Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zu Recht der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei auf Grund der im Jahre 1982 ausgestellten Sparurkunde eine unbedingte Zahlungspflicht treffe, die Bestimmungen des am 1.3.1979 in Kraft getretenen KWG 1979 zugrundegelegt. Daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch privatrechtlichen Gehalt aufweisen, entspricht der Absicht des Gesetzgebers (844 BlgNR 14.GP 46) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem KWG 1979 in BankArch 1983, 205; Avancini, Das Spareinlagengeschäft im Entwurf für ein neues Kreditwesengesetz in Slaik-Fuchs-Schinnerer, Aktuelle Probleme des Kreditwesens 1978, 75). Zutreffend hat auch das Berufungsgericht bereits dargelegt, daß § 18 Abs 1 KWG zwei Typen von Sparurkunden unterscheidet:Das Berufungsgericht hat zu Recht der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei auf Grund der im Jahre 1982 ausgestellten Sparurkunde eine unbedingte Zahlungspflicht treffe, die Bestimmungen des am 1.3.1979 in Kraft getretenen KWG 1979 zugrundegelegt. Daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch privatrechtlichen Gehalt aufweisen, entspricht der Absicht des Gesetzgebers (844 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 46) und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Zawischa, Zur Rechtsnatur des Sparbuches nach dem KWG 1979 in BankArch 1983, 205; Avancini, Das Spareinlagengeschäft im Entwurf für ein neues Kreditwesengesetz in Slaik-Fuchs-Schinnerer, Aktuelle Probleme des Kreditwesens 1978, 75). Zutreffend hat auch das Berufungsgericht bereits dargelegt, daß Paragraph 18, Absatz eins, KWG zwei Typen von Sparurkunden unterscheidet:
Sparurkunden, die auf den Überbringer lauten, und Sparurkunden, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen lauten. Bei der zuletzt genannten Kategorie ist die Kreditunternehmung nach § 18 Abs 8 KWG, unbeschadet eines vereinbarten Vorbehaltes der Unterschriftsleistung oder eines bestimmten Losungswortes, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger der Urkunde Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. Eine Sparurkunde dieser Kategorie legitimiert somit nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Inhabers der Urkunde, sodaß die Kreditunternehmung keine Prüfungspflicht trifft. Sie kann zwar an den Präsentator der Sparurkunde Zahlung leisten, und diese Leistung wirkt bei Gutgläubigkeit der Kreditunternehmung schuldbefreiend, es trifft die Kreditunternehmung jedoch keine unbedingte Zahlungspflicht. Sie kann vielmehr den Nachweis der materiellen Berechtigung des Inhabers verlangen (Zawischa aaO 206, Avancini aaO 76 f). Im vorliegenden Fall kann es nach dem Inhalt der Sparurkunde nicht zweifelhaft sein, daß sie der zweiten Kategorie zuzuordnen ist. Dem Vorbehalt des Losungswortes kommt für diese Zuordnung keine Bedeutung zu. Ein solcher Vorbehalt könnte auch einem auf Überbringer lautenden Sparbuch beigesetzt werden, und es käme ihm diesfalls nur die Bedeutung eines zusätzlichen Legitimationserfordernisses zu (Avancini aaO; vgl. auch Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach österreichischem Recht in JBl. 1966 58). Die Frage, inwieweit § 18 KWG dispositives Recht enthält (vgl. Fremuth-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG Anmerkung 12), ist hiermit nicht zu erörtern, weil sich aus Punkt 7) der Sparordnung, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohnedies nicht die Vereinbarung einer materiellen Inhaberklausel ableiten läßt. Diese Bestimmung enthält nichts anderes als die Möglichkeit der Vereinbarung von Vorbehalten, wie sie auch § 18 Abs 6 KWG vorsieht. Von dieser Möglichkeit wurde hier durch Vereinbarung eines Losungswortes Gebrauch gemacht, welchem Umstand aber, wie schon oben dargelegt wurde, für die Qualifikation der Sparurkunde im Sinne des § 18 Abs 1 KWG keine Bedeutung zukommt. Die Revisionsausführungen über eine darüber hinausgehende Parteienabsicht entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt und sind daher unbeachtlich.Sparurkunden, die auf den Überbringer lauten, und Sparurkunden, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen lauten. Bei der zuletzt genannten Kategorie ist die Kreditunternehmung nach Paragraph 18, Absatz 8, KWG, unbeschadet eines vereinbarten Vorbehaltes der Unterschriftsleistung oder eines bestimmten Losungswortes, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger der Urkunde Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. Eine Sparurkunde dieser Kategorie legitimiert somit nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Inhabers der Urkunde, sodaß die Kreditunternehmung keine Prüfungspflicht trifft. Sie kann zwar an den Präsentator der Sparurkunde Zahlung leisten, und diese Leistung wirkt bei Gutgläubigkeit der Kreditunternehmung schuldbefreiend, es trifft die Kreditunternehmung jedoch keine unbedingte Zahlungspflicht. Sie kann vielmehr den Nachweis der materiellen Berechtigung des Inhabers verlangen (Zawischa aaO 206, Avancini aaO 76 f). Im vorliegenden Fall kann es nach dem Inhalt der Sparurkunde nicht zweifelhaft sein, daß sie der zweiten Kategorie zuzuordnen ist. Dem Vorbehalt des Losungswortes kommt für diese Zuordnung keine Bedeutung zu. Ein solcher Vorbehalt könnte auch einem auf Überbringer lautenden Sparbuch beigesetzt werden, und es käme ihm diesfalls nur die Bedeutung eines zusätzlichen Legitimationserfordernisses zu (Avancini aaO; vergleiche auch Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach österreichischem Recht in JBl. 1966 58). Die Frage, inwieweit Paragraph 18, KWG dispositives Recht enthält vergleiche Fremuth-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG Anmerkung 12), ist hiermit nicht zu erörtern, weil sich aus Punkt 7) der Sparordnung, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohnedies nicht die Vereinbarung einer materiellen Inhaberklausel ableiten läßt. Diese Bestimmung enthält nichts anderes als die Möglichkeit der Vereinbarung von Vorbehalten, wie sie auch Paragraph 18, Absatz 6, KWG vorsieht. Von dieser Möglichkeit wurde hier durch Vereinbarung eines Losungswortes Gebrauch gemacht, welchem Umstand aber, wie schon oben dargelegt wurde, für die Qualifikation der Sparurkunde im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KWG keine Bedeutung zukommt. Die Revisionsausführungen über eine darüber hinausgehende Parteienabsicht entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt und sind daher unbeachtlich.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.