Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit der Mängelrüge macht die Beklagte ausschließlich einen angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, dessen Vorliegen vomeBarufungsgericht verneint worden ist. Aus diesem Grunde kann der Oberste Gerichtshof auf diese Frage nicht mehr eingehen (SZ 27/4, EvBl 1969/263 ua).
Richtig ist allerdings, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht direkt aus der Regelung des § 1319 ABGB abgeleitet werden kann. Für einen Schaden, der zwar durch ein mangelhaftes Werk herbeigeführt wurde, aber weder durch Einsturz oder Ablösung von Teilen noch durch eine von der Höhe des Werkes ausgehende Gefahr entstanden ist, kann nämlich § 1319 ABGB nicht angewendet werden (SZ 53/143 sowie sinngemäß auch Reischauer in Rummel Rz 8 f zu § 1319). Es käme also nur eine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Frage. Ob aber eine solche analoge Anwendung wirklich so weit führen könnte, daß praktisch jeder nur denkbare, durch ein Bauwerk oder ein ihm gleichgestelltes Werk verursachter Schaden die Folgen dieser Bestimmung auslösen würde, muß bezweifelt werden. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich aber, weil der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits aus anderen Erwägungen gerechtfertigt ist.Richtig ist allerdings, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht direkt aus der Regelung des Paragraph 1319, ABGB abgeleitet werden kann. Für einen Schaden, der zwar durch ein mangelhaftes Werk herbeigeführt wurde, aber weder durch Einsturz oder Ablösung von Teilen noch durch eine von der Höhe des Werkes ausgehende Gefahr entstanden ist, kann nämlich Paragraph 1319, ABGB nicht angewendet werden (SZ 53/143 sowie sinngemäß auch Reischauer in Rummel Rz 8 f zu Paragraph 1319,). Es käme also nur eine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Frage. Ob aber eine solche analoge Anwendung wirklich so weit führen könnte, daß praktisch jeder nur denkbare, durch ein Bauwerk oder ein ihm gleichgestelltes Werk verursachter Schaden die Folgen dieser Bestimmung auslösen würde, muß bezweifelt werden. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage erübrigt sich aber, weil der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits aus anderen Erwägungen gerechtfertigt ist.
Der Kläger wurde als Gast der Helga K*** in deren Pension aufgenommen. Zu der Pension gehörte auch das Seebad mit dem Badesteg. Grundsätzlich gehört es zu den Nebenpflichten eines Pensions- oder Hotelinhabers, der Gäste aufnimmt, für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Diese Sicherheit muß sich auf sämtliche den Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen beziehen. Wenn daher ein Pensionsinhaber seinen Gästen auch ein Bad samt Badesteg oder Badestiege zur Verfügung stellt, gehört es zu seinen vertraglichen Nebenverbindlichkeiten, dafür Sorge zu tragen, daß die Gäste diese Einrichtungen gefahrlos benützen können. Es handelt daher sorgfaltswidrig auch derjenige, der sich um den Zustand einer Badestiege oder eines von ihm zur Verfügung gestellten Schwimmbades nicht kümmert (Reischauer in Rummel Rz 5 zu § 1297). Derartige Nebenverbindlichkeiten - wie die erwähnten -, fallen aber ebenfalls unter die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, demzufolge derjenige, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeiten ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dies zu beweisen hat (Reischauer Rz 12 zu § 1298). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Kläger durch eine ihm von Helga K*** als seiner Vertragspartnerin zur Verfügung gestellte Anlage Verletzungen erlitten hat und daß diese Verletzungen die von den Vorinstanzen festgestellten Schäden verursacht haben. Demnach haftet die Beklagte für den Ersatz dieser Schäden, falls sie nicht die Schuldlosigkeit der Helga K*** an diesen Verletzungen des Klägers beweist. Einen solchen Beweis haben die Vorinstanzen als nicht erbracht erachtet. Soweit sie hiebei von Tatsachenfeststellungen ausgehen, ist der Oberste Gerichtshof an diese gebunden. Welche festgestellten Umstände jedoch das Fehlen eines Verschuldens der Helga K*** begründen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist hier lediglich darauf, daß Helga K*** die Anlage vor Jahren durch einen befugten Gewerbsmann errichten hat lassen. Daß dies für sich allein den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht begründen konnte, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Sicher dürfen die an einen Hotelier oder Pensionsinhaber gestellten Anforderungen nicht überspannt werden. Von einer Überspannung kann aber keine Rede sein, wenn man von einem solchen Unternehmer verlangt, daß er zumindestens vor dem Beginn jeder Saison die den Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen auf ihre Sicherheit hin untersucht und allfällig aufgetretene Mängel beseitigen läßt. Daß Helga K*** in dieser Richtung irgend etwas unternommen hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sohin ist ihr der Beweis für das fehlende Verschulden der Helga K*** nicht gelungen.Der Kläger wurde als Gast der Helga K*** in deren Pension aufgenommen. Zu der Pension gehörte auch das Seebad mit dem Badesteg. Grundsätzlich gehört es zu den Nebenpflichten eines Pensions- oder Hotelinhabers, der Gäste aufnimmt, für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Diese Sicherheit muß sich auf sämtliche den Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen beziehen. Wenn daher ein Pensionsinhaber seinen Gästen auch ein Bad samt Badesteg oder Badestiege zur Verfügung stellt, gehört es zu seinen vertraglichen Nebenverbindlichkeiten, dafür Sorge zu tragen, daß die Gäste diese Einrichtungen gefahrlos benützen können. Es handelt daher sorgfaltswidrig auch derjenige, der sich um den Zustand einer Badestiege oder eines von ihm zur Verfügung gestellten Schwimmbades nicht kümmert (Reischauer in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1297,). Derartige Nebenverbindlichkeiten - wie die erwähnten -, fallen aber ebenfalls unter die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB, demzufolge derjenige, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeiten ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dies zu beweisen hat (Reischauer Rz 12 zu Paragraph 1298,). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Kläger durch eine ihm von Helga K*** als seiner Vertragspartnerin zur Verfügung gestellte Anlage Verletzungen erlitten hat und daß diese Verletzungen die von den Vorinstanzen festgestellten Schäden verursacht haben. Demnach haftet die Beklagte für den Ersatz dieser Schäden, falls sie nicht die Schuldlosigkeit der Helga K*** an diesen Verletzungen des Klägers beweist. Einen solchen Beweis haben die Vorinstanzen als nicht erbracht erachtet. Soweit sie hiebei von Tatsachenfeststellungen ausgehen, ist der Oberste Gerichtshof an diese gebunden. Welche festgestellten Umstände jedoch das Fehlen eines Verschuldens der Helga K*** begründen sollten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist hier lediglich darauf, daß Helga K*** die Anlage vor Jahren durch einen befugten Gewerbsmann errichten hat lassen. Daß dies für sich allein den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht begründen konnte, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Sicher dürfen die an einen Hotelier oder Pensionsinhaber gestellten Anforderungen nicht überspannt werden. Von einer Überspannung kann aber keine Rede sein, wenn man von einem solchen Unternehmer verlangt, daß er zumindestens vor dem Beginn jeder Saison die den Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen auf ihre Sicherheit hin untersucht und allfällig aufgetretene Mängel beseitigen läßt. Daß Helga K*** in dieser Richtung irgend etwas unternommen hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Sohin ist ihr der Beweis für das fehlende Verschulden der Helga K*** nicht gelungen.
Richtig gehen also die Vorinstanzen von der grundsätzlichen Haftung der Beklagten für die dem Kläger verursachten Schäden aus. Da fest steht, daß dem Kläger Schäden der von ihm behaupteten Art erwachsen sind, erweist sich das Zwischenurteil als richtig. Was das Feststellungsbegehren anlangt, so steht ebenfalls fest, daß auch in Zukunft das Auftreten weiterer unfallskausaler Schäden möglich ist. Zu diesem Punkt fehlt es an jeglicher konkreter Ausführung in einer der Rechtsmittelschriften der Beklagten. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist auf die Schwere der Verletzung sowie die Art und die Dauer der Schmerzen Bedacht zu nehmen. Geht man von den festgestellten Unfallsfolgen aus, insbesondere von der Langwierigkeit der notwendigen Behandlung und der damit für den Kläger verbundenen Unannehmlichkeiten, erscheint der zugesprochene Schmerzengeldbetrag von 90.000 S nicht überhöht. Auch die Revision läßt nicht erkennen, welche konkreten Umstände gegen die Angemessenheit dieses Betrages sprechen sollen. Die bloße Behauptung, der Betrag sei überhöht, es wäre höchstens ein Betrag von 70.000 S angemessen, läßt jedenfalls nicht erkennen, welche konkreten Umstände gegen die Richtigkeit des zugesprochenen Betrages sprechen sollen.
Was den weiteren Betrag von 2.000 S anlangt, beschränkt sich die Beklagte überhaupt auf die bloße Behauptung, dieser Betrag sei zu hoch. Die von den Vorinstanzen für die Ausmessung nach § 273 ZPO angeführten Gründe sind überzeugend, weshalb der Oberste Gerichtshof darauf verweisen kann.Was den weiteren Betrag von 2.000 S anlangt, beschränkt sich die Beklagte überhaupt auf die bloße Behauptung, dieser Betrag sei zu hoch. Die von den Vorinstanzen für die Ausmessung nach Paragraph 273, ZPO angeführten Gründe sind überzeugend, weshalb der Oberste Gerichtshof darauf verweisen kann.
Die Revision erweist sich also als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs 2 sowie 393 Abs 4 ZPO (SZ 23/243).Die Revision erweist sich also als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, sowie 393 Absatz 4, ZPO (SZ 23/243).