Die von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die von den Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Mängelrüge wenden sich die Beklagten zum Großteil gegen angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist. Das Wiederholen derartiger erstgerichtlicher Verfahrensmängel in der Revision ist jedoch unzulässig (SZ 27/4, EvBl 1969/263 ua).
Was die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses sowie der Gründe für die Einstellungserklärungen mehrerer Gläubiger im Exekutionsverfahren anlangt, handelt es sich hiebei in Wahrheit um eine Rechtsrüge, weil das Berufungsgericht die Unterlassung derartiger Verfahrensschritte durch das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen gebilligt hat. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist aus folgenden Gründen beizupflichten:
Richtig ist, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde liegt (SZ 59/114, SZ 57/87 ua). Die Benachteiligung eines Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn ohne das geschlossene Rechtsgeschäft bzw durch dessen Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl 1966/285, WBl 1987, 158 ua). Für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt es, wenn sie zu einer die Befriedigungsaussicht erhöhenden Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers führt oder wenn ohne Durchführung der Anfechtung auch nur eine Erschwerung oder Verzögerung in der Zugriffsmöglichkeit für den Gläubiger vorhanden wäre (SZ 53/31 ua). Es kommt hiebei nur darauf an, daß ohne diesen Vermögensaustausch bzw dessen Rückgängigmachung für die Konkursgläubiger eine bessere Lage geschaffen wird (SZ 59/114, MietSlg 33.796 ua).
Richtig ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß jener Rechtssatz, demzufolge die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung angefochten werden kann, nicht auf andere Verfügungen über die Liegenschaft zu übertragen ist. Bei der Veräußerung der Sache ist davon auszugehen, daß dem Veräußerer in der Regel der Gegenwert für die Liegenschaft zukommt, so daß im allgemeinen die Konkursmasse mit einem gewissen Äquivalent rechnen kann. Wird dagegen eine Liegenschaft nur in Bestand gegeben, so ist mit einem sofort verfügbaren Gegenwert nicht zu rechnen. Vielmehr behält in einem solchen Fall der Gemeinschuldner grundsätzlich sein Eigentum an der Liegenschaft, so daß er für die Aufgabe seines Eigentumsrechtes nichts erhält, während er andererseits durch den Bestandvertrag die Veräußerung entweder unmöglich macht oder zumindest sehr erschwert. Hiezu kommt, daß im vorliegenden Fall nur die Liegenschaft mit Pfandrechten belastet war, die Verpachtung über das Unternehmen betraf.
Den Rechtssatz, daß durch die Inbestandgabe einer Liegenschaft die Verwertungsmöglichkeit und demnach deren Wert in der Regel erheblich beeinträchtigt wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (MietSlg 28.713 ua). Ob es von dieser als Regel zu wertenden Annahme Ausnahmen gibt, zB dann, wenn es sich um außergewöhnlich günstige Verpachtungen handelt, muß hier nicht erörtert werden. Auch in einer weiteren Entscheidung (SZ 59/206) wurde von der Nachteiligkeit einer Inbestandgabe ausgegangen, wobei der Oberste Gerichtshof allerdings auf die Umstände des dortigen Einzelfalles abgestellt hat. Diese sind jedoch mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Die Liegenschaft wurde an die Erstbeklagte zu außergewöhnlichen Bedingungen verpachtet, nämlich auf einen Zeitraum, der sich jeder vernünftigen Kontrolle und Überlegung entzieht. De facto kommt eine derartige Verpachtung einer ständigen Aufgabe des Verfügungsrechtes über diese Liegenschaft gleich. Schon allein dieser Umstand zeigt die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes. Hiezu kommt, daß der vereinbarte Pachtzins (120.000 S pro Jahr ohne jegliche Wertsicherung) im Hinblick auf die Belastungen der Liegenschaft keinesfalls als eine zur Sanierung des Betriebes zielführende Maßnahme angesehen werden kann. Selbst wenn es richtig wäre, daß dieser Pachtzins im Hinblick auf den Betrieb und dessen Zustand zum Zeitpunkt der Verpachtung realistisch gewesen wäre, würde dies nicht gegen die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäftes sprechen. Wäre nämlich ein höherer Pachtzins nicht zu erzielen gewesen, dann könnte die Verpachtung als solche nicht als eine vernünftige Sanierungsmaßnahme angesehen werden. Verzichtet nämlich der Gemeinschuldner auf eine Verfügungsmöglichkeit über seinen Betrieb gegen ein Entgelt, das keinesfalls ausreichen kann, auch nur annähernd die Betriebsschulden zu decken, so ist das nicht als eine im Interesse der Gläubiger zweckmäßige Wirtschaftsführung anzusehen. Mit Recht sind daher die Vorinstanzen von der Nachteiligkeit des Pachtvertrages mit der Erstbeklagten ausgegangen, ohne daß es weiterer Erhebungen darüber bedurfte, ob der vereinbarte Pachtzins im Hinblick auf den Zustand des Unternehmens realistisch war oder nicht.
Daß auch dolus eventualis für die Annahme der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO ausreicht, ist ständige Judikatur (JBl 1984, 495, SZ 59/143 ua). Das Erstgericht hat mit Billigung des Berufungsgerichtes ausdrücklich festgestellt, daß die beiden Pachtverträge vom Gemeinschuldner in der Absicht abgeschlossen wurden, dadurch die streitgegenständliche Liegenschaft praktisch unverwertbar zu machen (S. 49 d.A.). Daß aber ein solches Unverwertbarmachen der Liegenschaft eine Benachteiligung der Gläubiger darstellt, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Demnach war auf die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt nicht einzugehen, weil sie eine für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung außer Betracht lassen. Ist aber der Gemeinschuldner zugleich der einzige Geschäftsführer jener Handelsgesellschaft, mit der er ein den Gläubiger nachteiliges Geschäft abschließt, so muß seine Kenntnis und die Kenntnis seiner Absicht der Gesellschaft zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall war der Gemeinschuldner alleiniger Geschäftsführer beider Beklagten. Da feststeht, daß er die Verträge mit den Beklagten in der Absicht der Benachteiligung der Gläubiger abgeschlossen hat, ist von einer Kenntnis dieser Benachteiligungsabsicht durch die Beklagten auszugehen. Bei den Ausführungen der Vorinstanzen, daß der Gemeinschuldner zumindest einem Teil der Pfandgläubiger auch als persönlicher Schuldner haftete, handelt es sich um eine tatsächliche Schlußfolgerung aus von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen, deren Richtigkeit die Beklagten nicht einmal in Zweifel ziehen. Tatsächliche Schlußfolgerungen sind aber dem Bereich der Tatsachenfeststellungen zuzuordnen, weshalb der Oberste Gerichtshof an sie gebunden ist.Daß auch dolus eventualis für die Annahme der Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO ausreicht, ist ständige Judikatur (JBl 1984, 495, SZ 59/143 ua). Das Erstgericht hat mit Billigung des Berufungsgerichtes ausdrücklich festgestellt, daß die beiden Pachtverträge vom Gemeinschuldner in der Absicht abgeschlossen wurden, dadurch die streitgegenständliche Liegenschaft praktisch unverwertbar zu machen (S. 49 d.A.). Daß aber ein solches Unverwertbarmachen der Liegenschaft eine Benachteiligung der Gläubiger darstellt, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Demnach war auf die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt nicht einzugehen, weil sie eine für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung außer Betracht lassen. Ist aber der Gemeinschuldner zugleich der einzige Geschäftsführer jener Handelsgesellschaft, mit der er ein den Gläubiger nachteiliges Geschäft abschließt, so muß seine Kenntnis und die Kenntnis seiner Absicht der Gesellschaft zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall war der Gemeinschuldner alleiniger Geschäftsführer beider Beklagten. Da feststeht, daß er die Verträge mit den Beklagten in der Absicht der Benachteiligung der Gläubiger abgeschlossen hat, ist von einer Kenntnis dieser Benachteiligungsabsicht durch die Beklagten auszugehen. Bei den Ausführungen der Vorinstanzen, daß der Gemeinschuldner zumindest einem Teil der Pfandgläubiger auch als persönlicher Schuldner haftete, handelt es sich um eine tatsächliche Schlußfolgerung aus von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen, deren Richtigkeit die Beklagten nicht einmal in Zweifel ziehen. Tatsächliche Schlußfolgerungen sind aber dem Bereich der Tatsachenfeststellungen zuzuordnen, weshalb der Oberste Gerichtshof an sie gebunden ist.
Es erweist sich also, daß die vielfach auf deutsche Literatur gestützte Argumentation der Beklagten in der Revision dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend Rechnung trägt. Abgesehen davon, daß tatsächlich im allgemeinen die Inbestandgabe einer Liegenschaft deren Verwertungsmöglichkeit beeinträchtigt, so daß der gegenteilige Ausnahmsfall bewiesen werden müßte, muß im vorliegenden Fall aus den Begleitumständen der Verpachtung auf eine Benachteiligung der Gläubiger geschlossen werden. Die Benachteiligungsabsicht steht ebenso fest, wie die Kenntnis dieser Absicht durch die Beklagten. Dazu kommt die Feststellung, daß es sich bei den Pfandgläubigern zumindest zum Teil auch um Gläubiger handelt, denen gegenüber der Gemeinschuldner persönlich gehaftet hat. Schließlich ergibt sich aber, daß die Verpachtung an die Erstbeklagte, die Grundlage für die Unterverpachtung an die Zweitbeklagte war, keinesfalls als sinnvolle Sanierungsmaßnahme zugunsten der Gläubiger angesehen werden kann, weshalb sich hier eine Erörterung der Frage, inwieweit solche Sanierungsversuche einem Anfechtungsanspruch entgegenstehen können, erübrigt.
Der Oberste Gerichtshof tritt demnach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.