Begründung:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten einen Restwerklohn von S 750.663,02 sA für geleistete Tischlerarbeiten.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete unter anderem eine die Klagsforderung übersteigende Gegenforderung aufgrund einer Vertragsstrafe zufolge Terminsüberschreitung ein.
Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 23.9.1994 (ON 59) das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 745.663,02 und das Zurechtbestehen der Gegenforderung der beklagten Partei bis zur Höhe der Klagsforderung fest und wies das Klagebegehren ab. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wird im Rubrum als klagende Partei die "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH ***** bezeichnet; die Berufung wurde jedoch mit "Gerhard K*****" ohne einen Firmenzusatz unterfertigt. In diesem Rechtsmittel fehlt ein Hinweis, daß die Klagsforderung auf eine Gesellschaft mbH mit dem Namen des Klägers übergegangen sein soll, vielmehr ist in der Berufung stets vom "Kläger" die Rede. Während die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung die geänderte Klägerbezeichnung überging, stellte sie in der Folge unter Hinweis auf diese Diskrepanz den Antrag auf Abweisung, in eventu auf Zurückweisung der Berufung (ON 63).
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der klagenden Partei "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, *****" zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben. Es erklärte den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß als jedenfalls zulässig, im übrigen als jedenfalls unzulässig. Es stellte im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung aus dem Firmenbuch des Erstgerichtes fest, daß zu FN ***** die am 19.12.1992 gegründete Firma Gerhard K***** GmbH eingetragen ist. Mit demselben Datum wurde die nicht protokollierte Einzelfirma Gerhard K***** Tischlerei, Möbelhaus gemäß § 19 des Umgründungssteuergesetzes in diese Gesellschaft eingebracht. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß eine privatrechtliche Einzel- und nicht Gesamtrechtsnachfolge vorliege, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmers oder sogar einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien, als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werde, dies auch im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen, die der Strukturverbesserung oder steuerlichen Umstellung dienten. Damit bestehe rechtlich die Person des bisherigen Klägers Gerhard K***** weiter. Der Eintritt einer Gerhard K***** GesmbH in das Verfahren stelle keine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs.5 ZPO, sondern den versuchten Eintritt einer neuen Partei dar, der jedoch mangels ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei unzulässig sei. Ein Forderungsübergang werde in der Berufung nicht behauptet, die Anführung der GesmbH in der Berufungsbeantwortung sei nur auf ein offenbares Versehen der beklagten Partei zurückzuführen. Die Berufung sei daher von einer am Verfahren nicht beteiligten Partei erhoben worden.Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der klagenden Partei "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, *****" zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufgehoben. Es erklärte den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß als jedenfalls zulässig, im übrigen als jedenfalls unzulässig. Es stellte im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung aus dem Firmenbuch des Erstgerichtes fest, daß zu FN ***** die am 19.12.1992 gegründete Firma Gerhard K***** GmbH eingetragen ist. Mit demselben Datum wurde die nicht protokollierte Einzelfirma Gerhard K***** Tischlerei, Möbelhaus gemäß Paragraph 19, des Umgründungssteuergesetzes in diese Gesellschaft eingebracht. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß eine privatrechtliche Einzel- und nicht Gesamtrechtsnachfolge vorliege, wenn ein Betrieb eines Einzelunternehmers oder sogar einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien, als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht werde, dies auch im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen, die der Strukturverbesserung oder steuerlichen Umstellung dienten. Damit bestehe rechtlich die Person des bisherigen Klägers Gerhard K***** weiter. Der Eintritt einer Gerhard K***** GesmbH in das Verfahren stelle keine Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, sondern den versuchten Eintritt einer neuen Partei dar, der jedoch mangels ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Partei unzulässig sei. Ein Forderungsübergang werde in der Berufung nicht behauptet, die Anführung der GesmbH in der Berufungsbeantwortung sei nur auf ein offenbares Versehen der beklagten Partei zurückzuführen. Die Berufung sei daher von einer am Verfahren nicht beteiligten Partei erhoben worden.
In der Folge hat das Berufungsgericht den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung in ihrer Berufung von "Gerhard K***** Gesellschaft mbH" auf "Gerhard K*****" zurückgewiesen und erklärt, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 519 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (ON 66). Es begründete diese Entscheidung damit, daß über die Berufung vor Einlangen des Berichtigungsantrages entschieden worden sei und das Berufungsgericht an seine zurückweisende Entscheidung gebunden sei.In der Folge hat das Berufungsgericht den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung in ihrer Berufung von "Gerhard K***** Gesellschaft mbH" auf "Gerhard K*****" zurückgewiesen und erklärt, daß gegen diesen Beschluß gemäß Paragraph 519, ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (ON 66). Es begründete diese Entscheidung damit, daß über die Berufung vor Einlangen des Berichtigungsantrages entschieden worden sei und das Berufungsgericht an seine zurückweisende Entscheidung gebunden sei.
Der gegen den erstgenannten Beschluß erhobene Rekurs des Klägers Gerhard K***** ist berechtigt, der von der "Firma Gerhard K***** Gesellschaft mbH, ***** ebenfalls erhobene Rekurs ist zurückzuweisen.