Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 16 AußStrG ist im außerstreitigen Verfahren gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber behauptet eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Der Fall, dass eine Mehrheit nicht zustande komme, liege nicht nur bei Stimmengleichheit vor, sondern auch dann, wenn es zu keinem Beschluss komme, weil die Miteigentümer an einer Beschlussfassung nicht mitwirken wollten. Da die Mehrheitseigentümerin auf die Aufforderung des Antragstellers dem Hausverwalter die Vollmacht zu entziehen nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass sie an der Beschlussfassung nicht teilnehmen wolle.Nach Paragraph 16, AußStrG ist im außerstreitigen Verfahren gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber behauptet eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Der Fall, dass eine Mehrheit nicht zustande komme, liege nicht nur bei Stimmengleichheit vor, sondern auch dann, wenn es zu keinem Beschluss komme, weil die Miteigentümer an einer Beschlussfassung nicht mitwirken wollten. Da die Mehrheitseigentümerin auf die Aufforderung des Antragstellers dem Hausverwalter die Vollmacht zu entziehen nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass sie an der Beschlussfassung nicht teilnehmen wolle.
Mit diesen Ausführungen macht der Rechtsmittelwerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit ist dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gleichzusetzen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (MietSlg 34.798; SZ 44/180 ua).
Der § 836 ABGB, auf den sich die Vorinstanzen und auch der Rechtsmittelwerber stützen, lautet: Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter. Klar ist, dass diese Bestimmung nur die Auswahl der Person des Verwalters regelt und die Entscheidung darüber, ob ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen ist, bereits voraussetzt (vgl Gamerith in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 836). Bestimmungen darüber, wie die Mehrheitsbildung zu erfolgen hat, fehlen im Gesetz. Es bleibt insbesondere offen, ob eine förmliche Beschlussfassung erfolgen muss und ob dieser eine Beratung vorauszugehen hat. Es wird daher auch der Standpunkt vertreten, dass weder eine Versammlung noch eine Abstimmung der gleichzeitig anwesenden Miteigentümer erforderlich sei und jeder, in welcher Form auch immer, und auch ein konkludent gefasster Willensentschluss der Mehrheit genüge (MietSlg 22.062; Gamerith aaO Rdz 10 zu § 833). Der Begriff des „Abganges“ der Mehrheit kann sowohl im Sinne einer Stimmengleichheit (vgl SZ 18/18) als auch im Sinne einer Nichtbeteiligung von Miteigentümern verstanden werden. Das Rekursgericht ging aber davon aus, dass eine konkludente Willensäußerung der Mehrheitseigentümerin vorliege, weil deren Rechte durch den Abwesenheitskurator ausgeübt würden. Die Bejahung der Zulässigkeit einer schlüssigen Mehrheitsbildung nach § 831 ABGB kann nach den obigen Darlegungen über den Begriff des vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anfechtungsgrundes nicht offenbar gesetzwidrig sein. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als konkludente Willensäußerung anzusehen ist.Der Paragraph 836, ABGB, auf den sich die Vorinstanzen und auch der Rechtsmittelwerber stützen, lautet: Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen, so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter. Klar ist, dass diese Bestimmung nur die Auswahl der Person des Verwalters regelt und die Entscheidung darüber, ob ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sache zu bestellen ist, bereits voraussetzt vergleiche Gamerith in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 836,). Bestimmungen darüber, wie die Mehrheitsbildung zu erfolgen hat, fehlen im Gesetz. Es bleibt insbesondere offen, ob eine förmliche Beschlussfassung erfolgen muss und ob dieser eine Beratung vorauszugehen hat. Es wird daher auch der Standpunkt vertreten, dass weder eine Versammlung noch eine Abstimmung der gleichzeitig anwesenden Miteigentümer erforderlich sei und jeder, in welcher Form auch immer, und auch ein konkludent gefasster Willensentschluss der Mehrheit genüge (MietSlg 22.062; Gamerith aaO Rdz 10 zu Paragraph 833,). Der Begriff des „Abganges“ der Mehrheit kann sowohl im Sinne einer Stimmengleichheit vergleiche SZ 18/18) als auch im Sinne einer Nichtbeteiligung von Miteigentümern verstanden werden. Das Rekursgericht ging aber davon aus, dass eine konkludente Willensäußerung der Mehrheitseigentümerin vorliege, weil deren Rechte durch den Abwesenheitskurator ausgeübt würden. Die Bejahung der Zulässigkeit einer schlüssigen Mehrheitsbildung nach Paragraph 831, ABGB kann nach den obigen Darlegungen über den Begriff des vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anfechtungsgrundes nicht offenbar gesetzwidrig sein. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als konkludente Willensäußerung anzusehen ist.
Demgemäß ist der Rekurs zurückzuweisen.