Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.10.1981 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.
Beide Parteien beantragten fristgerecht (§ 95 EheG) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG.Beide Parteien beantragten fristgerecht (Paragraph 95, EheG) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG.
Gertrude M*** (im folgenden Antragstellerin genannt) begehrte, ihr das "Alleineigentumsrecht" an der Ehewohnung und den darin befindlichen Fahrnissen, an den vorhandenen Ersparnissen und Wertpapieren, sowie den Fruchtgenuß aus der bestehenden Lebensversicherung zu übertragen, da ein Großteil ihres Verdienstes während der Ehe zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gedient habe.
Anton M*** (im folgenden Antragsgegner genannt) brachte vor, daß bei seinem Auszug aus der Ehewohnung am 1.12.1979 eheliches Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat) und eheliche Ersparnisse (Girokonto, Sparbuchguthaben, Bausparvertrag, Wertpapiere, Schmuck) im Gesamtwert von S 1,872.704,58 (im Besitz der Antragstellerin) vorhanden gewesen seien. Sollten die Ehewohnung, der Hausrat und die ehelichen Ersparnisse der Antragstellerin verbleiben, begehre der Antragsgegner unter Zugrundelegung eines Aufteilungsverhältnisses von 1 : 1, wiewohl er während des Bestehens der Ehe weit mehr verdient habe als die Antragstellerin und daher auch mehr zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beigetragen habe, den Zuspruch eines Ausgleichsbetrages von S 936.352,25, bzw., unter Berücksichtigung der bestehenden Lebensversicherung, für die bis 1979 ein Betrag von S 182.117,-- eingezahlt worden sei, von S 845.293,75.
Das Erstgericht ordnete an, daß
1.) die Mietrechte an der Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen werden,
2.) die Wohnzimmereinrichtung dem Antragsgegner, das gesamte übrige, in der Ehewohnung befindliche Gebrauchsvermögen jedoch der Antragstellerin zugewiesen wird,
3.) die Sparbücher Nr.7450-38131, 7450-07589 und 2308-81270 der Ersten Österreichischen Spar-Casse sowie der Dispositionsschein dieser Bank zum Wertpapierdepot 874-00499 der Antragstellerin, hingegen das Sparbuch 7450-38158 der Ersten Österreichischen Spar-Casse und die Lebensversicherungspolizze 50-14913-2 der Zürich-Kosmos-Versicherungs AG dem Antragsgegner zugewiesen werden,
4.) der Antragstellerin und dem Antragsgegner die in Form eines Darlehens bzw. einer befristeten Kapitalsbeteiligung an die K*** Gesellschaft m.b.H. bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** verliehenen ehelichen Ersparnisse von je S 100.000,-- samt entsprechenden Zinsen bzw. Gewinnbeteiligung zugewiesen werden.
Das Erstgericht verpflichtete:
5.) die Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 231.750,-- binnen 3 Monaten zu bezahlen, und ermächtigte und verpflichtete
6.) die Antragstellerin, die Rückforderungsansprüche des Antragsgegners gegen die K*** mbH, bzw. Otto
P*** aus der Darlehenshingabe von S 100.000 geltend zu machen und diese Ansprüche, soweit sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einbringlich gemacht werden können, namens des Antragsgegners unverzüglich im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und einzutreiben, wobei sich die Antragstellerin von dieser Verpflichtung durch Bezahlung eines Betrages von S 100.000 an den Antragsgegner befreien könne.
Außerdem verfügte das Erstgericht eine gegenseitige
Kostenaufhebung.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die Parteien haben im Jahre 1967 die Ehe geschlossen. Die Ehe, der die am 30.6.1967 geborene Tochter Jasmine entstammt, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.10.1981 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde dadurch aufgehoben, daß der Antragsgegner die Ehewohnung am 1.12.1979 verließ. Die Antragstellerin blieb mit dem Kind der Parteien in der Ehewohnung in Wien 10, Thürnlhofstraße 20/24/9/34. Bis zum Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung wurde der eheliche Haushalt von der Antragstellerin geführt. Der Antragsgegner ist gelernter Offsetdrucker. Er war während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin stets berufstätig und verdiente in den ersten Ehejahren S 8.000 bis S 10.000, ab 1970 als Abteilungsleiter einer Druckerei S 20.000 bis S 25.000 netto monatlich. Die Antragstellerin war bis 1969 nicht berufstätig. In der Folge war die Antragstellerin bis Ostern 1970 zeitweise als Servierkraft in verschiedenen Cafes beschäftigt und verdiente dabei (einschließlich Trinkgelder) S 5.000 bis S 10.000 netto monatlich. Nach einer Unterbrechung von einem Jahr arbeitete die Antragstellerin von 1971 bis 1976 neuerlich als Serviererin, und zwar in einem Heurigenlokal, jeweils vom 1.4. bis zum 1.11. Sie verdiente dabei in einer Saison einschließlich erheblicher Trinkgeldeinnahmen S 250.000 bis S 280.000. Die Antragstellerin war dann ausschließlich mit der Führung des Haushaltes und der Betreuung des Kindes beschäftigt. Sie nahm erst am 1.11.1980 wieder eine Tätigkeit als Kellnerin auf und verdient seither unter Berücksichtigung der Trinkgelder S 18.000 bis S 20.000 netto monatlich. Der Antragsgegner bezahlte, nachdem er die Ehewohnung verlassen hatte, bis zur Scheidung die gesamten "Wohnungsregien" von etwa S 3000 monatlich. Für den Unterhalt der Antragstellerin und der ehelichen Tochter sorgte er ab Dezember 1979 - mit Ausnahme eines Betrages von S 3.200 - nicht mehr.
Nach dem Auszug des Antragsgegners behob die Antragstellerin als Mitzeichnungsberechtigte von dem Gehaltskonto des Antragsgegners bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse einen Betrag von S 40.000 und überzog das Konto in der Folge bis zu einem Debetsaldo von S 57.000 (AS 190 und 148). Dieses Geld verwendete die Antragstellerin im wesentlichen für den Unterhalt der mj. Tochter Jasmine und für ihren eigenen Unterhalt. Der erwähnte Debetsaldo wurde auf Grund einer Vereinbarung des Antragsgegners mit dem genannten Geldinstitut inzwischen glattgestellt.
Die Ehewohnung steht im Eigentum der Gemeinde Wien. Der Antragsgegner ist seit 1972 Hauptmieter der Wohnung. Die Bezahlung des Baukostenzuschusses von S 60.000,--, der für die Wohnung zu leisten war, erfolgte zum Teil mit Hilfe eines Kredites; hinsichtlich des Restes wurde den Parteien die Zahlung in Raten gestattet. Die Rückzahlung ist bereits erfolgt. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 73 m 2 auf und besteht aus drei Wohnräumen und Nebenräumen. Sie ist praktisch nicht teilbar und nicht getrennt benützbar. Die Einrichtung, deren Zeitwert im April 1983 ca. S 110.000,- betrug, wurde "praktisch zur Gänze" nach der Anmietung der Wohnung angeschafft und bar bezahlt. Die Eltern der Antragstellerin und der Vater des Antragsgegners halfen den Parteien beim Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch finanzielle Beiträge. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft haben die Parteien aus ihren Verdiensten namhafte Ersparnisse erwirtschaftet. Die Durchführung der Geldgebarung in der Familie oblag der Antragstellerin, die auch das Gehalt des Antragsgegners verwaltete und diesem lediglich ein "angemessenes" Taschengeld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gab. Am 1.12.1979 bestand je ein Prämiensparbuch auf den Namen der Antragstellerin und des Antragsgegners, Konto Nr..7450-38131 bzw. 7450-38158 der Ersten Österreichischen Spar-Casse mit einem Guthaben von je S 20.893,32, sowie ein weiteres Sparkonto, Nr.7450-07589 der Ersten Österreichischen Spar-Casse, lautend auf die Antragstellerin, mit einem Guthaben von S 72.536,08. Beim Auszug des Antragsgegners befand sich im Besitz der Parteien ferner ein Prämiensparbuch der Ersten Österreichischen Spar-Casse, Konto Nr.2308-81270, lautend auf Josefa R***, mit einem Guthaben von S 48.000,--. Josefa R*** war eine - 1978 verstorbene - Wahltante des Antragsgegners. Das Sparbuch wurde den Parteien von Josefa R*** bereits 1976 mit einem Einlagestand von S 20.000,-- übergeben. Die Aufstockung auf den Betrag von S 48.000,-- erfolgte aus gemeinsamen Ersparnissen der Parteien. Die genannten Sparbücher blieben nach dem 1.12.1979 in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin.
Es bestand weiters ein vom Antragsgegner im November 1976 mit der Bausparkasse Wüstenrot abgeschlossener Bausparvertrag. Dieser wurde nach der Scheidung der Parteien, im Dezember 1982, vom Antragsgegner aufgelöst. Das bis dahin angesparte Guthaben hat der Antragsgegner für sich verwendet.
In der Ehewohnung und damit in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin verblieb nach dem 1.12.1979 auch eine Lebensversicherungspolizze, Nr.50/14913-2 der Zürich-Kosmos-Versicherungs AG. Der Vertrag - auf Er- und Ableben - war vom Antragsgegner als Versicherungsnehmer im Jahre 1974 abgeschlossen worden. Als Begünstigte waren ursprünglich die Antragstellerin und die eheliche Tochter "vermerkt", sie wurden jedoch später über Betreiben des Antragsgegners wieder "gestrichen". Die jährliche Prämie betrug ca. S 30.000,-- und wurde bis einschließlich 1979 bezahlt. Per 1.12.1979 errechnet sich ein fiktiver Rückkaufswert der Polizze von S 123.682,-- zuzüglich Gewinnanteilen von S 9.589,--.
Im Februar 1979 wurden vom Antragsgegner eheliche Ersparnisse, die sich bis dahin auf Sparkonten befunden hatten, zwecks höherer Verzinsung in Wertpapieren, und zwar 7,25 %-ige NÖ-Anleihe 1979-1987 zum Nominalwert von S 400.000,-- angelegt. Über dieses Kassageschäft bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse Nr.874-00499 wurde ein Dispositionsschein ausgestellt. Über die Wertpapiere kann nur bei Vorlage dieses Scheines verfügt werden. Das Wertpapierdepot wurde überdies durch ein Losungswort gesichert. Der Dispositionsschein verblieb nach dem Auszug des Antragsgegners in der Ehewohnung. Die Wertpapiere befanden sich am 2.12.1979 auf dem Depot, ihr Kurswert betrug S 386.000,--. Anfang Februar 1980 erhob der Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim Landesgericht für ZRS Wien Klage auf Herausgabe des Dispositionsscheines und erwirkte zur Sicherung des Anspruches eine einstweilige Verfügung, mit der der Ersten Österreichischen Spar-Casse verboten wurde, die Wertpapiere auszufolgen. Das Verfahren wurde nach Scheidung der Ehe der Parteien mit Beschluß vom 20.12.1982 gemäß § 235 AußStrG an das Erstgericht zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren überwiesen. Im Jahre 1974 verliehen die Parteien aus den gemeinsamen Ersparnissen einen Betrag von je S 100.000,-- an die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** als Darlehen "bzw. Kapitalbeteiligung". Die Laufzeit der Darlehen betrug 5 Jahre. Es war eine Gewinnbeteiligung von jährlich S 100.000,-- vereinbart. Zur Besicherung der Darlehen erhielten die Parteien zunächst je eine Bankgarantie, später wurden die Bankgarantien gegen Übergabe von Schmuck im geschätzten Wert von S 200.000,-- ausgetauscht. Der Schmuck verblieb nach dem 1.12.1979 in der Ehewohnung.Im Februar 1979 wurden vom Antragsgegner eheliche Ersparnisse, die sich bis dahin auf Sparkonten befunden hatten, zwecks höherer Verzinsung in Wertpapieren, und zwar 7,25 %-ige NÖ-Anleihe 1979-1987 zum Nominalwert von S 400.000,-- angelegt. Über dieses Kassageschäft bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse Nr.874-00499 wurde ein Dispositionsschein ausgestellt. Über die Wertpapiere kann nur bei Vorlage dieses Scheines verfügt werden. Das Wertpapierdepot wurde überdies durch ein Losungswort gesichert. Der Dispositionsschein verblieb nach dem Auszug des Antragsgegners in der Ehewohnung. Die Wertpapiere befanden sich am 2.12.1979 auf dem Depot, ihr Kurswert betrug S 386.000,--. Anfang Februar 1980 erhob der Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim Landesgericht für ZRS Wien Klage auf Herausgabe des Dispositionsscheines und erwirkte zur Sicherung des Anspruches eine einstweilige Verfügung, mit der der Ersten Österreichischen Spar-Casse verboten wurde, die Wertpapiere auszufolgen. Das Verfahren wurde nach Scheidung der Ehe der Parteien mit Beschluß vom 20.12.1982 gemäß Paragraph 235, AußStrG an das Erstgericht zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren überwiesen. Im Jahre 1974 verliehen die Parteien aus den gemeinsamen Ersparnissen einen Betrag von je S 100.000,-- an die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** als Darlehen "bzw. Kapitalbeteiligung". Die Laufzeit der Darlehen betrug 5 Jahre. Es war eine Gewinnbeteiligung von jährlich S 100.000,-- vereinbart. Zur Besicherung der Darlehen erhielten die Parteien zunächst je eine Bankgarantie, später wurden die Bankgarantien gegen Übergabe von Schmuck im geschätzten Wert von S 200.000,-- ausgetauscht. Der Schmuck verblieb nach dem 1.12.1979 in der Ehewohnung.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die von ihm vorgenommene Aufteilung der Billigkeit entspreche. Dabei sei der Betrag von S 20.000,--, der sich auf dem Sparbuch "Josefa R***" bei dessen Übergabe befunden habe, nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich hiebei um ein Geschenk gehandelt habe. Das gleiche gelte von dem von der Antragstellerin vom Gehaltskonto des Antragsgegners abgehobenen Betrag von S 97.000,--, da dieser zum Unterhalt der Antragstellerin und des Kindes bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Antragstellerin verwendet worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, jenem der Antragstellerin jedoch teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2, 4 und 6 dahin ab, daß nach Punkt 2 das in der Ehewohnung befindliche eheliche Gebrauchsvermögen (Einrichtungsgegenstände und Hausrat) zur Gänze der Antragstellerin zugewiesen wird und nach Punkt 4 die Forderungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** auf Rückzahlung eines Darlehens bzw. einer Kapitalbeteiligung von je S 100.000,-- samt Zinsen der Antragstellerin zugewiesen werden. Den Punkt 6 behob das Rekursgericht, das den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 AußStrG zuließ. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, die Zuweisung der Wohnzimmereinrichtung an den Antragsgegner widerspreche dem Billigkeitsgebot des § 83 Abs.1 EheG. Der an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Antragstellerin dürfe keine Regelung aufgezwungen werden, die ihren Lebensbereich entscheidend zu ihrem Nachteil verändere. Die Antragstellerin sei auf die Benützung der Wohnzimmereinrichtung angewiesen, wogegen der Antragsgegner diese Einrichtung, wie er selbst (in der Rekursbeantwortung) ausführe, aus praktischen Erwägungen gar nicht begehre. Die Zuweisung der Forderungen beider Parteien gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** an die Antragstellerin erweise sich als einzig praktikable Lösung, weil die Antragstellerin das zur Besicherung dieser Forderungen übergebene Pfand (Schmuck) in Händen habe. Die Antragstellerin habe zudem das Darlehensgeschäft in die Wege geleitet. Es sei daher billig, wenn sie nunmehr auch das Risiko der Einbringlichkeit der Darlehensforderungen trage. Für den in Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses der Antragstellerin erteilten Auftrag, den Rückforderungsanspruch des Antragsgegners klageweise geltend zu machen, fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin habe dadurch, daß sie während etwa der Hälfte der mit dem Antragsgegner gemeinsam verbrachten Zeit berufstätig gewesen sei, überdies aber den gemeinsamen Haushalt geführt und das Kind erzogen habe (§ 83 Abs.2 EheG), einen größeren Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse geleistet als der Antragsgegner. Es sei ihr deshalb deutlich mehr als die Hälfte des der Aufteilung unterliegenden Vermögens zuzuweisen. Nach der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung ergebe sich zugunsten der Antragstellerin:Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, jenem der Antragstellerin jedoch teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2, 4 und 6 dahin ab, daß nach Punkt 2 das in der Ehewohnung befindliche eheliche Gebrauchsvermögen (Einrichtungsgegenstände und Hausrat) zur Gänze der Antragstellerin zugewiesen wird und nach Punkt 4 die Forderungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** auf Rückzahlung eines Darlehens bzw. einer Kapitalbeteiligung von je S 100.000,-- samt Zinsen der Antragstellerin zugewiesen werden. Den Punkt 6 behob das Rekursgericht, das den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 232, AußStrG zuließ. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, die Zuweisung der Wohnzimmereinrichtung an den Antragsgegner widerspreche dem Billigkeitsgebot des Paragraph 83, Absatz eins, EheG. Der an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Antragstellerin dürfe keine Regelung aufgezwungen werden, die ihren Lebensbereich entscheidend zu ihrem Nachteil verändere. Die Antragstellerin sei auf die Benützung der Wohnzimmereinrichtung angewiesen, wogegen der Antragsgegner diese Einrichtung, wie er selbst (in der Rekursbeantwortung) ausführe, aus praktischen Erwägungen gar nicht begehre. Die Zuweisung der Forderungen beider Parteien gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** an die Antragstellerin erweise sich als einzig praktikable Lösung, weil die Antragstellerin das zur Besicherung dieser Forderungen übergebene Pfand (Schmuck) in Händen habe. Die Antragstellerin habe zudem das Darlehensgeschäft in die Wege geleitet. Es sei daher billig, wenn sie nunmehr auch das Risiko der Einbringlichkeit der Darlehensforderungen trage. Für den in Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses der Antragstellerin erteilten Auftrag, den Rückforderungsanspruch des Antragsgegners klageweise geltend zu machen, fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin habe dadurch, daß sie während etwa der Hälfte der mit dem Antragsgegner gemeinsam verbrachten Zeit berufstätig gewesen sei, überdies aber den gemeinsamen Haushalt geführt und das Kind erzogen habe (Paragraph 83, Absatz 2, EheG), einen größeren Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse geleistet als der Antragsgegner. Es sei ihr deshalb deutlich mehr als die Hälfte des der Aufteilung unterliegenden Vermögens zuzuweisen. Nach der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung ergebe sich zugunsten der Antragstellerin:
1.) Wohnungseinrichtung S 110.050,--
2.) Prämiensparbuch S 20.893,32
3.) Sparkonto S 72.536,08
4.) Prämiensparbuch R*** S 28.000,--
5.) Wertpapierdepot S 386.000,--
6.) Darlehen an K*** GesmbH S 200.000,--
S 817.479,40
abzüglich Ausgleichszahlung S 231.750,--
S 585.729,40
sowie zugunsten des Antragsgegners:
1.) Prämiensparbuch S 20.893,32
2.) Bausparvertrag S 55.456,60
3.) Lebensversicherung S 123.682,--
sowie Gewinnbeteiligung S 9.589,--
S 209.620,92
zuzüglich Ausgleichszahlung S 231.750,--
S 441.370,92.
Der Umstand, daß die Antragstellerin die Darlehensforderung gegen die K*** Gesellschaft mbH. bzw. Otto P*** erst geltend machen müsse und daß die Einbringlichmachung dieser Forderung möglicherweise schwierig sein werde, finde einen gewissen Ausgleich darin, daß ihr auch die Mietrechte an der Ehewohnung zugewiesen worden seien und daß die Zinsen der Sparbücher und Wertpapiere seit dem 1.12.1979 bei der vorstehenden Aufstellung nicht berücksichtigt worden seien.
Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In eventu mögen dem Antragsgegner alle Sparbücher und die Lebensversicherungspolizze zugewiesen werden, der Antragstellerin dagegen die Forderungen gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** und beiden Parteien gemeinsam der Dispositionsschein zum Wertpapierdepot und das mit diesem Depot verbundene Zinsenkonto; die Parteien seien zu berechtigen und zu verpflichten, das Depot und das Zinsenkonto binnen 14 Tagen gemeinsam aufzulösen. Aus dem Erlös sei dem Antragsgegner ein Betrag von S 193.000,--, der Antragstellerin der Rest, die aus dem Zinsenkonto sich ergebenden Beträge seien beiden Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Antragstellerin sei zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 42.000,-- an den Antragsgegner zu verpflichten. Ein weiterer Eventualantrag des Antragsgegners geht dahin, die Entscheidung aufzuheben und über das der Aufteilung unterliegende Vermögen samt Zinsen unter Zugrundelegung eines Verteilungsverhältnisses von 50 : 50 neu zu entscheiden.
Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.