Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Revisionswerberin sei zur Geltendmachung des Klagsanspruches im eigenen Namen wohl berechtigt, könne jedoch nur Leistung an die Gesellschaft verlangen, wird in der Revisionsschrift nicht mehr bekämpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die mit der Lehre (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 64; Hueck, Das Recht der OHG[4], 259 f.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 69; Fischer in HGB-RGRK[3] II/1, 237) übereinstimmende ständige Rechtsprechung des OGH (SZ 33/82; EvBl. 1978/204; 1 Ob 749/78, zuletzt 5 Ob 761/79) verwiesen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Revisionswerberin sei zur Geltendmachung des Klagsanspruches im eigenen Namen wohl berechtigt, könne jedoch nur Leistung an die Gesellschaft verlangen, wird in der Revisionsschrift nicht mehr bekämpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die mit der Lehre (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 64; Hueck, Das Recht der OHG[4], 259 f.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei, 69; Fischer in HGB-RGRK[3] II/1, 237) übereinstimmende ständige Rechtsprechung des OGH (SZ 33/82; EvBl. 1978/204; 1 Ob 749/78, zuletzt 5 Ob 761/79) verwiesen.
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Rechtsansicht, daß ihr von der Kommanditgesellschaft der Klagsanspruch wirksam abgetreten worden sei. Sie besitze nämlich nach dem Gesellschaftsvertrag in der Gesellschafterversammlung das Stimmrecht für 60% und könne alle die Gesellschaft betreffenden Beschlüsse mit ihrer Stimmenmehrheit allein fassen. Sie sei daher auch allein berechtigt gewesen, den der Gesellschaft gegen den Beklagten zustehenden Klagsanspruch an sich selbst abzutreten, nachdem sie die die Gesellschaft betreffenden Ausgleichszahlungen aus eigenen Mitteln geleistet habe. Punkt 3 des mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages enthalte somit eine von der nicht zwingenden Regelung des § 164 HGB abweichende Vereinbarung.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Rechtsansicht, daß ihr von der Kommanditgesellschaft der Klagsanspruch wirksam abgetreten worden sei. Sie besitze nämlich nach dem Gesellschaftsvertrag in der Gesellschafterversammlung das Stimmrecht für 60% und könne alle die Gesellschaft betreffenden Beschlüsse mit ihrer Stimmenmehrheit allein fassen. Sie sei daher auch allein berechtigt gewesen, den der Gesellschaft gegen den Beklagten zustehenden Klagsanspruch an sich selbst abzutreten, nachdem sie die die Gesellschaft betreffenden Ausgleichszahlungen aus eigenen Mitteln geleistet habe. Punkt 3 des mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages enthalte somit eine von der nicht zwingenden Regelung des Paragraph 164, HGB abweichende Vereinbarung.
Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Von primärer Bedeutung ist die Frage, ob die von der Revisionswerberin behauptete Zession des Klagsanspruches durch Selbstkontrahieren zulässig war. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Selbstkontrahieren in Österreich im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (§ 181 BGB: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht) keine allgemeine gesetzliche Regelung erfahren (Stanzl in Klang[2] IV/1, 817; Wünsch in Hämmerle-FS, 451 ff.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] I, 150; SZ 15/100; SZ 44/141) hat. Das Handelsgesetzbuch und die handelsrechtlichen Nebengesetze enthalten keine Vorschriften über die Zulässigkeit oder das Verbot des Selbstkontrahierens der Organe von Personengesellschaften. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch enthält hingegen das Verbot des Insichgeschäftes nur bei der gesetzlichen Stellvertretung (§§ 271, 272 ABGB). Die herrschende Lehre wendet jedoch dieses Verbot des Selbstkontrahierens auch auf die gewillkürte Vertretung und im Gesellschaftsrecht auf die organschaftliche Vertretungsmacht bei Personengesellschaften an (Koziol - Welser a.a.O., 150; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 102; Wünsch a.a.O., 454). Auch der OGH vertrat diese Ansicht bereits in seinen Entscheidungen SZ 15/100 und EvBl. 1966/151 und erachtete daher auch für den österreichischen Rechtsbereich das Selbstkontrahieren im allgemeinen für unzulässig (aM SZ 44/141 mit kritischer Stellungnahme von Wünsch a.a.O., 453 Anm. 14, und von Doralt in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co. KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht[2], 293 Anm. 225 a).Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Von primärer Bedeutung ist die Frage, ob die von der Revisionswerberin behauptete Zession des Klagsanspruches durch Selbstkontrahieren zulässig war. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Selbstkontrahieren in Österreich im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 181, BGB: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht) keine allgemeine gesetzliche Regelung erfahren (Stanzl in Klang[2] IV/1, 817; Wünsch in Hämmerle-FS, 451 ff.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] römisch eins, 150; SZ 15/100; SZ 44/141) hat. Das Handelsgesetzbuch und die handelsrechtlichen Nebengesetze enthalten keine Vorschriften über die Zulässigkeit oder das Verbot des Selbstkontrahierens der Organe von Personengesellschaften. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch enthält hingegen das Verbot des Insichgeschäftes nur bei der gesetzlichen Stellvertretung (Paragraphen 271, 272, ABGB). Die herrschende Lehre wendet jedoch dieses Verbot des Selbstkontrahierens auch auf die gewillkürte Vertretung und im Gesellschaftsrecht auf die organschaftliche Vertretungsmacht bei Personengesellschaften an (Koziol - Welser a.a.O., 150; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 102; Wünsch a.a.O., 454). Auch der OGH vertrat diese Ansicht bereits in seinen Entscheidungen SZ 15/100 und EvBl. 1966/151 und erachtete daher auch für den österreichischen Rechtsbereich das Selbstkontrahieren im allgemeinen für unzulässig (aM SZ 44/141 mit kritischer Stellungnahme von Wünsch a.a.O., 453 Anmerkung 14, und von Doralt in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co. KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht[2], 293 Anmerkung 225 a).
Zulässig ist das Selbstkontrahieren durch Organe von Personengesellschaften dann, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818 f.; Ehrenzweig[2] I/1, 279; Wünsch a.a.O., 455 und 458 f.). Auch bei der Kommanditgesellschaft muß der Komplementär trotz seiner Dritten gegenüber unbeschränkbaren Vertretungsmacht (§§ 126 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) die für das Selbstkontrahieren bestehenden Beschränkungen beachten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 79; Wünsch a.a.O., 458). Ist ihm daher im Gesellschaftsvertrag das Selbstkontrahieren nicht grundsätzlich erlaubt, so muß er sich das Insichgeschäft von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern genehmigen lassen (Wünsch a. a.O., 458; vgl. auch Doralt in Kastner - Stoll a.a.O., 292). Besteht hingegen - wie hier - die Kommanditgesellschaft nur aus einem Komplementär und einem Kommanditisten, so muß der letztere dem vom Komplementär beabsichtigten Insichgeschäft zustimmen (Doralt in Kastner - Stoll a.a.O., 294). Die Zustimmung des Beklagten zu der behaupteten Forderungsabtretung wurde von der für die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens beweispflichtigen Revisionswerberin nicht behauptet (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818 f.), die im Gegenteil zugestand, daß der Beklagte am Abschluß der Zessionsvereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Auch dem Gesellschaftsvertrag kann eine Bestimmung, die der Revisionswerberin das Selbstkontrahieren grundsätzlich gestatten würde, nicht entnommen werden.Zulässig ist das Selbstkontrahieren durch Organe von Personengesellschaften dann, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818 f.; Ehrenzweig[2] I/1, 279; Wünsch a.a.O., 455 und 458 f.). Auch bei der Kommanditgesellschaft muß der Komplementär trotz seiner Dritten gegenüber unbeschränkbaren Vertretungsmacht (Paragraphen 126, Absatz 2, 161, Absatz 2, HGB) die für das Selbstkontrahieren bestehenden Beschränkungen beachten (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 79; Wünsch a.a.O., 458). Ist ihm daher im Gesellschaftsvertrag das Selbstkontrahieren nicht grundsätzlich erlaubt, so muß er sich das Insichgeschäft von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern genehmigen lassen (Wünsch a. a.O., 458; vergleiche auch Doralt in Kastner - Stoll a.a.O., 292). Besteht hingegen - wie hier - die Kommanditgesellschaft nur aus einem Komplementär und einem Kommanditisten, so muß der letztere dem vom Komplementär beabsichtigten Insichgeschäft zustimmen (Doralt in Kastner - Stoll a.a.O., 294). Die Zustimmung des Beklagten zu der behaupteten Forderungsabtretung wurde von der für die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens beweispflichtigen Revisionswerberin nicht behauptet (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818 f.), die im Gegenteil zugestand, daß der Beklagte am Abschluß der Zessionsvereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Auch dem Gesellschaftsvertrag kann eine Bestimmung, die der Revisionswerberin das Selbstkontrahieren grundsätzlich gestatten würde, nicht entnommen werden.
Aber auch eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch das von der Revisionswerberin getätigte Insichgeschäft (Forderungszession) ist keineswegs auszuschließen. Eine Interessenkollision ist nämlich nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurde, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818). Die Gefahr einer solchen Interessenkollision wird bei Auftragsverhältnissen in der Regel leicht gegeben sein. Sie wird wohl dann nicht vorliegen, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer fälligen und unbestrittenen Schuld des Vertreters an den Vertretenen besteht (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818) oder wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt oder im Hinblick auf feststehende Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung entbehrlich ist (Ehrenzweig[2] I/1, 279; Wünsch a.a.O.,455).
Im vorliegenden Fall diente das Insichgeschäft nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Revisionswerberin gegenüber der Gesellschaft, sondern enthält eine Verpflichtung derselben, weil im Hinblick auf die beabsichtigte Zession der Klagsforderung diese aus der Vermögensmasse der Gesellschaft ausscheiden und in das Vermögen der Revisionswerberin übergehen würde. Außerdem behauptet die Revisionswerberin ihrerseits eine der Höhe nach nicht ziffernmäßig bestimmte, vom Beklagten allerdings bestrittene "erhebliche" Forderung gegen die Gesellschaft. Schon aus dem Prozeßvorbringen der Revisionswerberin ist daher eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch das behauptete Insichgeschäft nicht auszuschließen. Hiezu genügt nämlich - wie bereits erwähnt - die bloße Gefahr, daß die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse der Revisionswerberin verkürzt werden könnten (Stanzl in Klang[2] IV/1, 818). Beweisaufnahmen über die von der Revisionswerberin behauptete Zession sind somit entbehrlich. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Selbstkontrahierens ist nämlich die von der Revisionswerberin behauptete Forderungsabtretung ungültig (Stanzl in Klang[2] IV/1, 819). Ob die Revisionswerberin ihren Abschlußwillen auch in einer von Lehre und Rechtsprechung geforderten Form geäußert hat, die nicht nur ihre Erklärungen außer Zweifel setzt, sondern auch eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der einmal abgegebenen Willenserklärung ausschließt (Stanzl in Klang[2] IV/1, 819; Wünsch a.a.O., 457; SZ 15/100; SZ 44/141), ist daher nicht mehr zu prüfen.