Begründung:
Der am 9.2.1966 geborene Kläger wurde am 11.9.1980 zufolge Fremdverschuldens bei einem Unfall schwer verletzt. Sein Vater, der Beklagte, hat als sein gesetzlicher Vertreter für ihn zu 10 Cg 48/92 des Landesgerichtes Innsbruck ein Verfahren wegen Schadenersatz und Feststellung gegen die Schädiger geführt, das mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.1985, zugestellt im Juni 1985, im klagsstattgebenden Sinn beendet wurde. Der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt ***** überwies an diesen am 26.7.1985 einen ersiegten Betrag von S 507.423,65 und am 26.7.1985 einen Betrag von S 6.650,-- an den Kläger, weiters am 10.2.1986 einen Betrag von S 120.000,-- an den Kläger und den Beklagten (gemeint ist wohl zu Handen des Beklagten?).
Der Kläger begehrte mit seiner am 20.6.1991 eingebrachten Klage vom Beklagten ursprünglich die Rechnungslegung über "das während der Minderjährigkeit erworbene Vermögen" mit der Behauptung, er wisse nicht, wieviel sich der Beklagte von den ersiegten Beträgen für eigene Aufwendungen in Abzug bringen dürfe. Es fehle ein Nachweis, was mit den dem Beklagten überwiesenen Beträgen geschehen sei. Der Beklagte habe die Unvollständigkeit seiner Abrechnung zugestanden und die Überweisung von S 100.000,-- an den Kläger angekündigt, aber nicht vorgenommen.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, alle bei ihm eingelangten Beträge korrekt verwaltet und abgerechnet zu haben. Erst in der folgenden Verhandlung wendete er die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und sinngemäß auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil ein Abrechnungsbegehren über die Zeit der Minderjährigkeit des Klägers im streitigen Verfahren nicht möglich sei. Das angesprochene Vermögen des Klägers sei dem Beklagten erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zugekommen.
Daraufhin stellte der Klagevertreter das Klagebegehren unter Hinweis, daß sich das Begehren nur auf die während der Zeit der Volljährigkeit eingelangten Beträge beziehe, dahin "richtig", "daß sich das Abrechnungsbegehren auf das vom Beklagten verwaltete Vermögen des Klägers während dessen Minderjährigkeit und Volljährigkeit......"
beziehe (vgl. AS 21).beziehe vergleiche AS 21).
Der Beklagte sprach sich gegen diese Klagsänderung aus.
Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu und wies das ursprünglich erhobene Klagebegehren ab. Die Änderung des Begehrens auf Rechnungslegung hinsichtlich des während der Volljährigkeit erworbenen Vermögens sei nicht geeignet, das Verfahren gegenüber einem allfälligen künftigen Prozeß abzukürzen.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Klägers diese Entscheidung dahin ab, daß es "die von der klagenden Partei in der Verhandlung vom 5.11.1991 vorgenommene Klagsänderung" zuließ. Im übrigen hob es das Ersturteil zwecks Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand hinsichtlich des Beschlusses als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Klagsänderungen seien tunlichst zuzulassen. Weder die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens noch die Notwendigkeit einer Erstreckung der Tagsatzung zu weiteren Beweisaufnahmen sprächen gegen die Zulassung der vorgenommenen Klagsänderung. Die Frage, ob eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten sei, sei nach dem Zeitpunkt der Klagsänderung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei bis zur Klagsänderung lediglich ein Beweisbeschluß gefaßt, es seien Urkunden und der Unfallsakt verlesen, aber noch keine Zeugen einvernommen, sohin kein besonderer Prozeßaufwand entfaltet worden. Dazu komme, daß aufgrund der Klagsbehauptungen insbesondere deren Ergänzung in der Verhandlung vom 5.11.1991 auch dem Beklagten (von vornherein) klar gewesen sei, über welche (wann eingelangten) Beträge der Kläger eine Abrechnung verlange.