Die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 232 AußStrG beruht allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht. Erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird. Die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung, weil darin eine negative Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsmittels liegt. Gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen (MietSlg. 33.709/12, EFSlg. 47.392). Der Ausspruch der Zulassung kann auch nicht mehr wirksam nachgetragen werden (EFSlg. 52.918).Die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 232, AußStrG beruht allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht. Erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird. Die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung, weil darin eine negative Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsmittels liegt. Gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen (MietSlg. 33.709/12, EFSlg. 47.392). Der Ausspruch der Zulassung kann auch nicht mehr wirksam nachgetragen werden (EFSlg. 52.918).
§ 232 AußStrG ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (MietSlg. 33.709/12, EFSlg. 52.917).Paragraph 232, AußStrG ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (MietSlg. 33.709/12, EFSlg. 52.917).
Sowohl bei der Entscheidung des Erstgerichtes als auch beim Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz handelt es sich - anders als im Fall der Entscheidung SZ 53/150 - um eine Sachentscheidung. Das Erstgericht hat nicht etwa die Ansicht vertreten, mit Rücksicht auf eine behauptete außergerichtliche Einigung habe eine gerichtliche Entscheidung zu entfallen, weil bis zu einer dem Prozeßweg vorbehaltenen Klärung von der Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung auszugehen sei. Es hat vielmehr das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung geprüft und den Aufteilungsantrag abgewiesen, weil es zur Überzeugung gekommen ist, die behauptete Vereinbarung sei zustandegekommen. Nur dann aber, wenn es sich nicht um eine Sachentscheidung handelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitverfahrens über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof (EFSlg. 52.920, 50.124). Mit Recht hat daher die zweite Instanz den von der Antragsgegnerin erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig angesehen. Liegt aber ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit (vgl. Fasching IV, 11). Auch die im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsrüge richtet sich gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz, sodaß auf sie mangels Zulässigkeitsausspruchs im Sinne des § 232 Abs. 1 AußStrG nicht eingegangen werden kann. Dem Rekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.Sowohl bei der Entscheidung des Erstgerichtes als auch beim Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz handelt es sich - anders als im Fall der Entscheidung SZ 53/150 - um eine Sachentscheidung. Das Erstgericht hat nicht etwa die Ansicht vertreten, mit Rücksicht auf eine behauptete außergerichtliche Einigung habe eine gerichtliche Entscheidung zu entfallen, weil bis zu einer dem Prozeßweg vorbehaltenen Klärung von der Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung auszugehen sei. Es hat vielmehr das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung geprüft und den Aufteilungsantrag abgewiesen, weil es zur Überzeugung gekommen ist, die behauptete Vereinbarung sei zustandegekommen. Nur dann aber, wenn es sich nicht um eine Sachentscheidung handelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitverfahrens über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof (EFSlg. 52.920, 50.124). Mit Recht hat daher die zweite Instanz den von der Antragsgegnerin erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig angesehen. Liegt aber ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit vergleiche Fasching römisch vier, 11). Auch die im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsrüge richtet sich gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz, sodaß auf sie mangels Zulässigkeitsausspruchs im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG nicht eingegangen werden kann. Dem Rekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.