Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 445.000,-- s.A. und bringt vor, er habe Florian T*** mit Kaufvertrag vom 17.12.1981 Grundstücke um S 800.000,-- verkauft. Hinsichtlich eines Teilbetrages von S 600.000,-- sei eine ratenweise Abstattung vereinbart worden. Der Beklagte habe es als Verfasser des Kaufvertrages unterlassen, den Kläger übe die Möglichkeit, den gestundeten Kaufpreis pfandrechtlich zu sichern, zu belehren und die Restforderung bücherlich durch Einräumung und Einverleibung eines Pfandrechtes bei der für das Kaufobjekt zu eröffnenden Einlage sicherzustellen. Florian T***, der zahlungsunfähig sei, schulde dem Kläger noch den Klagebetrag. Der Beklagte hafte dem Kläger für den durch seine Unterlassung entstandenen Schaden. Der Kläger habe als Vertragspartner des Florian T*** darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte, auch wenn er nur vom Käufer über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes unterrichtet und ausdrücklich mit der Vertragsverfassung beauftragt worden sei, darauf bedacht sein werde, auch den Verkäufer vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Der Beklagte habe dieser Sorgfaltspflicht nicht entsprochen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, der Kläger habe mit Florian T*** am 6.12.1981 eine von beiden Teilen unterzeichnete "Kaufvereinbarung" getroffen. Es habe sich um ein beide Teile bindendes Vertragswerk gehandelt. Florian T*** habe den Beklagten beauftragt, diese Vereinbarung in eine juristisch entsprechende Form zu bringen. Der Beklagte habe den Kläger aus Anlaß der Vertragserrichtung nicht gesehen und habe daher keine Veranlassung und Möglichkeit gehabt, ihn in irgendeiner Form zu belehren, zu beraten oder zu warnen, zumal er gewußt habe, daß der Kläger in einem unmittelbar zuvor verglichenen Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Beklagte habe annehmen dürfen, daß allfällige Zweifelsfragen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsfreund geklärt werden. Der Beklagte sei zum Kläger nie, auch nicht konkludent, in ein Vertragsverhältnis getreten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der vom Rechtsanwalt Dr. Dieter H*** vertretene Kläger schloß mit dem vom Beklagten vertretenen Florian T*** im Verfahren 22 Cg 34/80 des Landesgerichtes Klagenfurt am 4.12.1980 einen Vergleich, mit dem sich der Kläger verpflichtete, Florian T*** bis 31.12.1981 S 200.000,-- zu bezahlen. Florian T*** erklärte sich bereit, anstelle dieses Betrages ein unbelastetes Grundstück zu übernehmen.
Noch am 4. oder am 6.12.1981 schlossen der Kläger und Florian T*** in Erfüllung dieses Vergleiches eine Kaufvereinbarung, die von beiden Teilen unterfertigt wurde und in der es unter anderem heißt: "....Die Grundstücke werden vom Käufer.... in sein Eigentum übernommen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur lastenfreien Übergabe. Als Kaufpreis werden S 800.000,-- vereinbart. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer, Herrn Florian T*** und seinen Rechtsnachfolgern.....die Dienstbarkeit der Errichtung, Duldung und
dauernden Erhaltung eines Wasserbehälters einzuräumen.... Dies gilt
auch für eine Wasserleitung...... Die Zahlung erfolgt wie folgt:
S 800.000,-- abzüglich S 200.000,-- = S 600.000,--, davon
S 100.000,-- in ca. 14 Tagen nach Fertigung der Vereinbarung. Die Summe von S 400.000,-- wird vierteljährlich zu je S 100.000,-- bezahlt; die restlichen S 100.000,-- nach grundbücherlicher Einverleibung des Eigentumsrechts für Florian T***". Da Florian T*** als Käufer die Kosten der Vertragserrichtung tragen sollte, erklärte er, die Kaufvereinbarung seinem Rechtsanwalt, dem Beklagten, zur Abfassung einer einverleibungsfähigen Vertragsurkunde übergeben zu wollen. Damit war der Kläger einverstanden.
Am 14.12.1981 erschien Florian T*** in der Kanzlei des Beklagten, übergab ihm die handschriftliche Kaufvereinbarung und beauftragte ihn, diese in eine grundbuchsfähige Form zu bringen. Der Beklagte verfaßte daraufhin den mit 17.12.1981 datierten Kaufvertrag. Eine grundbücherliche Sicherstellung des Restkaufpreises von S 600.000,-- nahm der Beklagte in den Kaufvertrag nicht auf. Eine solche war auch in der handschriftlichen Vereinbarung nicht enthalten.
Am 17.12.1981 holte Florian T*** den Kaufvertrag vom Beklagten ab. Die Unterfertigung des Vertrages durch den Kläger und Florian T*** erfolgte in der Kanzlei des Notars Dr. Erich F*** in Klagenfurt.
Der Beklagte meldete den Kaufvertrag am 29.12.1981 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern an. Die agrarbehördliche Genehmigung erwirkte der Beklagte am 25.1.1982, die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz am 13.5.1982 und jene nach dem Wohnsiedlungsgesetz am 27.5.1982. Am 19.8.1982 erfolgte durch den Beklagten die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages. Am gleichen Tag beantragte der Beklagte eine Rangordnung für den Kredithöchstbetrag von S 1,3 Mio. zugunsten der Kärntner Sparkasse. Florian T*** bezahlte dem Kläger von dem aushaftenden Kaufpreisrest von S 600.000,-- lediglich S 155.000,--. Florian T*** ist zahlungsunfähig. Ein Konkursverfahren wurde mangels Vermögens nicht eröffnet. Das Landesgericht Klagenfurt hat Florian T*** wegen fahrlässiger Krida schuldig erkannt.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Kaufliegenschaft sei eine allgemein geübte Vorgangsweise. Unterlasse ein zur Parteienvertretung berufener Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kaufvertrages die Belehrung des Verkäufers über die Möglichkeit einer Sicherstellung des Restkaufpreises - sei er auch nur vom Käufer mit der Errichtung des Vertrages beauftragt worden - und erwachse dem Verkäufer hieraus ein Schaden, könne der Vertragsverfasser nach § 1299 ABGB vom Geschädigten zur Ersatzleistung herangezogen werden. Wer für andere einen Vertrag formuliere, sei allen Vertragsparteien gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet, sofern er von ihnen ins Vertrauen gezogen werde bzw. diese davon ausgehen dürfen, daß er unparteiisch formuliere. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Beklagte ausschließlich mit seinem Klienten Florian T*** Kontakt gehabt, während er mit dem Kläger nie zusammengetroffen sei. Die Zahlungsmodalitäten seien in der rechtswirksamen handschriftlichen "Kaufvereinbarung" bereits festgelegt gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, den Kaufvertrag unter Mitwirkung der Vertragspartner erst zu entwickeln und den Willen der Vertragsparteien zu erforschen. Er habe nur mehr die fertige Vorlage in eine einverleibungsfähige Form zu bringen gehabt. Habe sich der Beklagte bei dieser Sachlage nicht an den Kläger gewandt, um mit ihm die - bereits vereinbarten - Zahlungsmodalitäten zu erörtern, könne darin ein Sorgfaltsverstoß nicht erblickt werden. Der Vertragserrichter habe in einem solchen Fall nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren. Nach einem bereits geschlossenen Vertrag habe keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt. Wer deshalb ursprünglich kein Pfand für den Kaufpreisrest versprochen habe, sei nicht verpflichtet, es nachträglich zu bestellen. Der Vertragserrichter könne in einem solchen Fall wegen der Nichtanregung der Pfandbestellung nicht haftbar gemacht werden. Der Kläger hätte nachweisen müssen, daß Florian T*** auf ein derartiges Ansinnen eingegangen wäre. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der Beklagte sei im Zusammenhang mit der Errichtung eines einverleibungsfähigen Vertrages auch zur Vertrauensperson des Klägers geworden, da das Interesse (auch) des Klägers an der Errichtung eines solchen Vertrages für ihn deutlich erkennbar gewesen sei. Wenn auch der Beklagte den vom Kläger und Florian T*** errichteten Vertrag nur noch in die entsprechende juristische Form hätte bringen sollen und bei einem bereits geschlossenen Vertrag keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt habe, wäre dennoch der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf den Vorteil von Sicherstellungen hinzuweisen, die in Form der Einräumung eines Pfandrechtes bei Kaufpreisstundungen anläßlich eines Liegenschaftsverkaufes durchaus üblich seien. Der Beklagte habe einen derartigen Hinweis an den Kläger unterlassen, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, mit dem Kläger (telefonisch oder telegrafisch) Kontakt aufzunehmen. Es werde zu prüfen sein, ob der Kläger im Fall einer entsprechenden Belehrung durch den Beklagten die Einräumung eines Pfandrechtes zu seinen Gunsten verlangt hätte und ob Florian T*** auf ein derartiges Ansinnen des Kläges eingegangen wäre. Das Gericht habe auch im Anwaltsprozeß im Fall der Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit des Vorbringens durch Erörterung der rechtlich maßgebenden Fragen auf eine Klarstellung hinzuwirken.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Sicherstellung des Restkaufpreises auf der Kaufliegenschaft sei eine allgemein geübte Vorgangsweise. Unterlasse ein zur Parteienvertretung berufener Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kaufvertrages die Belehrung des Verkäufers über die Möglichkeit einer Sicherstellung des Restkaufpreises - sei er auch nur vom Käufer mit der Errichtung des Vertrages beauftragt worden - und erwachse dem Verkäufer hieraus ein Schaden, könne der Vertragsverfasser nach Paragraph 1299, ABGB vom Geschädigten zur Ersatzleistung herangezogen werden. Wer für andere einen Vertrag formuliere, sei allen Vertragsparteien gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet, sofern er von ihnen ins Vertrauen gezogen werde bzw. diese davon ausgehen dürfen, daß er unparteiisch formuliere. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Beklagte ausschließlich mit seinem Klienten Florian T*** Kontakt gehabt, während er mit dem Kläger nie zusammengetroffen sei. Die Zahlungsmodalitäten seien in der rechtswirksamen handschriftlichen "Kaufvereinbarung" bereits festgelegt gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, den Kaufvertrag unter Mitwirkung der Vertragspartner erst zu entwickeln und den Willen der Vertragsparteien zu erforschen. Er habe nur mehr die fertige Vorlage in eine einverleibungsfähige Form zu bringen gehabt. Habe sich der Beklagte bei dieser Sachlage nicht an den Kläger gewandt, um mit ihm die - bereits vereinbarten - Zahlungsmodalitäten zu erörtern, könne darin ein Sorgfaltsverstoß nicht erblickt werden. Der Vertragserrichter habe in einem solchen Fall nur die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren. Nach einem bereits geschlossenen Vertrag habe keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt. Wer deshalb ursprünglich kein Pfand für den Kaufpreisrest versprochen habe, sei nicht verpflichtet, es nachträglich zu bestellen. Der Vertragserrichter könne in einem solchen Fall wegen der Nichtanregung der Pfandbestellung nicht haftbar gemacht werden. Der Kläger hätte nachweisen müssen, daß Florian T*** auf ein derartiges Ansinnen eingegangen wäre. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der Beklagte sei im Zusammenhang mit der Errichtung eines einverleibungsfähigen Vertrages auch zur Vertrauensperson des Klägers geworden, da das Interesse (auch) des Klägers an der Errichtung eines solchen Vertrages für ihn deutlich erkennbar gewesen sei. Wenn auch der Beklagte den vom Kläger und Florian T*** errichteten Vertrag nur noch in die entsprechende juristische Form hätte bringen sollen und bei einem bereits geschlossenen Vertrag keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt habe, wäre dennoch der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf den Vorteil von Sicherstellungen hinzuweisen, die in Form der Einräumung eines Pfandrechtes bei Kaufpreisstundungen anläßlich eines Liegenschaftsverkaufes durchaus üblich seien. Der Beklagte habe einen derartigen Hinweis an den Kläger unterlassen, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, mit dem Kläger (telefonisch oder telegrafisch) Kontakt aufzunehmen. Es werde zu prüfen sein, ob der Kläger im Fall einer entsprechenden Belehrung durch den Beklagten die Einräumung eines Pfandrechtes zu seinen Gunsten verlangt hätte und ob Florian T*** auf ein derartiges Ansinnen des Kläges eingegangen wäre. Das Gericht habe auch im Anwaltsprozeß im Fall der Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit des Vorbringens durch Erörterung der rechtlich maßgebenden Fragen auf eine Klarstellung hinzuwirken.
Der Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, ihn aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß der Berufung nicht Folge gegeben werde. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.