Begründung:
Am 28.2.1986 stellte der Beklagte beim Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds den Antrag auf Bewilligung einer Förderung für umfangreiche Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an seinem Haus in ***** Wien, ***** Am 26.2.1987 schloß er mit dem Kläger einen Ziviltechnikervertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart wurde:
"IV. Übertragene Leistungen.
Der Ziviltechniker wird mit der Erbringung nachstehender Leistungen beauftragt:
1. Büroleistung.
Das Ausbauverhältnis wird mit 90 : 100 festgelegt:
a) Bestandaufnahme/Vorentwurf 10 %
b) Entwurf 15 %
c) Einreichung 10 %
d) Kostenberechnungsgrundlage 15 %
e) Ausführungs- und Detailzeichnungen 35 %
f) künstlerische, technische und geschäftliche Leitung 15 %.
2. Örtliche Bauaufsicht laut GOA 33 lit.b.2. Örtliche Bauaufsicht laut GOA 33 Litera b,
Die Honorierung bzw. Vergebührung der Leistungen erfolgt, sofern im Vertrag nichts anders vereinbart, einvernehmlich nach der GOA (Gebührenordnung für Architekten Teil A).
Berechnungsgrundlage sind die tatsächlichen Herstellungskosten, welche vom Stadterneuerungsfonds anerkannt werden.
Der Anspruch auf Akontozahlungen folgt dem Fortschritt absolvierter Büroleistungen. Die Abrechnung der Büroleistungen erfolgt nach Schlichtungsstellen-Entscheid. Die erste Honorarteilzahlung für Vorentwurf und Entwurf erfolgt nach Empfehlung des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds nach Einreichung des Sanierungskonzeptes. Die Zahlungsfristen für Honorarnoten sind 30 Tage. Bis zu dieser Empfehlung arbeitet der Architekt auf sein Risiko. Im Ablehnungsfall erfolgt also keine Honorierung..."
Der Kläger erstellte ein Sanierungskonzept und Einreichpläne. Mit Schreiben vom 4.12.1987 erklärte der Beklagte, daß er den Vertrag als beendet betrachte, wenn der Kläger nicht spätestens bis 11.12.1987 seine Bereitschaft erkläre, die vom Beklagten gewünschten Änderungen der Einreichpläne ohne Mehrkosten durchzuführen. Der Kläger verwies auf sein Recht, bei einem ohne wichtigen Grund erfolgten Rücktritt vom Vertrag 50 % der Gebühr für die noch nicht erbrachten Leistungen zu verlangen (dies ist in Punkt VII. des Ziviltechnikervertrages so geregelt) und legte Rechnung über insgesamt S 1,268.002,41. Nach Weigerung des Beklagten, diesen Betrag zu zahlen, brachte der Kläger am 21.1.1988 die Klage ein. Am 15.3.1988 kam es in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beklagten zu einer Vereinbarung über die weitere Vorgangsweise. Es wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die strittigen Punkte über die Zahlung wurden geregelt und neue Termine für die Erstellung der Einreichpläne und Ausschreibungsunterlagen festgesetzt. Der Streit über die Kosten des Klägers wurde im wesentlichen in seinem Sinn erledigt. Die Erstellung der Auswechslungspläne und die aufgrund der Änderungswünsche des Beklagten erforderlichen Arbeiten des Klägers sollten gesondert nach der GOA honoriert werden.Der Kläger erstellte ein Sanierungskonzept und Einreichpläne. Mit Schreiben vom 4.12.1987 erklärte der Beklagte, daß er den Vertrag als beendet betrachte, wenn der Kläger nicht spätestens bis 11.12.1987 seine Bereitschaft erkläre, die vom Beklagten gewünschten Änderungen der Einreichpläne ohne Mehrkosten durchzuführen. Der Kläger verwies auf sein Recht, bei einem ohne wichtigen Grund erfolgten Rücktritt vom Vertrag 50 % der Gebühr für die noch nicht erbrachten Leistungen zu verlangen (dies ist in Punkt römisch sieben. des Ziviltechnikervertrages so geregelt) und legte Rechnung über insgesamt S 1,268.002,41. Nach Weigerung des Beklagten, diesen Betrag zu zahlen, brachte der Kläger am 21.1.1988 die Klage ein. Am 15.3.1988 kam es in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beklagten zu einer Vereinbarung über die weitere Vorgangsweise. Es wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die strittigen Punkte über die Zahlung wurden geregelt und neue Termine für die Erstellung der Einreichpläne und Ausschreibungsunterlagen festgesetzt. Der Streit über die Kosten des Klägers wurde im wesentlichen in seinem Sinn erledigt. Die Erstellung der Auswechslungspläne und die aufgrund der Änderungswünsche des Beklagten erforderlichen Arbeiten des Klägers sollten gesondert nach der GOA honoriert werden.
Nach fristgerechter Erstellung der Ausschreibungsunterlagen wurde die Ausschreibung am 19.5.1988 veröffentlicht. Nach Prüfung der Anbote durch den Fonds, den Kläger und einen vom Fonds bestellten Prüfer erging am 31.8.1988 der Vergabevorschlag. Die vom Fonds im Vergabevorschlag anerkannte Baukostensumme beträgt S 20,797.023,--. Im Herbst 1988 trat der Beklagte mit der Firma E***** in Verbindung, die zunächst nicht Bestbieter war, aber dem Beklagten zusicherte, in alle Billigstbieterpreise einzutreten. In der Folge kam es beim Fonds wegen des weitgehenden Verbrauches der Förderungsmittel zu Verzögerungen mit der Zusicherung der Förderungsdarlehen. Dies nahm der Beklagte vordergründig zum Anlaß, den Vertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 28.4.1989 aufzulösen. Der tatsächliche Grund für die Vertragsauflösung war jedoch die Absicht des Beklagten, die Arbeiten mit der Firma E***** durchzuführen, die dann auch den Auftrag hiezu erhielt. Der beim Fonds anhängige Akt wurde schließlich "außer Evidenz gestellt".
Die Büroleistungen des Klägers sind gemäß der GOA als mit 67,5 % erbracht anzusehen. Bei einer Bemessungsgrundlage von S 20.797.023,-- entspricht dies einem Nettohonorar von S 887.109,47. Die Honorarsumme für die nicht erbrachten Teilleistungen (32,5 % Büroleistung und örtliche Bauaufsicht) würde S 1,229.891,87 netto betragen. Die Hälfte hievon ergibt S 614.945,--. Der Beklagte hat bisher Teilzahlungen von insgesamt S 758.199,-- geleistet.
Der Kläger begehrte zuletzt S 892.627,64 sA an offenem Honorar, das ihm aufgrund des Ziviltechnikervertrages vom 26.2.1987 zustehe. Da der Beklagte grundlos vom Vertrag zurückgetreten sei, seien auch die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß zu honorieren. Die Verfahrensverzögerungen beim Stadterneuerungsfonds seien auf die Handlungsweise des Beklagten zurückzuführen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger die Verzögerungen beim Fonds zu vertreten habe, weshalb der Vertrag aus wichtigem Grund aufgelöst worden sei. Bemessungsgrundlage für das Honorar des Klägers seien nach dem Vertrag die tatsächlichen Herstellungskosten. Diese hätten - ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln - nur S 14,365.233,07 betragen. Der Kläger habe die Arbeiten überhöht, nämlich mit S 22,460.785,-- ausgeschrieben, weil die Ausmaße nicht gestimmt hätten. Der Fonds habe eine Summe von S 19,643.933,99 ermittelt.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines 4 % übersteigenden Zinsenmehrbegehrens - statt. Der Beklagte habe den Ziviltechnikervertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst, sodaß der Kläger neben dem Anspruch auf Honorierung der bereits erbrachten Leistungen auch Anspruch auf 50 % der vollen Vergütung für die ihm übertragenen, aber noch nicht erbrachten Leistungen habe. Als Bemessungsgrundlage sei hiebei von jenem Betrag auszugehen, den der Fonds unter Berücksichtigung der Anbote der Bestbieter als Vergabesumme errechnet habe, also von dem im Vergabevorschlag aufscheinenden Betrag von S 20,797.023,--. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen sei daher noch der Klagsbetrag offen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß seitens des Beklagten kein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vorgelegen sei. Der Beklagte habe vielmehr seine Mitwirkungspflicht als Auftraggeber verletzt, indem er die Durchführung der Arbeiten mit Förderungsmitteln durch Säumigkeit und schließlich durch schlüssigen Verzicht auf die Förderungsmittel vereitelt habe. Eine Vertragsauslegung gemäß § 914 ABGB komme nicht in Betracht, weil ohnehin feststehe, was die Parteien in diesem Fall gewollt hätten. Das Unterbleiben der Ausführung eines Werkvertrages aus Umständen, die der Besteller zu vertreten habe, führe nicht zu einer Vertragsauslegung, sondern zu den Folgen des § 1168 ABGB. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil in erster Linie Beweisfragen und nicht Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen seien.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß seitens des Beklagten kein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vorgelegen sei. Der Beklagte habe vielmehr seine Mitwirkungspflicht als Auftraggeber verletzt, indem er die Durchführung der Arbeiten mit Förderungsmitteln durch Säumigkeit und schließlich durch schlüssigen Verzicht auf die Förderungsmittel vereitelt habe. Eine Vertragsauslegung gemäß Paragraph 914, ABGB komme nicht in Betracht, weil ohnehin feststehe, was die Parteien in diesem Fall gewollt hätten. Das Unterbleiben der Ausführung eines Werkvertrages aus Umständen, die der Besteller zu vertreten habe, führe nicht zu einer Vertragsauslegung, sondern zu den Folgen des Paragraph 1168, ABGB. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil in erster Linie Beweisfragen und nicht Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen seien.