Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Vor Eingehen in die Ausführungen des Revisionsrekurses ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung mit dem Rekurs gemäß § 9 Abs 4 AußStrG nicht bloß die Entscheidung über die Vorstellung, sondern auch der dieser zugrunde gelegene, nur mit der Vorstellung angefochtene Beschluß bekämpft werden kann, und zwar binnen 14 Tagen vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Vorstellung (SZ 14/130, SZ 26/9, JBl 1953, 663; EvBl 1957/422, 661; 6 Ob 799/77, 5 Ob 531/83, 2 Ob 527/83, 6 Ob 594/84).Vor Eingehen in die Ausführungen des Revisionsrekurses ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung mit dem Rekurs gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG nicht bloß die Entscheidung über die Vorstellung, sondern auch der dieser zugrunde gelegene, nur mit der Vorstellung angefochtene Beschluß bekämpft werden kann, und zwar binnen 14 Tagen vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Vorstellung (SZ 14/130, SZ 26/9, JBl 1953, 663; EvBl 1957/422, 661; 6 Ob 799/77, 5 Ob 531/83, 2 Ob 527/83, 6 Ob 594/84).
Die (in Rechtskraft erwachsene) Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß ON 36 bewirkte im vorliegenden Fall aber nicht, daß der Beschluß ON 36 rechtskräftig wurde. Denn die Mutter hat nicht von der Wahlmöglichkeit, entweder die eine oder die andere Entscheidung zu bekämpfen, Gebrauch gemacht, sondern beide Beschlüsse bekämpft. Da auch der Rekurs gegen den über die Vorstellung ergehenden Beschluß sachlich zu erledigen ist und bei einer Häufung der Rechtsmittel jedenfalls auf einen der beiden Rekurse sachlich einzugehen ist, kann die Zurückweisung des einen oder anderen Rechtsmittels - hier: des Rekurses gegen den die Vorstellung erledigenden Beschluß - nicht schaden (vgl JBl 1974, 323 mit zustimmender Äußerung von König in JBl 1974, 303 ff).Die (in Rechtskraft erwachsene) Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß ON 36 bewirkte im vorliegenden Fall aber nicht, daß der Beschluß ON 36 rechtskräftig wurde. Denn die Mutter hat nicht von der Wahlmöglichkeit, entweder die eine oder die andere Entscheidung zu bekämpfen, Gebrauch gemacht, sondern beide Beschlüsse bekämpft. Da auch der Rekurs gegen den über die Vorstellung ergehenden Beschluß sachlich zu erledigen ist und bei einer Häufung der Rechtsmittel jedenfalls auf einen der beiden Rekurse sachlich einzugehen ist, kann die Zurückweisung des einen oder anderen Rechtsmittels - hier: des Rekurses gegen den die Vorstellung erledigenden Beschluß - nicht schaden vergleiche JBl 1974, 323 mit zustimmender Äußerung von König in JBl 1974, 303 ff).
Der Vater wendet sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht seine Behauptung, während aufrechter Lebensgemeinschaft entsprechende Naturalleistungen erbracht zu haben, unbeachtet gelassen und das bisherige Unterbleiben seiner Einvernahme nicht als Verfahrensmangel erkannt habe. Es gehe nicht um die Frage der Unterhaltsbemessung, sondern darum, ob die Kinder auch für die Zeit der aufrechten Lebensgemeinschaft ihrer Eltern, während der sie im gemeinsamen Familienverband Naturalleistungen empfangen hätten, Unterhalt fordern könnten und ob die Abänderung des Geldunterhaltes in einen Naturalunterhalt unter diesen Umständen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Dies hätte das Rekursgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung verneinen müssen.
Der Rekurswerber zeigt damit zu Recht auf, daß sich das Rekursgericht mit der hier wesentlichen Problematik nicht auseinandergesetzt hat.
Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Mutter habe wirksam namens ihrer Kinder auf die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen übersteigende Beträge im fraglichen Zeitraum jedenfalls verzichtet, nicht nur dem beiderseitigen Vorbringen der Elternteile widerspricht (vgl insbesondere das Vorbringen des Vaters in ON 13, AS 50), sondern auch daran scheitert, daß ein Unterhaltsverzicht zu Lasten Minderjähriger der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (RpflSlg E 1989/163).Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Mutter habe wirksam namens ihrer Kinder auf die vom Vater erbrachten Unterhaltsleistungen übersteigende Beträge im fraglichen Zeitraum jedenfalls verzichtet, nicht nur dem beiderseitigen Vorbringen der Elternteile widerspricht vergleiche insbesondere das Vorbringen des Vaters in ON 13, AS 50), sondern auch daran scheitert, daß ein Unterhaltsverzicht zu Lasten Minderjähriger der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (RpflSlg E 1989/163).
Ob die Anfechtung der Verpflichtungserklärung vom 22.3.1991 im Verfahren 1 C 104/91 des Erstgerichtes, in der die Mutter nach ihren Behauptungen Sittenwidrigkeit geltend machte, erfolgreich war, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist aus dieser Erklärung für den Antragsgegner im vorliegenden Unterhaltsverfahren nichts zu gewinnen. Diese Erklärung ließe nämlich, selbst wenn sie als rechtswirksam anzusehen wäre, nur den Schluß zu, daß die Mutter selbst Ersatz der allenfalls von ihr zugunsten der Kinder erbrachten Alimentationsleistungen, die der Vater zu erbringen gehabt hätte, nicht erwartet hat, sodaß nach dem bisherigen Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der nun namens der Kinder erhobene Anspruch gegen den Vater erloschen sei (vgl JBl 1991, 309).Ob die Anfechtung der Verpflichtungserklärung vom 22.3.1991 im Verfahren 1 C 104/91 des Erstgerichtes, in der die Mutter nach ihren Behauptungen Sittenwidrigkeit geltend machte, erfolgreich war, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist aus dieser Erklärung für den Antragsgegner im vorliegenden Unterhaltsverfahren nichts zu gewinnen. Diese Erklärung ließe nämlich, selbst wenn sie als rechtswirksam anzusehen wäre, nur den Schluß zu, daß die Mutter selbst Ersatz der allenfalls von ihr zugunsten der Kinder erbrachten Alimentationsleistungen, die der Vater zu erbringen gehabt hätte, nicht erwartet hat, sodaß nach dem bisherigen Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der nun namens der Kinder erhobene Anspruch gegen den Vater erloschen sei vergleiche JBl 1991, 309).
Zu der Frage, ob und allenfalls in welcher Art Sachleistungen, die der Unterhaltspflichtige neben dem ihm auferlegten bzw neben dem von ihm geleisteten Geldunterhalt in der Vergangenheit freiwillig erbracht hat, bei der die Vergangenheit betreffenden Ausmessung des gebührenden Unterhalts und damit der Beurteilung des Anspruches des Unterhaltsberechtigten auf höheren als den bisher zuerkannten Unterhalt für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.10.1991, 5 Ob 544/91 in einem bezüglich dieses Problemkreises vergleichbaren Fall erwogen, daß die hiebei auftretende Problematik vor allem darin bestehe, daß allfällige Sachleistungen vom Unterhaltspflichtigen, soweit sie den auf Geldunterhalt lautenden Titel übersteigen, unter der Annahme ihrer Freiwilligkeit erbracht wurden, diese Leistungen nunmehr jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt betrachtet werden müssen, nämlich dahin, ob sie bei Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Verpflichtung zur Leistung eines höheren Geldunterhaltes ebenfalls erbracht worden wären. Dazu kommt noch, daß die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Unter diesen Umständen erscheine es im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik durchaus vertretbar, die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen und bei dieser Prüfung grundsätzlich alle Geld- und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend müsse - um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden - geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel sei eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. Inwieweit aber grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei der gesamte Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abgedeckt werden müssen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen dürfe.
Die Ausführungen der Unterinstanzen lassen eine Prüfung, ob und allenfalls inwieweit der Vater nach diesen Grundsätzen für den noch strittigen Zeitraum zu einem gegenüber dem Titel erhöhten Geldunterhalt herangezogen werden kann, nicht zu.
Die teils feststellenden, teils wertenden Ausführungen des Erstgerichtes hiezu sind teils in sich widersprüchlich und teils unvollständig, sodaß der hier wesentliche Sachverhalt noch nicht gesichert feststeht. Es ist insbesondere noch nicht klargestellt, in welchem Umfang der Vater nun tatsächlich Leistungen für den Unterhalt der Kinder erbracht hat.
Die Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Entscheidung liegt vor allem darin, daß der Vater einerseits nur S 4.000,-- monatlich an Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben soll, wobei dieser Betrag aber keineswegs den Kindern direkt zugute gekommen, sondern zur Deckung der laufenden Auslagen für das Haus verwendet worden sein soll. Andererseits sollen aber die Kinder "unter Berücksichtigung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge" und der Natural- und Betreuungsleistung ausreichend versorgt worden sein. An Naturalleistungen des Vaters wurden aber lediglich die Essensmarken, die teilweise Beteiligung an Lebensmitteleinkäufen und die Finanzierung von Geschenken und Urlauben angeführt. Diese Aufzählung ist teilweise aktenwidrig, weil bislang weder die Mutter noch der Vater behauptet oder ausgesagt haben, der Vater hätte entsprechend ins Gewicht fallende Betreuungsleistungen erbracht, andererseits unvollständig, weil sich daraus nicht annähernd ableiten läßt, welchen Umfang die Lebensmitteleinkäufe usw hatten. Auf die Behauptungen des Vaters, er sei regelmäßig, zumindest alle zwei Monate bei der Firma M***** einkaufen gewesen, habe dort Großeinkäufe getätigt, sämtliche Grundnahrungsmittel, Toilettartikel, Getränke eingekauft; er habe etwa alle zwei bis drei Monate Großeinkäufe bei verschiedenen Fleischhauern getätigt, die Kinder jedes Jahr im Herbst komplett neu eingekleidet usw, wurde bisher in keiner Weise eingegangen. Soweit überhaupt Feststellungen getroffen wurden, beruhen sie auf einem mangelhaften Verfahren, weil bisher nur die Mutter, nicht aber der Vater zu den hier anstehenden, entscheidungswesentlichen Fragen einvernommen wurde. Unbeachtet blieb bisher auch die Behauptung der Mutter, der Vater habe das Sparbuch, das er indirekt durch seine Haushaltsersparnis speisen habe können, bei seinem Auszug mitgenommen. Sollte dies richtig sein, wären diese Gelder der Verwendung für den Unterhalt der Kinder entzogen.
Inwieweit der Vater durch die teilweise Beistellung der Wohnung zum Unterhalt der Kinder beigetragen haben soll, wie das Rekursgericht meint, ist weder den erstgerichtlichen Feststellungen noch den eigenen Behauptungen des Vaters zu entnehmen. Die anläßlich der Ehescheidung getroffene Vereinbarung der Eltern über das Gebrauchsrecht der Mutter und deren Verpflichtung, die laufenden Darlehensrückzahlungen und Auslagen für das Haus zu leisten, spricht vielmehr gegen die Annahme des Rekursgerichtes, der Vater habe der Familie für die Dauer der Lebensgemeinschaft seine Wohnung auf seine Kosten zur Verfügung gestellt.
Wegen der in beiden Instanzen unterlaufenen Feststellungs- und Verfahrensmängel waren daher die Entscheidungen der Untergerichte, soweit sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, in Stattgebung des außerordentlichen Rekurses des Vaters aufzuheben.