auch nicht kennen konnten. Ein solches Geschäft sei selbst dann ungültig, wenn es dem Geschäftsunfähigen zum Vorteil gereichen würde und wenn es auch ein Geschäftsfähiger ebenso abgeschlossen hätte. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.