Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei bestellte bei der klagenden Partei 12 Bauernstuben, 8 Tellerborde und 4 Eckhänger zum Preise von insgesamt DM 19.432. Vereinbart war Lieferung "frei Haus, verzollt - sollte die Verzollung mehr wie 1 % kosten - sonst Rückfrage". Die Lieferung erfolgte am 9.12.1983 mit einem Fahrzeug der klagenden Partei, dessen Laderaum vom Zollamt Karlsruhe-Rheinhafen mit einer Zollplombe versehen war. Bei Ankunft im Zentrallager der beklagten Partei wurde vom Lenker des Fahrzeugs die Zollplombe entfernt und die Ware übergeben. Ursprungsland der Möbel war Rumänien. Aufgrund einer Selbstanzeige der beklagten Partei vom 14.12.1983 wurde ihr mit Bescheid vom 6.2.1984 wegen erstmaliger vorschriftswidriger Verfügung über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware als wäre sie im freien Verkehr eine Abgabenschuld von S 54.155 (S 22.848 Zoll, S 29.817 Einfuhrumsatzsteuer, S 428 Außenhandelsförderungsbeitrag und S 1.062 Säumniszuschlag) vorgeschrieben. Der Antrag der beklagten Partei vom 28.12.1983 auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1.2.1984 abgewiesen. Die Möbel wurden von der beklagten Partei im März 1984 weiterverkauft. Die Bezahlung der Rechnung der klagenden Partei erfolgte abzüglich des nunmehr von der klagenden Partei begehrten Restbetrages.
Die beklagte Partei behauptet, es sei ihr von der klagenden Partei anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages zugesichert worden, daß Italien das Ursprungsland der Möbel sei. Durch die vertragswidrige Lieferung von Möbeln mit Ursprungsland Rumänien und die Öffnung der Zollplombe durch den Lenker der klagenden Partei seien der beklagten Partei die Abgabenschuld, Barauslagen und ein frustrierter Werbeaufwand von insgesamt DM 8.303,88 entstanden. Diese Unkosten habe die klagende Partei zu tragen. Es sei vorgesehen gewesen, mit anderen Möbelhändlern einen Gemeinschaftsprospekt für die Werbung herauszubringen. Im Hinblick darauf, daß die anderen Möbelhändler, die auch Möbel bei der klagenden Partei bestellt hatten, die aus Rumänien stammenden Möbel nicht übernommen hätten, habe der Gemeinschaftsprospekt nicht realisiert werden können. Das Erstgericht erkannte mit dreigliedrigem Urteil, daß die Klagsforderung mit DM 8.303,88 zu Recht und die Gegenforderung in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe. Es sprach demgemäß der klagenden Partei DM 8.303,88 samt stufenweisen Zinsen zu. Ein Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht (rechtskräftig) ab. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde anläßlich der Verkaufsgespräche weder vom Geschäftsführer der klagenden Partei noch von einem Angestellten erklärt oder auch nur angedeutet, daß die Möbel aus Italien oder aus einem Ursprungsland im EWG-Raum stammen. Es wurde darüber nicht gesprochen, daß die Möbel nicht aus sogenannten Drittländern, etwa aus Ostblockstaaten als Ursprungsland stammen dürfen.
Die Sendung an die beklagte Partei wurde beim Zollamt Karlsruhe-Rheinhafen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet. In dem Anmeldeformular wurde als Versandland Deutschland und als Ursprungsland Rumänien angegeben. Als Dieter H***, der Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei, mit der Sendung beim Zentrallager der beklagten Partei ankam, übergab er eine Durchschrift der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren samt Lieferschein dem Leiter des Zentrallagers, Alois F***. Da die Lieferung in der Kartei des Zentrallagers nicht erfaßt war, fragte Alois F*** beim Leiter der Einkaufsabteilung der beklagten Partei, Peter S***, telefonisch an. Dieser sagte ihm, daß es sich um eine Sammelbestellung handelt und die Ware übernommen werden kann. Alois F*** erklärte daraufhin dem Lenker des Fahrzeugs, daß abgeladen werden kann und die beklagte Partei selbst verzollt. Dieter H*** entfernte die Zollplombe und lud die Ware ab. Am 13.12.1983 wies Peter S*** den Geschäftsführer der klagenden Partei, Josef O***, telefonisch auf die Zollprobleme wegen des Ursprungslandes Rumänien hin. Er meinte, daß für die beklagte Partei insofern eine Chance bestehe, als der Lenker der klagenden Partei ohne Zustimmung der beklagten Partei den Laderaum des Fahrzeugs geöffnet und abgeladen habe. Er stellte eine Selbstanzeige und die Belastung der klagenden Partei mit diversen Kosten in Aussicht. Bei diesem Telefonat oder bei einem folgenden Telefonat bot der Geschäftsführer der klagenden Partei an, die Ware zurückzunehmen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei ging als Ergebnis dieser Telefonate auch davon aus, daß die gesamte Ware zurückzuholen sein werde. Am 21.12.1983 richtete die klagende Partei an die beklagte Partei ein Fernschreiben folgenden Inhalts: "Nach nochmaliger intensiver Überprüfung der Zollangelegenheit teilen wir Ihnen mit, daß wir die Bauernstuben nur nach österreich liefern können, wenn uns eine Einfuhrgenehmigung von österreich vorliegt. Eine andere Möglichkeit ist vollkommen ausgeschlossen....Wir bedauern dies sehr, sehen aber als beste Lösung nur noch, daß Sie den Vertrag annullieren. Wegen der bereits gelieferten Bauernstuben möchte wir Sie bitten, uns mitzuteilen, ob Sie diese dennoch einführen können oder ob wir diese im Januar wieder abholen sollen."
Nach diesem Fernschreiben kam es zunächst zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Streitteilen, weil die Rechnung inzwischen bezahlt worden war. Erst im Jänner 1984 kam es im Wege der spezifischen Zahlungsabwicklung zwischen den Streitteilen (im Wege der V***) auf Veranlassung der beklagten Partei zu einer Stornierung der Zahlung. Auf eine daraufhin von der klagenden Partei gerichtete Anfrage, ob die Ware zurückgeholt werden kann, teilte die beklagte Partei mit, daß die Ware bereits weiterverkauft worden sei. In der Folge wurde dann die Rechnung nach Abzug des nunmehr eingeklagten Betrages von der beklagten Partei neuerlich (im Wege der V***) bezahlt.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Die klagende Partei habe der beklagten Partei keine andere als die bestellte Ware geliefert. Es könnte aber in Betracht gezogen werden, ob nicht der Umstand, daß das Ursprungsland der Ware Rumänien gewesen sei, als Mangel im Sinne des § 377 HGB zu qualifizieren sei. Nach § 377 Abs 2 HGB gelte jedoch die Ware als genehmigt, wenn der Käufer den Mangel nicht unverzüglich anzeige. Eine solche unverzügliche Anzeige sei hier nicht erfolgt, sodaß die Ware mit dem Ursprungsland Rumänien jedenfalls als genehmigt gelte. Davon abgesehen käme hier § 464 BGB zur Anwendung, wonach dem Käufer Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur zustünden, wenn er im Falle der Annahme einer mangelhaften Sache, obschon er den Mangel kenne, sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehalten habe. Ein solcher Vorbehalt hinsichtlich des Ursprungslandes sei hier nicht erfolgt.Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Die klagende Partei habe der beklagten Partei keine andere als die bestellte Ware geliefert. Es könnte aber in Betracht gezogen werden, ob nicht der Umstand, daß das Ursprungsland der Ware Rumänien gewesen sei, als Mangel im Sinne des Paragraph 377, HGB zu qualifizieren sei. Nach Paragraph 377, Absatz 2, HGB gelte jedoch die Ware als genehmigt, wenn der Käufer den Mangel nicht unverzüglich anzeige. Eine solche unverzügliche Anzeige sei hier nicht erfolgt, sodaß die Ware mit dem Ursprungsland Rumänien jedenfalls als genehmigt gelte. Davon abgesehen käme hier Paragraph 464, BGB zur Anwendung, wonach dem Käufer Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur zustünden, wenn er im Falle der Annahme einer mangelhaften Sache, obschon er den Mangel kenne, sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehalten habe. Ein solcher Vorbehalt hinsichtlich des Ursprungslandes sei hier nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit es nicht in seinem das Zinsenmehrbegehren abweisenden Teil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß der Kaufvertrag der Streitteile Waren betroffen habe, deren Einfuhr nach dem österreichischen AußHG bewilligungspflichtig sei. Nach § 2 Abs 1 AußHG, dessen inländische Eingriffsnormen unabhängig vom Schuldstatut nach ihrem eigenen Anwendungswillen zu befolgen seien, gelten Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich sei, kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt werde. Mit der Versagung der Einfuhrbewilligung durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sei die Bedingung ausgefallen, sodaß ein wirksames Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daraus folge, daß die klagende Partei keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises habe. Die klagende Partei habe aber auch vorgebracht, daß die beklagte Partei durch den Verkauf der Möbel die für den Fall der Verweigerung der Einfuhrbewilligung vereinbarte und von ihr auch angebotene Rücknahme der Möbel vereitelt habe. Dieses Vorbringen könne dahin verstanden werden, daß die klagende Partei einen auf Wertersatz gerichteten Rückabwicklungsanspruch geltend mache, dessen Höhe aber nicht mit der restlichen Kaufpreisforderung gleichzusetzen sei. Auf diesen Rückabwicklungsanspruch sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Danach könne die vor Bedingungseintritt erbrachte Leistung kondiziert werden. Da die Rückstellung der Sache infolge des Verkaufes der Möbel durch die beklagte Partei unmöglich sei, stehe der klagenden Partei ein Anspruch auf Wertersatz zu. Hiebei sei es unerheblich, ob die Unmöglichkeit auf Zufall oder auf Verschulden des Empfängers beruhe. Anders sei dies bei der verschärften Haftung nach den §§ 818 Abs 4, 819 und 820 BGB. Nach der früher herrschenden Ansicht sei der gemeine Wert, der objektive Verkehrswert zu ersetzen. Ein Anspruch auf Gewinnersatz bestehe nicht, während der Schuldner die Erwerbsunkosten wie Fracht, Zölle, Steuern und Werbungskosten in Abzug bringen könne. Dagegen sei unter Hinweis auf § 818 Abs 3 BGB eingewendet worden, daß wenn dem Bereicherungsschuldner gestattet werde, sich bei Veräußerung unter dem Wert auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, dem Bereicherungsgläubiger die Möglichkeit gegeben sein müsse, einen eventuell erzielten Mehrerlös abzuschöpfen. Zu begrenzen sei diese Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgeschäftlich erzielten Gegenwertes mit der Höhe der ursprünglichen Gegenleistung. Dieser Ansicht sei zu folgen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, dem Bereicherungsschuldner zur Gänze den Gewinn aus dem unwirksamen Geschäft zu belassen, dem Bereicherungsgläubiger hingegen bloß den Ersatz des objektiven Wertes zuzuerkennen und ihm zusätzlich die Erwerbsunkosten aufzuerlegen. In den Fällen verschärfter Haftung, also insbesondere, wenn der Empfänger Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes gehabt habe oder wenn die Beteiligten den Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiß angesehen hätten, hafte der Bereicherungsschuldner für Schadenersatz und für die tatsächlich gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen, während er nur noch Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen und dies nur nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag habe. Ein Anspruch auf Zinsen bestehe nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Eine höhere Verzinsung scheide selbst dann aus, wenn der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung ein Handelsgeschäft zugrunde liege. All diese Fragen seien im erstinstanzlichen Verfahren unerörtert geblieben. Das Erstgericht werde daher die Sache im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten haben. Da es an einem wirksamen Vertrag fehle, seien Mängelfolgeschäden, wie sie die beklagte Partei bisher als Abzugspost geltend gemacht habe - eine prozessuale Aufrechnungseinrede sei entgegen der Annahme des Erstrichters nicht erhoben worden - begrifflich auszuschließen. Sollte die beklagte Partei weiterhin Aufwendungen wie Erwerbsunkosten oder ähnliches dem Anspruch der klagenden Partei engegensetzen, werde sie zu einem diesbezüglichen, detaillierten Vorbringen anzuleiten sein. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt, dem Rekurs der klagenden Partei kommt hingegen Berechtigung zu.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, soweit es nicht in seinem das Zinsenmehrbegehren abweisenden Teil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß der Kaufvertrag der Streitteile Waren betroffen habe, deren Einfuhr nach dem österreichischen AußHG bewilligungspflichtig sei. Nach Paragraph 2, Absatz eins, AußHG, dessen inländische Eingriffsnormen unabhängig vom Schuldstatut nach ihrem eigenen Anwendungswillen zu befolgen seien, gelten Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrbewilligung erforderlich sei, kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß die Bewilligung erteilt werde. Mit der Versagung der Einfuhrbewilligung durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sei die Bedingung ausgefallen, sodaß ein wirksames Rechtsgeschäft zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daraus folge, daß die klagende Partei keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises habe. Die klagende Partei habe aber auch vorgebracht, daß die beklagte Partei durch den Verkauf der Möbel die für den Fall der Verweigerung der Einfuhrbewilligung vereinbarte und von ihr auch angebotene Rücknahme der Möbel vereitelt habe. Dieses Vorbringen könne dahin verstanden werden, daß die klagende Partei einen auf Wertersatz gerichteten Rückabwicklungsanspruch geltend mache, dessen Höhe aber nicht mit der restlichen Kaufpreisforderung gleichzusetzen sei. Auf diesen Rückabwicklungsanspruch sei deutsches Sachrecht anzuwenden. Danach könne die vor Bedingungseintritt erbrachte Leistung kondiziert werden. Da die Rückstellung der Sache infolge des Verkaufes der Möbel durch die beklagte Partei unmöglich sei, stehe der klagenden Partei ein Anspruch auf Wertersatz zu. Hiebei sei es unerheblich, ob die Unmöglichkeit auf Zufall oder auf Verschulden des Empfängers beruhe. Anders sei dies bei der verschärften Haftung nach den Paragraphen 818, Absatz 4, 819 und 820 BGB. Nach der früher herrschenden Ansicht sei der gemeine Wert, der objektive Verkehrswert zu ersetzen. Ein Anspruch auf Gewinnersatz bestehe nicht, während der Schuldner die Erwerbsunkosten wie Fracht, Zölle, Steuern und Werbungskosten in Abzug bringen könne. Dagegen sei unter Hinweis auf Paragraph 818, Absatz 3, BGB eingewendet worden, daß wenn dem Bereicherungsschuldner gestattet werde, sich bei Veräußerung unter dem Wert auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, dem Bereicherungsgläubiger die Möglichkeit gegeben sein müsse, einen eventuell erzielten Mehrerlös abzuschöpfen. Zu begrenzen sei diese Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgeschäftlich erzielten Gegenwertes mit der Höhe der ursprünglichen Gegenleistung. Dieser Ansicht sei zu folgen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, dem Bereicherungsschuldner zur Gänze den Gewinn aus dem unwirksamen Geschäft zu belassen, dem Bereicherungsgläubiger hingegen bloß den Ersatz des objektiven Wertes zuzuerkennen und ihm zusätzlich die Erwerbsunkosten aufzuerlegen. In den Fällen verschärfter Haftung, also insbesondere, wenn der Empfänger Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes gehabt habe oder wenn die Beteiligten den Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiß angesehen hätten, hafte der Bereicherungsschuldner für Schadenersatz und für die tatsächlich gezogenen oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen, während er nur noch Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen und dies nur nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag habe. Ein Anspruch auf Zinsen bestehe nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Eine höhere Verzinsung scheide selbst dann aus, wenn der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung ein Handelsgeschäft zugrunde liege. All diese Fragen seien im erstinstanzlichen Verfahren unerörtert geblieben. Das Erstgericht werde daher die Sache im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten haben. Da es an einem wirksamen Vertrag fehle, seien Mängelfolgeschäden, wie sie die beklagte Partei bisher als Abzugspost geltend gemacht habe - eine prozessuale Aufrechnungseinrede sei entgegen der Annahme des Erstrichters nicht erhoben worden - begrifflich auszuschließen. Sollte die beklagte Partei weiterhin Aufwendungen wie Erwerbsunkosten oder ähnliches dem Anspruch der klagenden Partei engegensetzen, werde sie zu einem diesbezüglichen, detaillierten Vorbringen anzuleiten sein. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt, dem Rekurs der klagenden Partei kommt hingegen Berechtigung zu.