Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Insoweit die Beklagte bereits vor der Eheschließung Schulden einging, kann ihr dies zwar nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Als Eheverfehlung kommt nur ein Verhalten in Betracht, das während der Ehe gesetzt wurde (EFSlg.20.323; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 49 EheG). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging die Beklagte aber auch während der Ehe Schulden ein, obwohl der Kläger damit nicht einverstanden war und ihr deshalb Vorhalte machte. Das Eingehen von Schulden durch die Ehefrau trotz Abmahnung des Ehemannes stellt aber eine schwere Eheverfehlung dar (EFSlg.57.118; vgl. auch EFSlg.48.759 und 13.798), es sei denn, daß der Mann seine Unterhaltspflicht verletzte und die Frau sich in einer Notlage befindet (Hoffmann-Stephan2 481). Auf eine Notlage kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil sie die Bezahlung ihrer alten Schulden im wesentlichen dem Kläger überließ, über ein eigenes Einkommen verfügte und vom Kläger, der die gesamten Wohnungskosten trug, auch ein monatliches Wirtschaftsgeld erhielt. Entgegen der Meinung der Revision bedarf es keiner ergänzenden Feststellungen darüber, wann und in welcher Höhe jeweils die Schulden von der Beklagten eingegangen wurden. Nach § 91 ABGB haben die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich zu gestalten. Daß Schulden eines Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschließung einen erheblichen Einfluß auf die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben können, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme aufeinander wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich selbst um eine Schuldenregulierung zumindest in Form von Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern, wie sie zum Großteil auch vom Kläger angestrebt und letztlich auch erreicht wurde, zu bemühen. Die Beklagte hat in dieser Richtung nicht nur nichts unternommen, sondern den Kläger auch nicht über das Ausmaß der Schulden informiert und ist darüber hinaus trotz Abmahnung des Klägers weitere Schulden eingegangen, sodaß es auch zur Pfändung von Gegenständen des Klägers kam. Dies haben die Vorinstanzen der Beklagten zur Recht als schwere Eheverfehlung angelastet. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, daß dies erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Es bedarf aber auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seiner Unterhaltspflicht voll entsprochen hat, keiner Verfahrensergänzung. Die Vorinstanzen haben dem Kläger eine Verletzung der Unterhaltspflicht angelastet. Unerörtert blieb hiebei die Frage nach der autonomen Gestaltung der Lebensverhältnisse (vgl. hiezu Pichler in Rummel2 Rz 2 zu § 94 ABGB) und inwieweit sich die Beklagte die Zahlung ihrer Schulden durch den Kläger anrechnen lassen muß. Selbst unter Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung des Klägers ändert sich aber am Ergebnis nichts. Die grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen ist eine schwere Eheverfehlung (EFSlg.57.112) und fällt beiden Teilen in gleicher Weise zur Last. Die einseitige Verfolgung seiner Interessen bei Gestaltung der Abende durch den Kläger ist ebenso als Eheverfehlung anzusehen (vgl. EFSlg.57.104), wie die Trunkenheit (EFSlg.57.095 f) und die dauernde Haushaltsvernachlässigung, die der Beklagten zur Last fällt (EFSlg.57.114 ua). Zur Zeit der Einbringung der Ehescheidungsklage durch den Kläger beschränkte sich die eheliche Gemeinschaft nur mehr auf das gemeinsame Wohnen. Es fand kein ehelicher Verkehr mehr statt und die Streitteile sprachen kaum miteinander. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß damals die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war. Eine solche liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem der Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg.57.129 mwN). Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg.54.464, 51.653 ua). Davon ausgehend ist auch der Verschuldensausspruch nicht zu beanstanden, da der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich ist, wenn die Schuld eines Ehegatten erheblich schwerer ist und der Unterschied offenkundig und augenscheinlich hervortritt, wobei subtile Abwägungen nicht vorzunehmen sind (EFSlg.57.228 f). Die Betrachtung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten (vgl. EFSlg.57.209) läßt einen solchen augenscheinlichen Unterschied nicht erkennen. Dem Hinweis der Revision auf die Klagefrist des § 57 Abs.1 EheG ist entgegenzuhalten, daß ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen ist (EFSlg.57.199), sodaß jedenfalls hinsichtlich der Haushaltsvernachlässigung die Frist noch nicht abgelaufen war. Es konnten dann aber auch im Rahmen der Verschuldensabwägung verfristete Eheverfehlungen berücksichtigt werden (EFSlg.54.468). Für eine Verzeihung genügt bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen nicht. Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs kann nur dann als Verzeihung des bisher vorgefallenen Ehescheidungstatbestandes gewertet werden, wenn die Ehegatten damit die Absicht verbinden, eine Aussöhnung herbeizuführen (EFSlg.57.188). In dieser Richtung fehlt es aber hier an jeglichen Anhaltspunkten. Schließlich kann auch dem Standpunkt der Beklagten nicht gefolgt werden, daß dem Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Rechtfertigung fehle. Der Zweck des zweiten Satzes des § 49 EheG ist es, zu verhindern, daß derjenige Ehegatte, der durch sein Verhalten die Ehe schon geraume Zeit mißachtet hat, aufgrund seiner Scheidungsklage von der Ehe loskommt, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen oder von diesen bei weitem überwogen werden (EFSlg.54.397). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.Insoweit die Beklagte bereits vor der Eheschließung Schulden einging, kann ihr dies zwar nicht als Eheverfehlung angelastet werden. Als Eheverfehlung kommt nur ein Verhalten in Betracht, das während der Ehe gesetzt wurde (EFSlg.20.323; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 49, EheG). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ging die Beklagte aber auch während der Ehe Schulden ein, obwohl der Kläger damit nicht einverstanden war und ihr deshalb Vorhalte machte. Das Eingehen von Schulden durch die Ehefrau trotz Abmahnung des Ehemannes stellt aber eine schwere Eheverfehlung dar (EFSlg.57.118; vergleiche auch EFSlg.48.759 und 13.798), es sei denn, daß der Mann seine Unterhaltspflicht verletzte und die Frau sich in einer Notlage befindet (Hoffmann-Stephan2 481). Auf eine Notlage kann sich die Beklagte aber nicht berufen, weil sie die Bezahlung ihrer alten Schulden im wesentlichen dem Kläger überließ, über ein eigenes Einkommen verfügte und vom Kläger, der die gesamten Wohnungskosten trug, auch ein monatliches Wirtschaftsgeld erhielt. Entgegen der Meinung der Revision bedarf es keiner ergänzenden Feststellungen darüber, wann und in welcher Höhe jeweils die Schulden von der Beklagten eingegangen wurden. Nach Paragraph 91, ABGB haben die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich zu gestalten. Daß Schulden eines Ehegatten aus der Zeit vor der Eheschließung einen erheblichen Einfluß auf die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft haben können, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme aufeinander wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich selbst um eine Schuldenregulierung zumindest in Form von Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern, wie sie zum Großteil auch vom Kläger angestrebt und letztlich auch erreicht wurde, zu bemühen. Die Beklagte hat in dieser Richtung nicht nur nichts unternommen, sondern den Kläger auch nicht über das Ausmaß der Schulden informiert und ist darüber hinaus trotz Abmahnung des Klägers weitere Schulden eingegangen, sodaß es auch zur Pfändung von Gegenständen des Klägers kam. Dies haben die Vorinstanzen der Beklagten zur Recht als schwere Eheverfehlung angelastet. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, daß dies erheblich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Es bedarf aber auch hinsichtlich der Frage, ob der Kläger seiner Unterhaltspflicht voll entsprochen hat, keiner Verfahrensergänzung. Die Vorinstanzen haben dem Kläger eine Verletzung der Unterhaltspflicht angelastet. Unerörtert blieb hiebei die Frage nach der autonomen Gestaltung der Lebensverhältnisse vergleiche hiezu Pichler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 94, ABGB) und inwieweit sich die Beklagte die Zahlung ihrer Schulden durch den Kläger anrechnen lassen muß. Selbst unter Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung des Klägers ändert sich aber am Ergebnis nichts. Die grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen ist eine schwere Eheverfehlung (EFSlg.57.112) und fällt beiden Teilen in gleicher Weise zur Last. Die einseitige Verfolgung seiner Interessen bei Gestaltung der Abende durch den Kläger ist ebenso als Eheverfehlung anzusehen vergleiche EFSlg.57.104), wie die Trunkenheit (EFSlg.57.095 f) und die dauernde Haushaltsvernachlässigung, die der Beklagten zur Last fällt (EFSlg.57.114 ua). Zur Zeit der Einbringung der Ehescheidungsklage durch den Kläger beschränkte sich die eheliche Gemeinschaft nur mehr auf das gemeinsame Wohnen. Es fand kein ehelicher Verkehr mehr statt und die Streitteile sprachen kaum miteinander. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß damals die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war. Eine solche liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem der Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg.57.129 mwN). Den Vorinstanzen ist aber auch darin beizupflichten, daß nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg.54.464, 51.653 ua). Davon ausgehend ist auch der Verschuldensausspruch nicht zu beanstanden, da der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich ist, wenn die Schuld eines Ehegatten erheblich schwerer ist und der Unterschied offenkundig und augenscheinlich hervortritt, wobei subtile Abwägungen nicht vorzunehmen sind (EFSlg.57.228 f). Die Betrachtung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten vergleiche EFSlg.57.209) läßt einen solchen augenscheinlichen Unterschied nicht erkennen. Dem Hinweis der Revision auf die Klagefrist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG ist entgegenzuhalten, daß ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen ist (EFSlg.57.199), sodaß jedenfalls hinsichtlich der Haushaltsvernachlässigung die Frist noch nicht abgelaufen war. Es konnten dann aber auch im Rahmen der Verschuldensabwägung verfristete Eheverfehlungen berücksichtigt werden (EFSlg.54.468). Für eine Verzeihung genügt bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen nicht. Der Vollzug des Geschlechtsverkehrs kann nur dann als Verzeihung des bisher vorgefallenen Ehescheidungstatbestandes gewertet werden, wenn die Ehegatten damit die Absicht verbinden, eine Aussöhnung herbeizuführen (EFSlg.57.188). In dieser Richtung fehlt es aber hier an jeglichen Anhaltspunkten. Schließlich kann auch dem Standpunkt der Beklagten nicht gefolgt werden, daß dem Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Rechtfertigung fehle. Der Zweck des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG ist es, zu verhindern, daß derjenige Ehegatte, der durch sein Verhalten die Ehe schon geraume Zeit mißachtet hat, aufgrund seiner Scheidungsklage von der Ehe loskommt, wenn der andere Teil auch Eheverfehlungen begeht, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Eheverfehlungen des Klägers stehen oder von diesen bei weitem überwogen werden (EFSlg.54.397). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.